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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
P 60/04 
 
Urteil vom 18. März 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
K.________, 1933, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 5. Oktober 2004) 
 
In Erwägung, 
dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Oktober 2004 erhob, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ebenso wie das hiegegen eingereichte Revisionsgesuch, soweit es darauf eintrat, abwies (Entscheide vom 13. Januar und 9. Februar 2005), 
dass K.________ den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.- innert der im Entscheid vom 9. Februar 2005 hiefür angesetzten Frist von 14 Tagen seit Erhalt nicht bezahlt hat, 
dass nach der Praxis bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener Leistung des Vorschusses von der Auferlegung von Gerichtskosten abgesehen wird, 
dass von dieser Regel aufgrund des Revisionsverfahrens abzuweichen und in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu erheben sind, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. März 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: