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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_241/2010 
 
Urteil vom 18. März 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Postfach 2282, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Keinefolgegebung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Richter der Beschwerdebehörde, vom 15. Februar 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2009 nicht eingetreten, weil er das Rechtsmittel verspätet erhoben hatte (angefochtener Entscheid S. 4 oben). Der Beschwerdeführer bemängelt vor Bundesgericht nur, dass auf die drei Punkte seiner "Klage" vom 27. Oktober 2009 nicht eingegangen worden sei (Beschwerde S. 1). Zur vor Bundesgericht einzig zu prüfenden Frage, ob die Beschwerde vom 27. Oktober 2009 fristgerecht war oder nicht, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Richter der Beschwerdebehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. März 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn