Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_218/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. März 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht. 
 
Gegenstand 
Bestätigung Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 
Einzelrichter, vom 12. Februar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A.________, 1973 geborene Staatsangehörige von Kamerun, fest; zugleich wies es deren Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte ihre Wegweisung. Die Betroffene leistete der unangefochten gebliebenen Verfügung keine Folge. Am 9. Januar 2015 wurde A.________ festgenommen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte gegen sie Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigte am 12. Januar 2015 nach mündlicher Verhandlung die Haftanordnung und bewilligte die Haft bis 8. April 2015. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2015 ab. 
 
 Mit am 9. März 2015 beim Bundesgericht eingegangenem, vom 24. Februar 2015 datiertem Schreiben äussert sich A.________ zur Haftsache. 
 
 Aufforderungsgemäss haben das Migrationsamt, das Zwangsmassnahmengericht und das Verwaltungsgericht ihre Akten eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern diese schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt habe. 
 
 Das Verwaltungsgericht bestätigt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft, die es vorliegend auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG (Untertauchensgefahr) stützt. Es geht davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin genügend konkrete Anzeichen befürchten liessen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen wolle, namentlich ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lasse, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetze. Es nennt dafür folgende Indizien, die in ihrer Gesamtheit erlaubten, auf Untertauchensgefahr zu schliessen: Die Beschwerdeführerin habe den Behörden seit längerer Zeit keine gültige Adresse mehr bekannt gegeben, es seien denn auch mehrere Zustellungsversuche gescheitert; anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2015 habe sie unzutreffende Angaben zum Verbleib ihres kamerunischen Passes gemacht, die Aussage, das Dokument würde sich bei ihren Sachen in der Wohnung eines Freundes befinden, habe sich in der Folge als unzutreffend herausgestellt; an derselben Einvernahme habe sie sodann zu Protokoll gegeben, sie sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen. Die Beschwerdeschrift hat folgenden Inhalt: "Je viens auprès de votre haute personnalitée solliciter: Suite à votre lettre du 13 Février 2015. à la justice à propos du passport, je vous remercie que je ne suis pas d'accord. parceque j'ai déjà mon anicen passport camerounais et ma carte d'identité nationale. ... Dans l'attente d'une suite favorable ..." Damit lassen sich weder die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG) in Frage stellen, noch sind diese Äusserungen zu einem blossen Teilaspekt geeignet, in Bezug auf den von den Behörden herangezogenen Haftgrund oder auf die übrigen Haftvoraussetzungen eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller