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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_155/2021  
 
 
Urteil vom 18. März 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug; Landesverweisung; rechtliches Gehör, Anklageprinzip etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Oktober 2020 (SB200048-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ am 1. November 2019 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es verwies ihn in Anwendung von Art. 66a StGB für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Zudem verpflichtete es ihn, den 14 Privatklägern, in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten, Schadenersatz zu bezahlen. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich diesen am 21. Oktober 2020 der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB und der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB schuldig. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, davon 16 Monate mit bedingtem Vollzug, und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es nahm davon Vormerk, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits durch 695 Tage Haft erstanden ist. Hinsichtlich der Landesverweisung und der Ausschreibung derselben im SIS bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Im Zivilpunkt erwuchs das erstinstanzliche Urteil unangefochten in Rechtskraft. 
Das Obergericht wirft A.________ vor, er habe sich im Kontext einer zunehmend häufig anzutreffenden Betrugsmasche, die gemeinhin unter der Bezeichnung "falsche Polizei" bekannt sei, in der Zeit vom 3. Januar bis 13. April 2018 als Geldabholer betätigt. Die Betrugsmasche habe darin bestanden, dass die Täter gezielt betagte Frauen als potenzielle Opfer ausgesucht hätten, die dann von sog. Keilern, die sich telefonisch als Polizisten ausgegeben hätten, derart manipuliert worden seien, dass sie letztlich dazu gebracht worden seien, namhafte Bargeldsummen irgendwo zu deponieren. Die Aufgabe von A.________ sei es gewesen, das von den Opfern deponierte Geld abzuholen und wegzubringen und anschliessend den Grossteil der Deliktssumme an die Hintermänner weiterzuleiten. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 21. Oktober 2020 sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freizusprechen und entsprechend milder zu bestrafen. Zudem sei von einer Landesverweisung abzusehen. A.________ ersucht um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, eine blosse Gehilfenschaft zu Betrug sei nicht angeklagt, sondern lediglich die Teilnahmeform der Mittäterschaft. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Betrug verstosse daher gegen das Anklageprinzip. Die Vorinstanz habe im Berufungsverfahren zudem nie eine mögliche Verurteilung wegen Gehilfenschaft angedeutet und ihm persönlich nie die Gelegenheit gegeben, zu einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft statt Mittäterschaft Stellung zu nehmen. Damit habe sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
1.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Würdigung der Tatbeteiligung als Haupttäter- oder Gehilfenschaft betrifft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist. Dass die Tathandlung in der Anklageschrift nicht explizit als Gehilfenschaft bezeichnet wird, steht einem solchen Schuldspruch daher nicht entgegen und begründet keine Verletzung des Anklageprinzips, wenn sich die Gehilfenschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (Urteile 6B_865/2018 vom 14. November 2019 E. 8.3; 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4; vgl. auch Urteil 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1). Dies war vorliegend der Fall. Die Vorinstanz entschied daher zu Recht, der Wechsel der Teilnahmeform berühre den Anklagegrundsatz nicht (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 17). Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, in welcher Hinsicht die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Qualifikation als blosse Gehilfenschaft in tatsächlicher Hinsicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen sein könnte.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren geständig, die ihm vorgeworfenen Gelder entgegengenommen und diese an die Hintermänner weitergeleitet zu haben. Strittig war jedoch die Qualifikation dieses Tatbeitrags als Mittäterschaft (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 15). Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, es liege keine Mittäterschaft, sondern höchstens Gehilfenschaft vor. Da Gehilfenschaft nicht angeklagt sei, komme auch dafür kein Schuldspruch infrage (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 16). Damit machte der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger selber die Frage der rechtlichen Würdigung als Gehilfenschaft zu Betrug zum Thema des Berufungsverfahrens. Der Verteidiger legte in seinem Parteivortrag vor der Vorinstanz dar, weshalb ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft seiner Ansicht nach mangels Vorsatz sowie einer entsprechenden Anklage nicht in Betracht kommt (vgl. kant. Akten, Urk. 120 S. 14). Der Beschwerdeführer konnte sich über seinen Verteidiger folglich zur rechtlichen Qualifikation als Gehilfenschaft äussern. Der Vorinstanz kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO nicht explizit darauf hinwies, dass im Berufungsverfahren auch eine Gehilfenschaft zu Betrug zu prüfen sein wird (vgl. Urteil 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt ebenfalls nicht vor.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe von Beginn weg damit rechnen müssen, dass die Geldübernahmen einen deliktischen Hintergrund hatten. Vor der Geldübernahme vom 22. Februar 2018 habe er gerade nicht mit einem deliktischen Hintergrund gerechnet, ansonsten er der Geschädigten nicht seinen richtigen Vornamen verraten hätte. Er habe nie erkannt, dass er durch seinen Beitrag Betrugsdelikte förderte und von den weiteren Umständen, d.h. der telefonischen Täuschung und der Vorgehensweise der Keiler, keine Kenntnis gehabt. Er habe dies auch gar nicht erkennen können, da er wegen seiner Erkrankung (paranoide Schizophrenie) auch in seiner Erkenntnisfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen).  
Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteile 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3; 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 9 BV; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5).  
 
2.2.4. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer könne nicht nachgewiesen werden, dass er positive Kenntnis über die genauen Modalitäten hatte, wie die Keiler bei der Anwerbung und Täuschung der einzelnen Betrugsopfer konkret vorgegangen seien. Allerdings habe der Beschwerdeführer selber eingestanden, dass er B.________ gefragt habe, in welches Drecksgeschäft er ihn hineingezogen habe, als jener wütend geworden sei, weil er (der Beschwerdeführer) bei der Geldübernahme vom 22. Februar 2018 seinen richtigen Vornamen verraten habe. Damit habe der Beschwerdeführer unumwunden zugegeben, dass ihm spätestens in diesem Moment der zwielichtige Charakter der Geldabholungen aufgegangen war. Indessen müsse der Beschwerdeführer nicht erst ab der Geldübernahme vom 22. Februar 2018, sondern von Anfang an den offensichtlich deliktischen Hintergrund der Geldübernahmen erkannt haben. So könne ihm unmöglich entgangen sein, dass es sich bei den Überbringerinnen der Geldsummen ausnahmslos um ältere oder gar betagte Frauen gehandelt habe, die auf höchst dubiose Weise in Couverts verpackte Bargeldbeträge in fünfstelliger Höhe irgendwo im Freien (z.B. im Milchkasten, in einer Mülltonne, neben einem Container oder in einem Blumentopf) deponiert hätten in der Meinung, dass das Geld durch ihnen völlig unbekannte Personen (wie dem Beschwerdeführer) eingesammelt werde. Dabei dürfte auch für den Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass sich ein derart irrationales Verhalten der Opfer einzig damit erklären lasse, dass Menschen im fortgeschrittenen Alter vulnerabel sein können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf das Zustandekommen der Zusammenarbeit mit seinen Auftraggebern nicht in der Lage gewesen sei, plausible Angaben zu liefern. Vielmehr habe er selbst nach seiner zuletzt vorgebrachten Version von Anfang an im Wissen darum gehandelt, dass er viel Geld verdienen werde und man einen Anwalt für ihn engagieren werde, sollte einmal "etwas Schlimmes" passieren. Derartige Zusicherungen würden bei üblichen Geschäftsaktivitäten kaum abgegeben. B.________ habe den Beschwerdeführer zudem aufgefordert, die Telefonleitung zu ihm bei den Geldübernahmen offen zu halten. Dass die Machenschaften, in welche er sich habe verwickeln lassen, äusserst dubios waren, habe dem Beschwerdeführer auch deshalb aufgehen müssen. Es sei daher geradezu abstrus, wenn der Beschwerdeführer wiederholt geltend mache, er habe darauf vertraut, dass die Geldabholungen unbedenklich seien. Auch wenn sich der rechtsgenügende Beweis nicht erbringen lasse, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich in den Tatplan und die genaue Vorgehensweise bei der Täuschung der Opfer eingeweiht wurde, habe er doch von Beginn weg damit rechnen müssen, dass die Geldübernahmen einen deliktischen Hintergrund hatten. Er habe sich trotz dieser Bedenken dazu entschlossen, das Geld abzuholen und es anschliessend weisungsgemäss weiterzuleiten, und von Anfang an in Kauf genommen, dass die betreffenden Vermögenswerte der Opfer betrügerisch erlangt wurden (angefochtenes Urteil E. 2.5 S. 19-21).  
 
2.2.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe angesichts der dubiosen Umstände, unter welchen ihm die älteren oder gar betagten Frauen hohe Bargeldbeträge übergaben, mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Geschädigten um ihr Geld gebracht wurden und es sich keineswegs um Geldübernahmen im Zusammenhang mit legalen Investitionsgeschäften handelte. Der Beschwerdeführer tätigte, auch nachdem ihm gemäss eigenen Angaben klar wurde, dass ihn B.________ in ein "Drecksgeschäft" hineingezogen hatte, weitere Geldabholungen. Bereits zuvor war er nicht in der Lage, sich die dubiosen Geldübergaben zu erklären, und er handelte im Wissen darum, dass er deswegen auf einen Anwalt angewiesen sein könnte. Nicht schlechterdings unhaltbar ist daher, wenn die Vorinstanz trotz der Erkrankung des Beschwerdeführers davon ausgeht, dieser habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass er eine Straftat zum Nachteil der Geschädigten unterstützte und dies in Kauf genommen. Nicht erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer auch Kenntnis von den Betrugsmodalitäten hatte, d.h. davon, wie die Opfer exakt zur Übergabe der Gelder gebracht wurden (vgl. oben E. 2.2.1).  
 
3.  
 
3.1. Eventualiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe ohne den Beizug von Sachverständigen zu Unrecht von seiner vollen Schuldfähigkeit aus. Er leide seit 2012 an einer paranoiden Schizophrenie und sei auf die Einnahme starker Neuroleptika in hoher Dosis angewiesen. Bei der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie dränge sich nach Art. 20 StGB eine Begutachtung geradezu auf. Paranoide Schizophrenie-Patienten seien bei Druck schneller überfordert. Sie würden zum Teil für Gesunde nicht nachvollziehbare Ängste oder Ideen entwickeln und anders als Gesunde nicht aus freien Stücken handeln. Er habe in verschiedenen Versionen wiederholt solche Ängste geltend gemacht. Die Annahme der Vorinstanz, dass trotz nach wie vor bestehender paranoider Schizophrenie - anders als bei der Vorstrafe im Jahr 2014 - gar keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe, sei willkürlich.  
 
3.2.  
 
3.2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).  
 
3.2.2. Nach der Rechtsprechung führt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteile 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Psychische Auffälligkeiten wie Persönlichkeitsstörungen, Neurosen und sexuelle Verhaltensstörungen sprechen daher nicht zwingend für eine Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit, auch wenn sie das Verhalten eines Individuums ständig oder über längere Zeit bestimmen (Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2 mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Ein Gutachten im Sinne von Art. 20 StGB ist nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben sollte. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist jedoch erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; Urteil 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 1.3.1).  
 
3.3. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen gemacht. In den beiden ersten Einvernahmen habe er - gemäss eigenen Angaben auf Anraten seines Verteidigers - die Aussage verweigert. In den darauffolgenden drei Einvernahmen habe er geltend gemacht, er sei von Personen aus der Türkei erpresst worden, welche von ihm entweder Fr. 50'000.-- oder seine Hilfe beim Versand von Geld ins Ausland verlangt hätten, andernfalls seine Tochter umgebracht werde. Anlässlich der weiteren Einvernahme vom 10. April 2019 habe er eingestanden, dass seine bisherigen Aussagen nicht der Wahrheit entsprachen und angegeben, er sei über seinen damaligen Mitbewohner B.________ zu seiner Aufgabe als Geldabholer gekommen. Als er B.________, nachdem er von den möglichen illegalen Machenschaften Kenntnis erlangt habe, gedroht habe, ihn und eine weitere Person im Falle seiner Festnahme preiszugeben, habe ihm B.________ gedroht, seine Frau und sein Kind zu töten. Anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer seine Aussage erneut geändert und angegeben, die Drohungen von B.________ hätten erst nach seiner (des Beschwerdeführers) Inhaftierung begonnen. Er habe anlässlich eines Besuchs seiner Ex-Frau im Gefängnis C.________ erstmals von den Drohungen erfahren (angefochtenes Urteil E. 3.2 f. S. 11 f.). Die Vorinstanz verneint für den Tatzeitpunkt daher eine Bedrohungslage, zumal die Drohungen nach Aussagen des Beschwerdeführers erst nach den Tathandlungen begonnen hätten (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 12; vgl. auch E. 4 S. 25; E. 2.2 S. 29). Entsprechend erscheine eine Begutachtung des Beschwerdeführers betreffend seine Schuldfähigkeit aufgrund der angeblichen Drohungen durch B.________ nicht angezeigt, da diese den Beschwerdeführer lediglich in der Zeit nach der Verhaftung beeinflusst hätten (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 12). Gemäss der Vorinstanz lag weder eine Notstandslage noch ein sog. Putativnotstand vor (angefochtenes Urteil E. 4 S. 25). Im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Delikten bestünden keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 29). Die Vorinstanz verweist hierfür auf die Erwägungen des Bezirksgerichts, welches darlegte, das bei den Akten liegende Gutachten aus dem Jahr 2014 sei deliktsbezogen, wobei es damals um einen Vorfall von häuslicher Gewalt und damit um ein vollkommen anders gelagertes Delikt gegangen sei (erstinstanzliches Urteil E. 3.1.2 S. 65).  
 
3.4. Der Vorinstanz kann entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, sie habe dessen Erkrankung "ausgeklammert". Sie nimmt darauf in der Präsidialverfügung vom 24. März 2020 sowie im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil Bezug. Sie holte im vorliegenden Verfahren zwar kein Gutachten ein. Indes ergibt sich aus dem im früheren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeholte Gutachten vom 8. August 2014, dass beim Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie in Bezug auf die damals zu beurteilenden Taten (Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau) weder eine Aufhebung oder Verminderung der Einsichtsfähigkeit noch eine Aufhebung der Handlungsfähigkeit vorgelegen habe, sondern lediglich eine mittelgradig verminderte Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln. Die Differenz des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau habe sich über Stunden hingezogen, weshalb nicht von einem ausgeprägten Erregungssturm gesprochen werden könne. Vielmehr habe sich eine sukzessive emotionale Aufschaukelung des Beschwerdeführers ergeben. Legalprognostisch ging der Gutachter davon aus, es lägen kaum Anhaltspunkte für eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zur Schädigung ausserhäuslicher Drittpersonen vor (vgl. Präsidialverfügung vom 24. März 2020 S. 4).  
Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz auch für das vorliegende Verfahren eine Aufhebung oder Verminderung der Einsichtsfähigkeit verneint. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die zu beurteilenden Vermögensdelikte, welche sich über einen längeren Zeitraum hinzogen, liegen ebenfalls nicht vor. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er habe die Tat unter Druck und in der Angst um seine Ex-Frau und seine Tochter begangen. Eine solche Drucksituation lag gemäss den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht vor. Der Beschwerdeführer widerrief seine frühere Aussage, wonach er angeblich von türkischen Erpressern zur Tat gezwungen wurde, bereits im Untersuchungsverfahren. Die später geltend gemachten Drohungen durch B.________ erfolgten gemäss den letzten Aussagen des Beschwerdeführers erst nach seiner Inhaftierung. Der Beschwerdeführer machte zudem nicht geltend, er sei dadurch gezwungen worden, (weiterhin) Geldabholung zu tätigen. B.________ wollte gemäss dem Beschwerdeführer mit den angeblichen Drohungen vielmehr lediglich verhindern, dass der Beschwerdeführer ihn und einen weiteren Hintermann gegenüber der Polizei preisgab. 
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des ihr zustehenden Ermessens auf die Einholung eines Gutachtens verzichten und von der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Ein Gutachten im Sinne Art. 20 StGB hat sich lediglich zu medizinischen Fachfragen zu äussern. Darüber, ob der Beschwerdeführer mittels Drohungen dazu gebracht wurde, die Geldabholungen zu tätigen, hat demgegenüber einzig das Gericht zu entscheiden. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer, der sich im Tatzeitpunkt gemäss eigenen Angaben in psychiatrischer Behandlung befand, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Taten unter vermeintlichen, auf die paranoide Schizophrenie zurückzuführenden Drohungen beging, liegen gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz nicht vor. Solches macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch nicht substanziiert geltend. 
Im Übrigen kann sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte verminderte Schuldfähigkeit lediglich auf die Strafzumessung auswirken (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB). Mit dieser setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auseinander. 
 
4.  
Die Landesverweisung ficht der Beschwerdeführer einzig mit der Begründung an, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freizusprechen, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise von einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ausgehe. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer auch, er habe in der Türkei mit Repressalien oder ungenügender medizinischer Behandlung zu rechnen. Damit begründet er jedoch lediglich, weshalb die Ausfällung einer nicht obligatorischen Landesverweisung mit unzulässiger Härte verbunden wäre (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Dass ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegen könnte, legt er nicht rechtsgenügend dar. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld