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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_89/2022  
 
 
Urteil vom 18. März 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, 
vom 24. Januar 2022 (460 22 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ mit Urteil vom 25. November 2021 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat zudem eine ambulante Behandlung angeordnet und A.________ jede berufliche und jede organisatorische ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten. A.________ befindet sich seit dem 28. September 2020 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Mit Beschluss vom 25. November 2021 beliess das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ in Sicherheitshaft und ordnete deren Verlängerung bis 24. Februar 2022 an. 
A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts und beantragte unter anderem, ihn nur der Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig zu erklären und von den darüber hinausgehenden Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 
Mit Gesuch vom 11. Januar 2022 ersuchte A.________ um unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2022 ab und ordnete die Fortsetzung der Sicherheitshaft "während der Dauer des Berufungsverfahrens" an. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Februar 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2022 und ersucht darum, unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt zu werden. Im Falle seines Unterliegens ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft haben beide auf Abweisung der Beschwerde geschlossen und im Übrigen auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO gegeben sei. 
 
3.1. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteile 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit Hinweis).  
Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei, die den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zu diesem Urteil bestreitet, darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, hat sie sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das erstinstanzliche Strafgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die ihm vorgeworfene sexuelle Nötigung irgendwann zwischen dem 25. und dem 31. Juli 2020 in seiner Wohnung in U.________ begangen habe. Diese Sachverhaltsfeststellung ist nach Auffassung des Beschwerdeführers aktenwidrig, da er erst im August 2020 die fragliche Wohnung bezogen habe, wie das Gesuch um Mietausweisung seines früheren Vermieters vom 11. August 2020 belege. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Juli 2020 zunächst einzig sein Bett, in welchem die vorgeworfene Tat nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz begangen worden sei, nicht aber den Rest seines Mobiliars in die neue Wohnung gebracht haben soll. Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, das mutmassliche Opfer habe in seinen Aussagen nicht erwähnt, dass die Wohnung noch nicht vollständig eingerichtet gewesen sei oder dass Umzugskartons herumgestanden hätten. Der Beschwerdeführer hält die Feststellungen des erstinstanzlichen Strafgerichts aus diesen Gründen für offensichtlich falsch und dessen Beweiswürdigung für willkürlich.  
 
3.3. Die Vorinstanz erachtete den dringenden Tatverdacht der sexuellen Nötigung aufgrund des erstinstanzlichen Urteils als "zweifellos" gegeben. Nach Auffassung der Vorinstanz hat sich bereits das erstinstanzliche Sachgericht umfassend mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, darunter auch die damalige Wohnsituation des Beschwerdeführers, auseinandergesetzt, weshalb nicht zu erwarten sei, dass die Berufung mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit Aussicht auf Erfolg habe.  
 
3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde der Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst ab August 2020 in der fraglichen Wohnung in U.________ gewohnt, bereits vom erstinstanzlichen Strafgericht aufgenommen. Dieses hat erwogen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Wohnung ein paar Tage vor Mietbeginn habe beziehen können, um einen reibungslosen Umzug sicherzustellen (vgl. E. 15.2 Urteil des Strafgerichts vom 25. November 2021, S. 41). Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, er habe den Schlüssel zur fraglichen Wohnung tatsächlich bereits am 29. Juli 2020 beziehen können. Insofern kann die Sachverhaltsfeststellung des erstinstanzlichen Strafgerichts jedenfalls nicht als offensichtlich falsch oder willkürlich erachtet werden. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erforderlichen und mit dem erstinstanzlichen Strafurteil erhärteten Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bejaht hat.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht, wobei er sich jedoch darauf beschränkt, die von der Vorinstanz ungünstige Rückfallprognose zu bestreiten (vgl. E. 4.3 hiernach), ohne auf die übrigen konstitutiven Elemente der Wiederholungsgefahr einzugehen. 
 
4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).  
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis; Urteil 1B_678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 4.1). 
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 und 2.7; je mit Hinweisen). In diesem Kontext muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angesprochene "Sicherheit anderer" zu gefährden (BGE 143 IV 9 E. 2.7). 
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8 bis 2.10 mit Hinweisen; Urteil 1B_678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 4.1). 
 
4.2. Zum Vortatenerfordernis hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. Januar 2016 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung und mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 wegen mehrfachen Konsums harter Pornographie zwar Vorstrafen gegen dasselbe Rechtsgut - die sexuelle Integrität - vorlägen. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei aber nicht um "schwere Delikte", weshalb das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz ging jedoch gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 28. Dezember 2020 von Dr. med. B.________ von einer Störung der Sexualpräferenz und einer erhöhten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers aus und erachtete die Risiken für potentielle Opfer deshalb als untragbar hoch. Nach der Vorinstanz könne daher ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zudem auch die erstinstanzliche Verurteilung im laufenden Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie sexueller Nötigung berücksichtigt.  
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise auf das Vortatenerfordernis und die Frage drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen ein. Die vorinstanzliche Würdigung wird vom Beschwerdeführer somit nicht gerügt und erscheint jedenfalls im Ergebnis auch nicht bundesrechtswidrig. 
 
4.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein sexuelles Interesse an männlichen Jugendlichen im und um das Schutzalter herum habe. Wird der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, sind daher insbesondere weitere Delikte gegen die sexuelle Integrität von Kindern zu befürchten. Diese Delikte sind geeignet, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Die angefochtene Verfügung ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Im Hinblick auf das Risiko einer erneuten Tatbegehung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer lege, wie aus dem psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2020 von Dr. med. B.________ hervorgehe, ein sog. "Grooming-Verhalten" an den Tag, indem er mit Jugendlichen Kontakt suche und diese mittels Lockangeboten von Cannabis oder Computerspielen bewusst dazu zu bringen versuche, zu ihm in die Wohnung zu kommen, wobei er nach erster Kontaktaufnahme schnell ein sexualisiertes Verhalten zeige. Die Vorinstanz hielt weiter fest, aus diesem Grund und aufgrund zusätzlicher Risikofaktoren - wie einschlägiger und anderer Vorstrafen, Cannabis- und Alkoholmissbrauch, instabiler Lebenssituation, sozialer Isolation und fehlender Problemeinsicht - werde im psychiatrischen Gutachten von einem hohen Rückfallrisiko für Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Erwachsenen sowie für weitere Delikte, insbesondere Gewaltdelikte, ausgegangen. Nach der Vorinstanz verbleibe "kein Zweifel", dass unter diesen Umständen von einem weiterhin hohen Rückfallrisiko auszugehen sei.  
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem sog. "Grooming-Verhalten" seinerseits ausgegangen. Nach seiner Auffassung seien die entsprechenden "Aktionen" von den Jugendlichen und nicht von ihm selbst ausgegangen; er habe keinerlei "aktives Werben" betrieben. Der Beschwerdeführer macht dabei sinngemäss geltend, die Jugendlichen hätten um seine Sexualpräferenzen gewusst und ihn trotzdem von sich aus aufgesucht. Einer der Jugendlichen (damals bereits nicht mehr im Schutzalter) habe offenbar auch ohne ihn Zugang zu Cannabis gehabt, weshalb es "äusserst unwahrscheinlich" sei, dass der Kontakt zu ihm aufgrund eines "Grooming-Verhaltens" entstanden sei. Sinngemäss bestreitet der Beschwerdeführer damit die von der Vorinstanz bejahte ungünstige Rückfallprognose.  
 
4.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich dabei zu Recht auf das psychiatrische Gutachten vom 28. Dezember 2020 von Dr. med. B.________ gestützt und ferner auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die Frage, ob diesem ein sog. "Grooming-Verhalten" vorgeworfen werden kann, ist dabei nicht massgebend, da sich weder die Gutachterin noch die Vorinstanz bei ihrer Würdigung der Rückfallgefahr allein oder entscheidend auf das vom Beschwerdeführer bestrittene "Grooming-Verhalten" abgestellt haben. So stützt sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf die Ausführungen der Gutachterin zum angeblichen "Grooming-Verhalten" des Beschwerdeführers, sondern auf das gesamte psychiatrische Gutachten. Die Gutachterin erachtet ihrerseits das bestrittene "Grooming-Verhalten" zwar als "[p]rognostisch ungünstig". Sie stützt sich bei ihrer Würdigung aber auch auf andere Faktoren, wie etwa die Diagnose der homosexuellen Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus, die Permanenz des pädosexuellen Verhaltens des Beschwerdeführers seit mindestens 2015 und die Tatsache, dass daran weder Anzeigen noch eine Verurteilung etwas zu verändern vermochten. Zusätzlich prognostisch ungünstig seien nach der Gutachterin auch die verschiedenen weiteren Delikte und der Konsum illegaler Substanzen. Schliesslich weist die Gutachterin darauf hin, dass nach ihrem Befund auch alle von ihr angewandten legalprognostischen Instrumente ein hohes Rückfallrisiko zeigen würden. Da der Beschwerdeführer seine Rüge auf das angebliche "Grooming-Verhalten" beschränkt und die anderen Faktoren nicht bestreitet, vermag er mit seiner Argumentation nicht durchzudringen.  
 
5.  
Nach dem Ausgeführten steht die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu Art. 221 Abs. 1 StPO. Dass Sicherheitshaft entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen unverhältnismässig wäre, bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor und ist nicht ersichtlich. 
 
6.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Dem Beschwerdeführer werden daher keine Gerichtskosten auferlegt und seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern