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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_42/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verletzung des Datenschutzes, Verletzung des Persönlichkeitsschutzes, üble Nachrede), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. November 2013. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 30. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. 
 
 Am 21. Januar 2014 (Postaufgabe) beantragte er eine Fristverlängerung um 40 Tage. 
 
 Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 28. Februar 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Es wurde angemerkt, dass eine längere Fristerstreckung nicht in Betracht komme. 
 
 Am 30. Januar 2014 (Postaufgabe) verlangte der Beschwerdeführer erneut einen Aufschub um 40 Tage. Gleichzeitig beantragte er eine Reduktion des Betrages um die Hälfte, "schon wegen der Wahrheit und Gerechtigkeit willen". 
 
 Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 hielt das Bundesgericht an der Verfügung vom 22. Januar 2014 fest. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Korrespondenz nicht mehr geführt werde. 
 
 Am 25. Februar 2014 behauptete der Beschwerdeführer, "auf Nachfrage" sei beim Bundesgericht die Bereitschaft erklärt worden, die Frist zu verlängern und den Betrag zu reduzieren. 
 
 Eine solche Zusicherung wurde nicht gegeben. Die Behauptung des Beschwerdeführers ist falsch. 
 
 In der Folge bezahlte er fristgerecht Fr. 1.--. Mehr ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn