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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_69/2010 
 
Urteil vom 18. März 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Haftprüfung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2010 
des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichterin des 
Bezirkes Winterthur. 
Erwägungen: 
 
1. 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. März 2010 ordnete die Haftrichterin des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 8. März 2010 die Untersuchungshaft gegen X.________ an. Die Haftrichterin bejahte dabei den dringenden Tatverdacht betreffend Geldfälschung sowie das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr. Die Haft sei verhältnismässig, da mildere Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich seien. 
 
2. 
X.________ führt gegen die Verfügung der Haftrichterin des Bezirkes Winterthur mit Eingabe vom 15. März 2010 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Haftrichterin, die zur Anordnung der Untersuchungshaft führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Haftanordnung verfassungswidrig sein sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. März 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli