Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.163/2004 /zga 
 
Urteil vom 18. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 
4144 Arlesheim, 
Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Verfahrensbeschwerde, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 5. März 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft traf am 5. März 2004 folgenden Beschluss: 
1. Eine Kopie der Beschwerde sowie Kopien der Beilagen gehen an das Statthalteramt Arlesheim zur schriftlichen Stellungnahme mit Frist bis zum 12. März 2004. 
2. Das Statthalteramt Arlesheim wird um die Zustellung der Untersuchungsakten gebeten (bzw. um Kopien davon). 
3. Der Beschwerde wird keine aufschiebende Wirkung erteilt: Sollte die Beschwerde bis zum Datum der Vorladung (16. März 2004) noch nicht entschieden sein, hat die Beschwerdeführerin der Vorladung deshalb Folge zu leisten. 
4. Mitteilung an die Parteien, an das Statthalteramt Arlesheim vorab per Fax, zusammen mit Kopie der Beschwerde." 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 11. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 5. März 2004. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 11. März 2004 nicht. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern der angefochtene Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 
4. 
Ausserdem schliesst der angefochtene Entscheid das kantonale Beschwerdeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil wird weder geltend gemacht noch ist er ersichtlich, so dass auch mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
5. 
Das Bundesgericht kann somit auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt Arlesheim und der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: