Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
8C_206/2014
|
|
|
Urteil vom 18. März 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 5. Februar 2014.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Februar 2014, mit welchem u.a. die Beschwerden des M.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 22. Oktober sowie 21. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit sie, nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf Taggelder neu verfüge,
in die Beschwerde vom 10. März 2014 mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober und 21. April 2010 aufzuheben; es sei "gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. S.________ ... vom 4. Juli 2013 die Leistungspflicht der IV festzustellen und (es seien ihm) die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen"; "eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, allenfalls zur Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. S.________ ... vom 4. Juli 2013",
in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 367 E. 1 S. 369, 133 I 185 E. 2 S. 188, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend Vornahme weiterer Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. März 2014 nicht dartut, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; siehe dazu auch BGE 1B_208/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4; Urteile 5D_52/2010 vom 10. Mai 2010 E. 1.1.1; 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4 und 2.5; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteile 8C_89/2010 vom 4. Oktober 2010 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides entfällt (vgl. BGE 139 V 99 mit Hinweisen),
dass sich im Übrigen die Beschwerde vor allem gegen die im angefochtenen Entscheid verneinte Schlüssigkeit des Gutachtens des Dr. med. S.________ vom 4. Juli 2013 bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wendet, welche Einwendungen gegebenenfalls nach einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde überpüft werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz