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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_549/2019  
 
 
Urteil vom 18. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung eines Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 2. April 2019 (400 18 204). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 21. März 2013 schied das Bezirksgericht Sissach die von A.________ und B.________ am 2. Juni 2006 in U.________ geschlossene Ehe. Es teilte die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2003) und D.________ (geb. 2008) dem Vater zu und regelte das Besuchsrecht der Mutter. Sodann verpflichtete es diese, basierend auf einem hypothetischen Jahreseinkommen von Fr. 37'200.--, zu Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 450.-- bis zum 12. Altersjahr und danach bis zur Mündigkeit von je Fr. 550.--. 
Am 13. Juni 2013 gebar B.________ aus ihrer neuen Beziehung das Kind E.________. 
 
B.  
Mit Abänderungsklage vom 15. Oktober 2013 beantragte B.________ die Aufhebung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern C.________ und D.________. Der Vater beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Urteil vom 22. Januar 2015 hob das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber der Tochter C.________ per Rechtskraft des Urteils auf; diejenige gegenüber dem Sohn D.________ hob es für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils bis Juni 2023 ebenfalls auf und reduzierte sie für die Zeit ab Juli 2023 auf Fr. 200.--, basierend auf einem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'480.-- bei einem Pensum von 80 %. 
Die hiergegen erhobene Berufung des Vaters wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 ab. 
Dagegen reichte der Vater am 1. Februar 2016 eine Beschwerde in Zivilsachen ein. In Gutheissung des Eventualbegehrens hob das Bundesgericht mit Urteil 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 den kantonsgerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück. 
 
C.  
In seiner neuen Entscheidung vom 2. April 2019 verpflichtete das Kantonsgericht die Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 160.-- pro Kind (zzgl. allfällige Kinderzulagen) ab Januar 2020 bis Juli 2025 und von Fr. 680.-- pro Kind (zzgl. allfällige Kinderzulagen) ab August 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Erstausbildung. 
Dagegen erhob der Vater am 5. Juli 2019 wiederum eine Beschwerde mit den Begehren um Verpflichtung der Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von mindestens je Fr. 450.-- (zzgl. Kinderzulagen) bis zum 12. Altersjahr und von mindestens je Fr. 550.-- (zzgl. Kinderzulagen) ab dem 12. Altersjahr, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2019 hat die Mutter auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Ferner ersuchen beide Parteien um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Kindesunterhalt mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit (Pensum, Art der Tätigkeit und Übergangsfrist) sowie der verschiedenen Bedarfsparameter (Höhe des Mietzinses und Wohnkostenanteil des Kindes). 
Ferner rügt er in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und weist auf dessen formelle Natur hin. Der formelle Charakter hat an sich zur Folge, dass eine Gehörsverletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 141 V 557 E. 3 S. 563 f.; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386), weshalb die entsprechende Verfassungsrüge in der Regel auch vorweg geprüft wird. 
Wie sich in den weiteren Erwägungen noch zeigen wird, ist jedoch der angefochtene Entscheid in der Sache aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Sinn, vorab lediglich Gehörsrügen zu prüfen und die Sache einzig gestützt auf eine Gehörsverletzung, mithin ohne inhaltliche Erwägungen zurückzuweisen, zumal es sich bereits um die zweite Rückweisung handelt. Es drängt sich in dieser Situation vielmehr auf, sogleich die Sachvorbringen zu prüfen. 
 
3.  
Streitpunkt bildet zunächst, was für ein Erwerbspensum der Beschwerdegegnerin zumutbar ist und ab wann. 
 
3.1. In seiner ursprünglichen Entscheidung ging das Kantonsgericht von der "10/16-Regel" und damit vom Grundsatz aus, dass die Beschwerdegegnerin für ihre beiden Kinder aus der Ehe erst dann aufkommen müsse, wenn E.________ zehn Jahre alt sei, hielt aber das von der Erstinstanz zugemutete 40%-Pensum dennoch für zumutbar (vgl. dazu Rückweisungsurteil 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.1). Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Rückweisungsurteil festgehalten, dass die "10/16-Regel" nicht zur Anwendung kommen kann bzw. nie zur Anwendung kam, wenn gegenüber Kindern aus der früheren Beziehung eine Unterhaltspflicht besteht und nach der Trennung ein weiteres Kind aus einer neuen Beziehung hervorgegangen ist, sondern hier vielmehr nur während des ersten Lebensjahres des neuen Kindes von einer Erwerbsarbeit abgesehen werden darf (dazu im Einzelnen Urteil 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5).  
 
3.2. Bei seiner Neubeurteilung hat das Kantonsgericht ab Januar 2020, d.h. nach Gewährung einer längeren Übergangsfrist, ein Pensum von 75 % und ab der Sekundarstufe von E.________ ein Pensum von 100 % im Reinigungsbereich als möglich und zumutbar erachtet. Auf dieser Basis hat es der Mutter ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'475.-- ab Januar 2020 bzw. von Fr. 3'300.-- ab August 2025 angerechnet. Sodann hat es ihren eigenen Bedarf auf Fr. 2'152.50 bestimmt (Grundbetrag Fr. 850.--, Hälfte des Mietzinses Fr. 842.50, Krankenkasse Fr. 200.--, Mobilität Fr. 50.--, Fremdbetreuungskosten für E.________ Fr. 210.--). Die verbleibende Differenz von Fr. 320.-- ab Januar 2020 bzw. von Fr. 1'360.-- ab August 2025 hat es hälftig auf C.________ und D.________ aufgeteilt.  
 
Das der Beschwerdegegnerin neu angerechnete Erwerbspensum hat das Kantonsgericht damit begründet, dass der vorliegende Fall bis zu einem gewissen Grad mit dem neurechtlichen Schulstufenmodell vergleichbar sei, bei welchem ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab der Sekundarstufe eine solche von 80 % und ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar sei. Momentan sei die Mutter ca. 12 Stunden als Reinigungskraft angestellt; im Übrigen betreue sie E.________ und lebe mit deren Vater zusammen. Vor dem Hintergrund, dass ausgehend vom Alter von E.________ im Normalfall nach dem Schulstufenmodell eine Erwerbsverpflichtung von 50 % und nach dem alten Kindesunterhaltsrecht sogar eine grundsätzliche Erwerbsbefreiung gelte, aber das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid erwogen habe, es sei ein höheres Arbeitspensum als die erstinstanzlich festgelegten 40 % anzusetzen, es jedoch auch nicht einen Vollzeiterwerb zu fordern scheine, sei momentan ein Erwerbsgrad von 75 % angemessen und ab dem Eintritt von E.________ in die Sekundarstufe könne schliesslich ein Vollzeiterwerb zugemutet werden. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Kantonsgericht mit 75 % ein völlig ungerades Pensum statt beispielsweise ein solches von 80 % gewählt habe, und macht im Übrigen eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung geltend, indem das Kantonsgericht davon ausgegangen sei, dass nicht sofort ein Vollzeiterwerb aufgenommen werden könne. Das Kantonsgericht habe erneut die "10/16-Regel" erwähnt und sodann das Schulstufenmodell angeführt, obwohl diese Richtlinien im vorliegenden Fall gerade nicht einschlägig seien.  
 
3.4. Kernerwägung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils war, dass die "10/16-Regel" in Situationen wie der vorliegenden nie gegolten hat. Indem das Kantonsgericht bei seiner Begründung wiederum mit der "10/16-Regel" bzw. mit dem Schulstufenmodell als Nachfolgeregelung (dazu BGE 144 III 481) operiert, geht es erneut von nicht sachgerechten Grundsätzen aus. Allerdings müsste auch im Ergebnis eine unsachgemässe Ermessensausübung vorliegen, was nachfolgend zu prüfen ist.  
In Bezug auf das konkrete Pensum, welches der Beschwerdegegnerin vorliegend zumutbar ist, steht dem Sachgericht ein gewisses Ermessen zu (Art. 4 ZGB); vor diesem Hintergrund und weil sich das Kantonsgericht bislang noch nicht zu den konkreten Umständen geäussert hatte, legte das Bundesgericht das Pensum im Rückweisungsurteil bewusst nicht selbst fest. Wie das Kantonsgericht neu zu den 75 % gekommen ist, bleibt letztlich ohne topische Begründung; jedenfalls werden die einschlägigen Grundsätze nicht angeführt. 
Diese bestehen erstens darin, dass bei Kindern, die unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils stehen, der andere Teil, welcher nicht die Obhut innehat und folglich keine Naturalleistungen erbringt, grundsätzlich für den gesamten Geldunterhalt aufzukommen hat, wobei davon abgewichen werden kann, wenn - was vorliegend nicht zutrifft - der Obhutsinhaber deutlich leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (zur Publ. best. Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5 und 8.1 m.w.H.). Zweitens besteht mit Bezug auf die Leistung von Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht, was namentlich bei knappen Verhältnissen gilt (dazu Rückweisungsurteil 5A_98/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.4 m.w.H.), wie sie vorliegend gegeben sind. Das Gesagte bedeutet, dass eine vorhandene Arbeitskapazität voll auszuschöpfen ist; dies gilt selbst in Bezug auf den ehelichen und nachehelichen Unterhalt (je zur Publ. best. Urteile 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.4 m.w.H.; 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5.4 m.w.H.) und umso mehr im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern (Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.4 m.w.H.). 
Allenfalls hat aber der unterhaltspflichtige Elternteil faktisch keine Möglichkeit zu einer aufgrund der Anstrengungspflicht an sich gebotenen umfassenden Erwerbstätigkeit (Tatfrage) oder er wird durch familienrechtliche Verpflichtungen ganz oder teilweise davon abgehalten, erwerbstätig zu sein (Tatfrage und Rechtsfrage der Zumutbarkeit). Wie sich Letzteres im Zusammenhang mit weiteren Kindern aus einer neuen Beziehung verhält, hat das Bundesgericht im Rückweisungsurteil 5A_98/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.5 ausgeführt: Der unterhaltspflichtige Elternteil darf sich während des ersten Lebensjahres der persönlichen Betreuung seines Kindes aus der neuen Beziehung widmen, muss dann aber eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung nachzukommen, welche nicht unter seiner Obhut stehen. Ob es sich dabei um eine Vollzeitstelle handelt, hängt in erster Linie von den tatsächlichen Möglichkeiten ab (Lage auf dem Arbeitsmarkt; Möglichkeit einer Eigenbetreuung durch den anderen Elternteil oder einer Drittbetreuung; weitere Umstände des Einzelfalles), aber auch von der Rechtsfrage, was im Einzelfall zumutbar ist. 
Was zunächst die tatsächliche Möglichkeit einer Erwerbsarbeit anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin, worauf beschwerdeweise hingewiesen wird, selbst zu Protokoll gegeben, dass ihr gegenwärtiger Arbeitgeber Vollzeitstellen anbiete; inwiefern auch in anderen Bereichen Vollzeitstellen möglich wären, werden die näheren Abklärungen im Zuge der Rückweisung zeigen (dazu unten). In Bezug auf die rechtliche Zumutbarkeit kann festgestellt werden, dass E.________ im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht mehr ein Kleinkind, sondern bereits sechs Jahre alt war. Ob in diesem Zeitpunkt und insbesondere bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr der Beschwerdegegnerin wirklich nur ein Pensum von 75 % zumutbar ist, kann aber nicht abstrakt beantwortet werden. Vielmehr hängt dies im Rahmen der Ermessensausübung auch davon ab, was für eine Arbeit als zumutbar erachtet wird (dazu E. 4) und welches Einkommen als Folge konkret erwirtschaftet werden kann bzw. welche Kindesunterhaltsbeiträge festgesetzt werden können, geht es doch um eine Abänderung von Beiträgen, welche in einem Scheidungsurteil rechtskräftig festgelegt worden sind und um deren Bestehen die Beschwerdegegnerin bei ihrer weiteren Lebensgestaltung, auch wenn sie in diesem Zeitpunkt bereits schwanger war, wissen musste. 
 
4.  
Streitpunkt bildet weiter, welcher konkreten Tätigkeit die Beschwerdegegnerin realistischerweise nachgehen könnte. 
 
4.1. Das Kantonsgericht hat befunden, die Beschwerdegegnerin sei 40 Jahre alt und gesund. Sie habe vor 15 Jahren einen Kurs als Pflegehelferin SRK absolviert und für kurze Zeit auch als Pflegehelferin gearbeitet, anlässlich der Befragung aber festgehalten, vom Roten Kreuz sei ihr beschieden worden, dass ihre Chancen im Pflegebereich gering seien und sie eine Weiterbildung absolvieren müsste. Bislang habe sie keine Schritte für einen (Wieder-) Einstieg im Pflegebereich unternommen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei dies heute auch kaum realistisch. Entsprechend sei ihr kein Einkommen aus einer Pflegetätigkeit anzurechnen. Von Juni bis Dezember 2014 sei sie als Lagermitarbeiterin tätig gewesen und seit Juli 2015 arbeite sie wöchentlich 12 Stunden als Unterhaltsreinigerin mit einem Grundlohn von Fr. 18.50 pro Stunde. Gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz betrage der Minimallohn für eine Unterhaltsreinigerin I Fr. 18.80 pro Stunde und es bestehe Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Folglich sei bei einem Vollpensum brutto Fr. 3'712.-- und netto Fr. 3'300.-- pro Monat erzielbar bzw. bei einem Pensum von 75 % netto Fr. 2'475.--.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Beschwerdegegnerin im vorangegangenen Prozess ihre Ausbildung zur Pflegehelferin SRK und ihre Tätigkeit in diesem Bereich verschwiegen habe; angeblich sei das Zertifikat heute formell ungültig. Sie habe aber auch nichts zur Erneuerung des Lehrganges unternommen, ja nicht einmal einen Informationsanlass besucht, obschon sie um ihre Unterhaltspflicht gegenüber C.________ und D.________ wisse. Die Erneuerung des Ausbildungslehrganges oder die Absolvierung des zur Ergänzung notwendigen Teils wäre zumutbar, da hierfür mit einem Netto-Zeitaufwand von maximal einem Monat zu rechnen wäre. Eine Beschäftigung im Pflegebereich würde ein viel höheres Einkommen versprechen als eine solche im Reinigungsbereich, für welchen das Gericht der Beschwerdeführerin bloss einen minimalsten Minimallohn angerechnet habe. Es sei willkürlich, wenn das Kantonsgericht eine Erwerbsmöglichkeit im Pflegebereich für alle Zukunft ohne Prüfung ausschliesse; wenigstens hätte es sich mit dieser Frage auseinandersetzen müssen.  
 
4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht unberechtigt. Dass eine Erwerbsarbeit im Pflegebereich aufgrund der bereits länger zurückliegenden Tätigkeit in diesem Sektor nicht realistisch sei, hat das Kantonsgericht (einzig) mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründet. Diese bildet nicht Tat-, sondern Rechtsfrage (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485; 143 V 19 E. 6.1.6 S. 37) und kann somit vom Bundesgericht frei überprüft werden.  
Inwiefern ein beruflicher Wiedereinstieg auf diesem Gebiet nicht realistisch sein soll, erschliesst sich angesichts des akuten Pflegenotstandes und der kurzen Ausbildungszeit für den Lehrgang "Pflegehilfe SRK" (120 Stunden Unterricht und 15 Tage Praktikum, vgl. unter www.redcross.ch) - soweit er erneuert werden müsste, was beweismässig nicht erhoben worden ist, sondern eine Aussage der Beschwerdegegnerin zu sein scheint - nicht ohne Weiteres, zumal das Kantonsgericht eine längere Übergangsfrist zur beruflichen Neuausrichtung gewährt hat. Das Bundesgericht hat neulich im Zusammenhang mit dem trennungs- bzw. scheidungsbedingten beruflichen (Wieder-) Einstieg befunden, dass das Aus-, Um- und Weiterbildungsangebot in der Schweiz gross sei, sich eine Weiterbildung als sinnvoll erweisen könne und Übergangsfristen gerade zur Herstellung der Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Eingliederung im Arbeitsmarkt auf angemessenem Niveau gewährt werden könnten (je zur Publ. best. Urteile 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5.4; ferner 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.4). Dies muss auch für den Kindesunterhalt gelten, zumal für diesen nach dem Gesagten eine besondere Anstrengungspflicht besteht und es vorliegend um die Abänderung von an sich rechtskräftig festgelegten Unterhaltszahlungen geht. 
Es hält mithin nicht vor Bundesrecht stand, wenn das Kantonsgericht konkrete Möglichkeiten im Sektor der Pflege, in welchem die Beschwerdegegnerin schon einmal eine Ausbildung gemacht und gearbeitet hat, allein aufgrund "allgemeiner Lebenserfahrung" und ohne nähere Prüfung verneint hat. 
 
4.4. Was die in E. 3.4 angesprochene und besonders für die vorliegende Abänderungssituation relevante Interdependenz zwischen dem zumutbaren Erwerbspensum und dem angesichts der konkreten Tätigkeit erzielbaren Verdienst bzw. den damit möglichen Unterhaltsbeiträgen anbelangt, könnte ein gegenwärtiges Pensum von 75 % oder 80 % im Pflegebereich - anders als im Reinigungsbereich - durchaus angemessene Unterhaltsbeiträge für C.________ und D.________ zur Folge haben, zumal auch der bei der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Bedarf einige Korrekturen wird erfahren müssen (dazu E. 5.1 und 5.4), so dass im Rahmen der Ermessensausübung allenfalls darauf verzichtet werden kann, aufgrund der besonderen Anstrengungspflicht bereits heute ein Vollzeitpensum zuzumuten.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann verschiedene Positionen im Bedarf der Beschwerdegegnerin als zu hoch. 
 
5.1. An der Sache vorbei geht zunächst der im Zusammenhang mit den Betreuungskosten für E.________ erhobene Vorwurf, das Kantonsgericht habe ohne nähere Überprüfung einfach auf die Aussage der Mutter abgestellt, wonach der Arbeitstag ihres Partners 13 Stunden umfasse und er somit keine Betreuungsanteile übernehmen könne, obwohl bei einem solchen Arbeitspensum, selbst unter Berücksichtigung der Mittagspause, die gesetzlichen Limiten gemäss Arbeitsgesetz überschritten würden. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass der Lebenspartner der Beschwerdegegnerin offenbar einem Vollzeiterwerb nachgeht. Mithin kann dieser - unabhängig davon, ob die konkret geleistete Stundenzahl allenfalls über ein normales Vollzeitpensum hinausgeht - die Tochter E.________ an Wochentagen nicht betreuen. Eine interfamiliäre Eigenbetreuung während den Arbeitszeiten der Beschwerdegegnerin kann somit nicht zur Debatte stehen; insofern ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.  
Mit Blick auf Alternativmöglichkeiten bei der Fremdbetreuung rügt der Beschwerdeführer, dass in willkürlicher Weise und in Verletzung der strengen Untersuchungsmaxime in Bezug auf die Grossmutter nur oberflächlich und in Bezug auf den Grossvater gar nicht abgeklärt worden sei, inwieweit diese E.________ betreuen könnten; es sei einfach davon ausgegangen worden, diese würden selbst noch arbeiten. Dieses Vorbringen ist insofern obsolet, als Grosseltern nicht zum kostenlosen Hüten angehalten werden könnten, wie in der Vernehmlassung zu Recht eingewendet wird. Zwar ist diese Dienstleistung zugunsten der Grosskinder (und mittelbar zugunsten der eigenen Kinder) weit verbreitet und auch sozial erwünscht; in diesem Sinn wurde die Sache denn auch zu betreffenden Abklärungen zurückgewiesen. Solche Hütedienstleistungen beruhen indes auf Freiwilligkeit; Grosseltern trifft - abgesehen von reminiszenten Normen wie Art. 328 Abs. 1 ZGB - keinerlei Verpflichtung zu finanzieller Unterstützung oder gar zur Erbringung von Naturalleistungen gegenüber Grosskindern. Vor diesem Hintergrund ist es ausgehend von der Feststellung, dass die Grosseltern beidseits nicht zur Verfügung stünden, sei dies nun aufgrund von Erwerbsarbeit oder aus anderen Gründen, an sich nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht die Betreuungskosten von E.________ berücksichtigt hat. 
Allerdings hätte es die Fremdbetreuungskosten nicht zum Grundbedarf der Beschwerdegegnerin schlagen dürfen. Vielmehr gehören sie zum Barbedarf des betreffenden Kindes (BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487; Urteile 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3.2; 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2; 5A_737/2018 vom 3. Februar 2021 E. 4). 
 
5.2. Umstritten ist sodann die Höhe (dazu E. 5.3) und Verteilung (dazu E. 5.4) des Mietzinses für den mütterlichen Haushalt.  
Vorauszuschicken ist, dass das Kantonsgericht diesbezüglich davon ausgegangen ist (angefochtener Entscheid S. 7 oben), dass es den bisherigen Sachverhalt aufgrund der Bindewirkung des Rückweisungsurteiles nicht (mehr) prüfen könne. 
Nach der zutreffenden Kritik übersieht das Kantonsgericht dabei, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen (dazu E. 5.3 und 5.4) bereits in seiner ersten Beschwerde vom 1. Februar 2016 vorgebracht und das Bundesgericht im Rückweisungsurteil 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 4 festgehalten hat: "Damit werden die verschiedenen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers (betreffend Betreuungsmöglichkeiten, Wohnsituation, Krankenkassenkosten, u.a.m.) jedenfalls vorerst gegenstandslos." 
Mithin besteht diesbezüglich gerade keine Bindewirkung, sondern unterliegen die beanstandeten Positionen in der Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin weiterhin der Überprüfung, jedenfalls soweit im vorliegenden Abänderungsprozess ansonsten keine genügenden Unterhaltsleistungen festgesetzt werden können. 
 
5.3. Obwohl das Kantonsgericht nach dem Gesagten eigentlich von einer Sachverhaltsbindung ausging, hat es sich zur Höhe der Wohnkosten indirekt dennoch erneut geäussert (angefochtener Entscheid S. 12), indem es befand, der im Bedarf der Beschwerdeführerin für Wohnkosten berücksichtigte Betrag von Fr. 842.50 mache bloss einen Drittel des ihr angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 2'475.-- aus; er stehe somit in einer vernünftigen Relation zu diesem und sei im Übrigen auch ortsüblich.  
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, massgeblich für Bestimmung der angemessen Wohnkosten seien nicht Einkommensquoten, sondern die betreibungsrechtlichen Richtlinien. Ein Mietzins von fast Fr. 1'700.-- für eine 3-Zimmer-Wohnung sei offensichtlich überhöht; in seiner Berufungsschrift habe er mit Beilagen nachgewiesen, dass in der Gegend normale 3- bis 3½-Zimmer-Wohnungen zwischen Fr. 930.-- und Fr. 1'200.-- kosten würden. 
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.) den Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung (Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020). Nach deren Ziff. II.1 ist vom effektiven Mietzins auszugehen, dieser jedoch nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen, soweit er den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessen ist. 
Allerdings hat das Kantonsgericht festgehalten, dass "der Mietzins der Wohnung ortsüblich" sei und damit sinngemäss die im ersten Entscheid vom 1. Dezember 2015 gemachte Feststellung bestätigt, die Wohnkosten würden sich im mittleren Bereich der Bandbreite für Familienwohnungen im Bezirk V.________ bzw. W.________ bewegen. Zwar hat es diese Feststellung in beiden Entscheiden ohne irgendwelche weiteren Ausführungen getroffen. Dennoch handelt es sich um eine Sachverhaltsfeststellung, der nur mit Verfassungsrügen, namentlich mit der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (hier vorab der willkürlich unterlassenen Würdigung der eingereichten Unterlagen) beizukommen wäre. Dazu reichen appellatorische Ausführungen und appellatorische Verweise auf die Berufungsbeilagen nicht. 
 
5.4. Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, die massgeblichen Grundsätze verletzt zu haben, wenn es im Bedarf der Beschwerdegegnerin die Hälfte der Mietkosten, welche ihr und ihrem Lebenspartner anfallen, eingesetzt und keinen Wohnkostenanteil für E.________ ausgeschieden habe. Dies habe er bereits in seiner ersten Beschwerde ausführlich gerügt und das Bundesgericht habe den Einwand nur deshalb nicht geprüft, weil es die Sache bereits aus anderen Gründen an das Kantonsgericht zurückgewiesen habe (dazu E. 5.2).  
Das Kantonsgericht ist (stillschweigend, aber offensichtlich) der zweistufig-konkreten Methode gefolgt, welche das Bundesgericht in einem neulich ergangenen Grundsatzentscheid als pro futuro einzig zulässige erachtet hat (Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6). Dabei hat es auch festgehalten, dass für Kinder ein bei den Eltern bzw. beim Elternteil in Abzug zu bringender Wohnkostenanteil auszuscheiden ist (E. 7.2). Das ist indes kein Novum, sondern entspricht der Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.6). Indem das Kantonsgericht für E.________ keinen Wohnkostenanteil ausgeschieden hat (im Entscheid vom 1. Dezember 2015 hatte es dies mit Verweis auf die kantonale Praxis abgelehnt, während es nunmehr generell auf den damaligen Entscheid verweist), hat es die massgeblichen Grundsätze für die Bedarfsberechnung nicht beachtet und in der vorliegenden Konstellation überdies den Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung verletzt, indem es die Hälfte des Wohnkostenanteils von E.________ im Bedarf der Beschwerdegegnerin berücksichtigt und damit insofern vorab befriedigt hat, als in entsprechendem Umfang der zur Bestreitung von Kindesunterhalt verbleibende Betrag geschmälert wird. Wie sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, ist jedoch nur der strikt auf die Person des Unterhaltsschuldners (hier der Mutter) beschränkte Bedarf vorab geschützt, während kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder ausgeschlossen sind (statt vieler: Urteil 5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.5). 
 
6.  
Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid in verschiedener Hinsicht nicht vor Bundesrecht stand. Er ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur näheren Abklärung in Bezug auf die mögliche Erwerbstätigkeit sowie für die Festlegung des in einem gewissen Konnex hierzu stehenden zumutbaren Erwerbspensums, für die Neuberechnung des Bedarfes der Beschwerdeführerin sowie für die Verteilung des resultierenden Überschusses auf die drei Kinder an das Kantonsgericht zurückzuweisen, wobei für den letzten Punkt zu berücksichtigen ist, dass je mangels Erbringung von Naturalleistungen in Bezug auf C.________ und D.________ primär die Beschwerdegegnerin und in Bezug auf E.________ primär deren Lebenspartner in der finanziellen Pflicht steht. 
 
7.  
Zufolge Prozessarmut ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beigabe der jeweiligen Rechtsvertreter (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), welche aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen sind. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), jedoch zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
In Gutheissung des Eventualbegehrens wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. April 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und sie werden durch ihre jeweiligen Rechtsvertreter verbeiständet. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Rechtsanwalt Angelo Schwizer und Advokatin Stefanie Mathys werden aus der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli