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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_154/2019  
 
 
Urteil vom 18. März 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Walzenhausen, 
Dorf 84, 9428 Walzenhausen, 
Departement Bau und Volkswirtschaft 
des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, 
vom 20. Dezember 2018 (O4V 18 16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Amt für Raum und Wald, Abteilung Raumentwicklung, des Kantons Appenzell Ausserrhoden und die Baubewilligungskommission Walzenhausen verweigerten A.________ mit Entscheiden vom 16. November 2016 und 1. Dezember 2016 die nachträgliche Bewilligung für den Sitzplatz und die Umgebungsgestaltung auf der sich in der Landwirtschaftszone befindenden Parzelle Nr. 1696. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 ordnete die Baubewilligungskommission Walzenhausen zudem den Rückbau bis Ende März 2017 an. Beide Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
 
2.   
Das Bausekretariat Walzenhausen teilte A.________ mit Schreiben vom 19. Mai 2017 mit, dass die Baubewilligungskommission Walzenhausen die teilweise Überdeckung des betonierten Sitzplatzes nicht als Rückbau erachte. A.________ wurde aufgefordert, die Anlage gemäss Entscheid der Abteilung Raumentwicklung innert einer letztmaligen Frist bis Ende August 2017 zurückzubauen oder vom Alternativvorschlag der Baubewilligungskommission Gebrauch zu machen, ansonsten die Ersatzvornahme verfügt werde. Gegen dieses Schreiben erhob A.________ Rekurs, welcher der Gemeinderat Walzenhausen mit Entscheid vom 9. Oktober 2017 abwies, soweit er darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ Rekurs. Das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden hiess den Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2018 teilweise gut und gewährte eine letzte Frist für den vollständigen Rückbau des Sitzplatzes bis zum 31. Oktober 2018 mit dem Hinweis, dass diese Frist nicht erstreckbar sei. A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, welches mit Urteil vom 20. Dezember 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat, die Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 28. Mai 2018 und des Gemeinderats Walzenhausen vom 9. Oktober 2017 im Sinne der Erwägungen aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens an die Baubewilligungskommission Walzenhausen zurückwies. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass es sich beim Schreiben des Bausekretariats vom 19. Mai 2017 nicht um eine selbständig anfechtbare Vollstreckungsverfügung handle. Mangels Verfügungscharakter sei der dagegen erhobene Rekurs nicht zulässig gewesen. Somit seien sowohl der Gemeinderat als auch das Departement zu Unrecht auf die entsprechenden Rekurse eingetreten. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 14. März 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 20. Dezember 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, welche zum vorliegend angefochtenen Rückweisungsentscheid führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung Obergerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
Somit kann offenbleiben, ob es sich beim obergerichtlichen Rückweisungsentscheid überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Walzenhausen, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli