Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_238/2023  
 
 
Urteil vom 18. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
und Rechtsanwalt Nikola Bellofatto, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________ Stiftung, 
4. D.________ AG, 
5. E.________ AG, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Herabsetzungsklage, Erbenstellung (Zahlvaterschaft), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 20. Februar 2023 (ZOR.2022.26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1958) ist das aussereheliche Kind von F.________ (geb. 1938). Mutmasslicher Vater ist der am 21. Juli 2017 verstorbene G.________ (geb. 1936; fortan: der Erblasser). Dieser verpflichtete sich mit von der Vormundschaftsbehörde genehmigtem Vertrag vom 31. Mai 1958 zur Zahlung von monatlich Fr. 120.-- an den Unterhalt von A.________. Der Erblasser hat zwei weitere Kinder aus geschiedener Ehe, B.________ und C.________.  
 
A.b. Mit letztwilliger Verfügung vom 1. Mai 2015 ordnete der Erblasser im Sinn einer Teilungsvorschrift an, dass seine Tochter B.________ und sein Sohn C.________ (bzw. deren Nachkommen) je die Hälfte seiner Aktien an der E.________ AG und der D.________ AG zu Alleineigentum übernehmen können. In Ergänzung zu dieser errichtete der Erblasser am 17. Juli 2017 eine weitere letztwillige Verfügung, mit welcher er eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB unter dem Namen "E.________ Stiftung" errichtete. Dieser übertrug er nebst einem Barvermögen von Fr. 10'000.-- "alle (rund 400) Bilder von D.________" in seinem Besitz und "die Verwendungsrechte an sämtlichen Bildern von D.________ sowie sämtliche übrigen Bilder und Antiquitäten". Gleichentags schloss der Erblasser mit B.________ und C.________ einen Erbvertrag. Darin verpflichteten sich diese beiden, den in der letztwilligen Verfügung vom 17. Juli 2017 geäusserten Willen zu akzeptieren und für sich und ihre Rechtsnachfolger auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs an allen der Stiftung zugewendeten Vermögenswerten zu verzichten. A.________ wird weder in den letztwilligen Verfügungen noch im Erbvertrag erwähnt. B.________ und C.________ haben am 31. Juli 2019 einen Erbteilungsvertrag abgeschlossen und den Nachlass ihres Vaters teilweise geteilt.  
 
A.c. Gestützt auf die von A.________ erwirkte Klagebewilligung erhob dieser am 7. März 2019 beim Bezirksgericht Baden Klage gegen B.________, C.________, die D.________ Stiftung, die D.________ AG und die E.________ AG. In der Hauptsache beantragte er, die Zuwendungen aus dem Gesamtnachlass von G.________ an B.________, C.________, die D.________ Stiftung, die D.________ AG und die E.________ AG seien auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, der dem Kläger seinen vollen Pflichtteil verschaffe. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem, dass in der Gestalt eines Zwischenentscheids die Erbenstellung des Klägers im Sinn von Art. 470 ZGB festzustellen sei.  
 
A.d. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation und wies die Klage am 4. August 2021 kostenfällig ab.  
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Februar 2023 ab (Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- und verpflichtete ihn überdies zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 20'500.-- (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. März 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, seine Aktivlegitimation anzuerkennen und die Angelegenheit an die Vorinstanzen zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht ausserdem um Durchführung einer "öffentlichen Verhandlung" und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da es nichts aufzuschieben gäbe. Eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 104 BGG komme ausserdem nicht in Frage.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der auf Rechtsmittel hin ergangene Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG) betreffend eine Herabsetzungsklage und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert den Mindestbetrag gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.2. Das - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der im Antrag um "Anerkennung" der Aktivlegitimation einen reformatorischen Antrag in der Sache zu erkennen scheint - kassatorische Begehren (in Verbindung mit einem Rückweisungsbegehren) erweist sich vorliegend als zulässig: Die Vorinstanz hat die Klage bereits mit der Begründung abgewiesen, die Erbenstellung des Beschwerdeführers und damit einhergehend seine Aktivlegitimation zur Erhebung der Herabsetzungsklage sei nicht gegeben. Selbst bei Gutheissung der Beschwerde könnte das Bundesgericht die Sache daher nicht entscheiden (BGE 134 III 379 E. 1.3).  
 
1.3. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine "öffentliche Verhandlung" durchzuführen. Nach Art. 57 BGG kann der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin eine mündliche Parteiverhandlung anordnen; ein Anspruch auf eine solche besteht dagegen nicht. In der Beschwerdeschrift findet sich keine Begründung für diesen Verfahrensantrag und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im vorliegenden Verfahren eine öffentliche Verhandlung durchzuführen wäre. Der Antrag ist deshalb abzuweisen (vgl. Urteil 5D_52/2023 vom 10. Mai 2023 E. 3).  
Der guten Ordnung halber sei hier festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz beantragt hatte, es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen bzw. jedenfalls ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen, und er vor Bundesgericht im Kontext seiner Rügen zur Höhe der ihm auferlegten Gerichtskosten und Parteientschädigungen ausführt, im kantonalen Verfahren sei es zu keinen öffentlichen Verhandlungen gekommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 144 III 442 E. 2) macht er aber in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht geltend. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer widmet der Schilderung des aus seiner Sicht relevanten Sachverhalts mehr als 20 Seiten, ohne in diesem Zusammenhang Sachverhaltsrügen zu erheben. Es genügt insbesondere nicht, nach Darstellung des Sachverhalts aus seiner eigenen Sicht auszuführen, es lägen entsprechend "die Anforderungen im Sinne von Art. 97 BGG respektive Art. 105 BGG vor, um den Sachverhalt zu ergänzen", ohne konkrete Sachverhaltsrügen zu erheben bzw. konkret aufzuzeigen, welche Sachverhaltsfeststellungen inwiefern offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Artikel 95 BGG beruhen. Soweit seine Ausführungen die Feststellungen der Vorinstanz ergänzen oder davon abweichen (insbesondere betreffend die Beziehung seiner Mutter und ihm selbst zum Erblasser), haben sie für das Bundesgericht unbeachtlich zu bleibe n.  
 
3.  
Vorab ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, ob der Erblasser der biologische Vater des Beschwerdeführers ist. Dieser hatte diesbezüglich im kantonalen Verfahren die Anordnung eines Abstammungsgutachtens beantragt. Sowohl die erste wie die obere Instanz haben auf die Einholung des anbegehrten Gutachtens verzichtet, weil sie der Auffassung waren, die Herabsetzungsklage müsste selbst dann abgewiesen werden, wenn eine biologische Vaterschaft erstellt wäre. Sollte diese Auffassung nicht zutreffen, was Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen ist, wäre die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vor- bzw. Erstinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
 
4.  
Umstritten ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Massgabe des materiellen Rechts der eingeklagte Anspruch (Herstellung des Pflichtteils) zusteht und er in diesem Sinn zur Erhebung der Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB aktivlegitimiert ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist die geltende Rechtslage fallbezogen wie folgt umfassend darzulegen.  
 
4.1. Nach der Konzeption des Schweizerischen Erbrechts sind die Nachkommen (Kinder oder, wenn sie vorverstorben sind, Kindeskinder) sowie ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner bzw. eine eingetragene Partnerin die nächsten gesetzlichen Erben eines Erblassers (Art. 457 Abs. 1 und Art. 462 ZGB). Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern (Art. 458 ZGB). Hinterlässt der Erblasser auch keine Erben des elterlichen Stamms, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 ZGB). Mit dem Stamm der Grosseltern hört die gesetzliche Erbberechtigung der Verwandten auf (Art. 460 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine gesetzlichen Erben und setzt er keine Erben ein (Art. 483 ZGB), fällt die Erbschaft an das im Gesetz hierfür vorgesehene Gemeinwesen (Art. 466 ZGB).  
 
4.2. In den Schranken der Verfügungsfreiheit kann ein Erblasser mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise über sein Vermögen verfügen (Art. 481 Abs. 1 ZGB). Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann - unter Vorbehalt von sog. Enterbungsgründen (Art. 477 ZGB) - nur bis zu deren sog. Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Andere gesetzliche Erben (d.h. Erben des elterlichen oder des grosselterlichen Stamms) geniessen diesen Schutz nicht (Art. 470 Abs. 2 ZGB).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Erhält ein pflichtteilsgeschützter Erbe dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil - oder ist er gar (implizit) gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen oder sonst wie einfach übergangen worden (BGE 143 III 369 E. 2.1; 139 V 1 E. 4.3) - kann er mittels einer Herabsetzungsklage die Herstellung seines Pflichtteils erwirken (Art. 522 ZGB).  
 
4.3.2. Weil es bei der Herabsetzungsklage um die Herstellung des Pflichtteils geht (vgl. E. 4.3.1 hiervor), kann nur ein pflichtteilsgeschützter Erbe klagen. Als solcher gilt auch ein vollständig übergangener Pflichtteilserbe, der seine Erbenstellung erst mit einem zu seinen Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil erlangt (BGE 143 III 369 E. 2.1) und dem bis dahin eine bloss virtuelle Erbenstellung zukommt (Urteil 5A_765/2022 vom 24. April 2023 E. 3.1.1). Obsiegt der klagende (virtuelle) Erbe, mündet das Herabsetzungsverfahren in ein Gestaltungsurteil, das ihm die Erbenstellung verschafft. Auf dieser Basis ist er alsdann zur Erhebung einer Erbteilungsklage legitimiert (BGE 139 V 1 E. 4.3; siehe auch WEIBEL, in: Erbrecht, Praxiskommentar, Abt/Weibel [Hrsg.], 5. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 604 ZGB).  
 
4.4. Die Frage, wer Nachkomme ist, entscheidet das Familienrecht (BGE 124 III 1 E. 2). Nachkommen sind Personen, die zum Erblasser in einem direkten Kindesverhältnis standen; ebenfalls als Nachkomme gilt, wenn einer seiner Vorfahren zum Erblasser in einem direkten Kindesverhältnis stand (bspw. Grosskinder oder Urgrosskinder; vgl. BGE 143 V 354 E. 4.2.1; NERTZ, in: Erbrecht, Praxiskommentar, Abt/Weibel [Hrsg.], 5. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 457 ZGB; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 457 ZGB). Vorausgesetzt ist ein rechtliches Kindesverhältnis, denn das gesetzliche Erbrecht stellt ausschliesslich auf formelle familienrechtliche Beziehungen ab; ohne formelle familienrechtliche Bande gibt es keine gesetzliche Erbberechtigung (BGE 134 III 467 E. 2; BRACONI/CARRON/GAURON-CARLIN, CC & CO annotés, 11. Aufl. 2020, S. 252 zu Art. 457 ZGB; vgl. auch STAEHELIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 457 ZGB). Diese Regelung findet ihren Grund in der Rechtssicherheit (WOLF/GENNA, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/1, 2012, S. 113). Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob das Kindesverhältnis ein eheliches oder aussereheliches ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist einzig von gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern im Rahmen von Art. 473 Abs. 1 ZGB zu Gunsten des überlebenden Ehegatten möglich.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers im Jahr 1958 und bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) am 1. Januar 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1) unterschied das ZGB zwischen ehelichen (Art. 252 bis Art. 301 aZGB) und ausserehelichen Kindesverhältnissen (Art. 302 bis Art. 327 aZGB). Das aussereheliche Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter entstand - wie heute (Art. 252 Abs. 1 ZGB) - mit der Geburt (Art. 302 Abs. 1 aZGB). Das aussereheliche - rechtliche bzw. mit Standesfolge verbundene - Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater konnte nur durch Anerkennung durch den Vater (Art. 303 i.V.m. Art. 325 aZGB) oder auf Klage der Mutter oder des Kindes auf Zusprechung mit Standesfolge (Art. 307 i.V.m. Art. 309 Abs. 1 und Art. 323 aZGB) durch Urteil begründet werden (Art. 302 Abs. 2 aZGB). Bestand ein solches rechtliches Kindesverhältnis, begründete dieses ein sog. aussereheliches Verwandtschaftsverhältnis. Damit war das Kind gegenüber seinem Vater auch erbberechtigt (Art. 461 Abs. 2 aZGB) und pflichtteilsgeschützt (Art. 461 i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 aZGB). Die Vaterschaftsklage ging jedoch in erster Linie auf blosse Vermögensleistungen (Art. 309 Abs. 1 aZGB), namentlich auf Zuspruch von Unterhalt (Art. 319 aZGB). Die familienrechtlichen Pflichten des Vaters waren damit rein vermögensrechtlicher Natur; das Urteil schuf keine weitergehende familiäre oder rechtliche Bindung zwischen dem Erzeuger und dem Kind bzw. begründete kein (rechtliches) Kindesverhältnis, weswegen das Kind auch kein Erbrecht hatte (BGE 124 III 1 E. 2a; Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.4; HEGNAUER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1969, N. 37 zu Art. 302 sowie N. 7, 16 f. zu Art. 303 [a]ZGB). Mit Zustimmung des Beistands (vgl. Art. 311 aZGB) und der Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Ziff. 8 aZGB) konnten die Mutter und der Vater auch einen Unterhaltsvertrag abschliessen (EGGER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1943, N. 28 ff. zu Art. 319 [a]ZGB). Der Abschluss eines Unterhaltsvertrags war - wie auch das Urteil, das den Vater nur zu Vermögensleistungen verpflichtete - ohne Standesfolge bzw. begründete kein Kindesverhältnis im Sinn von Art. 302 Abs. 2 aZGB. Rechtsprechung und Lehre verwendeten für den Fall, dass der Vater aufgrund eines Urteils oder eines Unterhaltsvertrags zu Vermögensleistungen verpflichtet war, den Begriff der Zahlvaterschaft. Mutter und Kind konnten indes auch auf Anerkennung des Kindesverhältnisses mit Standesfolge klagen, aber nur, wenn der Vater "der Mutter die Ehe versprochen, oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens schuldig gemacht oder die ihm über sie zustehende Gewalt missbraucht hat" (Art. 323 aZGB). Aufgrund dieser einschränkenden Vorgaben war die Zahlvaterschaft tatsächlich die häufigste Regelung eines ausserehelichen Kindesverhältnisses (siehe dazu die Statistik für den Kanton Zürich bei HEGNAUER, Berner Kommentar, 4. Aufl. 1984, N. 140 zu Art. 261 [a]ZGB).  
 
4.5.2. Mit der Inkraftsetzung des neuen Kindesrechts am 1. Januar 1978 hat der Gesetzgeber den Dualismus zwischen Zahlvaterschaft und Vaterschaft mit Standesfolge abgeschafft. An dessen Stelle trat der Grundsatz der Einheit des Kindesverhältnisses (BGE 149 III 370 E. 3.6.2; 108 II 527 E. 1b). Seither ist die Entstehung des Kindesverhältnisses in den Art. 252 ff. ZGB geregelt. Es ist ein Rechtsverhältnis, das zwar in der Regel entweder mit der genetischen bzw. biologischen Abstammung oder mit der sozialen oder intentionalen Elternschaft übereinstimmt. Diese Eigenschaften sind jedoch weder notwendige noch hinreichende Bedingung für seine Entstehung (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 252 ZGB). Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht von Gesetzes wegen mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird das Kindesverhältnis kraft der Ehe mit der Mutter begründet (Art. 255 und Art. 255a ZGB; pater est quem nuptiae demonstrant). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und besteht kein anderes gesetzliches Kindesverhältnis (zum Ehemann der Mutter, der aber nicht der biologische Vater ist), kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter und anerkennt der Vater das Kind nicht, können sowohl die Mutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen (Art. 261 ff. ZGB). Schliesslich kann ein Kindesverhältnis durch Adoption entstehen (Art. 252 Abs. 3 i.V.m. Art. 264 ff. ZGB). Die Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB ist eine Gestaltungsklage. Mit ihr wird das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind verbindlich gestaltet und rückwirkend auf die Geburt des Kindes hin begründet (vgl. Urteil 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.2), und zwar erst mit dem Urteil, das insofern konstitutive Wirkung hat (HEGNAUER, Berner Kommentar, 4. Aufl. 1984, N. 12 zu Art. 261 ZGB). Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft erhoben werden. Wenn die Mutter klagt, muss sie dies vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt tun (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Kind muss demgegenüber erst vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit klagen (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 263 Abs. 3 ZGB).  
 
4.6.  
 
4.6.1. Zufolge des Inkrafttretens des neuen Kindesrechts stellte sich unter anderem die Frage, wie mit den bisher bestehenden Zahlvaterschaften umzugehen sei. Zu diesem Zweck änderte oder erliess der Gesetzgeber mehrere Übergangsbestimmungen. Die Grundregel ist dabei im Art. 12 Abs. 1 Satz 1 SchlT ZGB zu sehen, wonach Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses im Grundsatz dem neuen Recht unterstehen. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 3 SchlT ZGB, wonach Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, nach dem neuen Recht zu beurteilen sind, auch wenn sie vor dessen Inkrafttreten begründet wurden. Massgebend ist also nicht das Recht, unter dem das Kind geboren ist, sondern unter welchem es lebt. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass das Kindesverhältnis nicht ein punktueller Tatbestand ist, der im Zeitpunkt der Geburt endgültig fixiert wird, sondern ein Dauertatbestand (dazu HEGNAUER, Das Übergangsrecht, in: Das neue Kindesrecht, 1978, S. 123 Rz. 4). Konkret im Zusammenhang mit Zahlvaterschaften steht Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB. Diese Bestimmung enthält folgende Regelung: Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zu Vermögensleistungen begründet worden (bestand also eine Zahlvaterschaft) und hat das Kind beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet (war also nach dem 31. Dezember 1967 geboren), so kann es binnen zwei Jahren (also bis zum 31. Dezember 1979) nach den Bestimmungen des neuen Rechts auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. Für den Fall einer Vaterschaftsklage ging das Gesetz von der Vermutung aus, dass der Zahlvater der biologische Vater des Kindes war. In diesem Sinn oblag nicht dem Kind der Beweis der Vaterschaft, sondern es war der Zahlvater, der beweisen musste, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten (Art. 13a Abs. 2 SchlT ZGB). Im Unterschied zum deutschen Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (sog. Nichtehelichengesetz; NEhelG) wurden damit die altrechtlich begründeten Zahlvaterschaften nicht ipso iure in Vaterschaften mit Standesfolge oder neurechtliche Kindesverhältnisse übergeleitet (BGE 149 III 370 E. 3.6.2). Diese Bestimmung war das Ergebnis intensiver parlamentarischer Beratung und letztlich ein Kompromiss (zum Ganzen: BGE 124 III 1 E. 2c; PIOTET, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. II, 2016, N. 1 zu Art. 13a SchlT ZGB; siehe auch HEGNAUER, Übergangsrecht, a.a.O., S. 128 Rz. 11). Hat das Kind nicht auf Feststellung des (neurechtlichen) Kindesverhältnisses geklagt, bleibt das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind auf die Wirkungen der Zahlvaterschaft beschränkt (vgl. BGE 124 III 1 E. 2c; HEGNAUER, Übergangsrecht, a.a.O., S. 132 Rz. 17), besteht folglich kein (rechtliches) Kindesverhältnis, gilt das Kind demzufolge rechtlich gesehen nicht als Nachkomme und hat dementsprechend kein (pflichtteilsgeschütztes) Erbrecht.  
 
4.6.2. In der neueren Rechtsprechung haben sich die kantonale und die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht an dieser gesetzlichen Vorgabe orientiert, wenn ein Kind, das vor dem 1. Januar 1968 geboren war, nach Inkrafttreten des neuen Kindesrechts eine Vaterschaftsklage erhoben und wichtige Gründe im Sinn von Art. 263 Abs. 3 ZGB geltend gemacht hat. So hatten im Verfahren 5A_518/2011 der im Jahr 1939 geborene Kläger am 24. Februar 2010 und im Verfahren 5A_423/2016 die im Jahr 1964 geborene Klägerin am 28. Oktober 2014 Vaterschaftsklage erhoben. In beiden Fällen wären die Kläger nach Massgabe der in Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB enthaltenen zeitlichen Barrieren (sie hatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts das zehnte Altersjahr bereits vollendet und die Vaterschaftsklage später als zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts erhoben) von der Vaterschaftsklage ausgeschlossen gewesen. Auch in Anwendung des neuen Rechts wären die Vaterschaftsklagen grundsätzlich verwirkt gewesen, weil die Kläger nach Ablauf eines Jahres nach Erreichen ihrer Volljährigkeit geklagt hatten (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Indessen haben die kantonalen Gerichte wie auch das Bundesgericht die vorerwähnten Vaterschaftsklagen unter Anwendung des neuen Kindesrechts an die Hand genommen und gestützt auf Art. 263 Abs. 3 ZGB die Zulässigkeit der formell verspäteten Klagen geprüft (Urteile 5A_518/2011 vom 22. November 2012 E. 4 und 5A_423/2016 vom 7. März 2017 E. 5). Während das Bundesgericht im Verfahren 5A_518/2011 einen wichtigen Grund bejahte, erachtete es im Verfahren 5A_423/2016 einen solchen als nicht erfüllt. Der EGMR hat die Beurteilung des Bundesgerichts im Verfahren 5A_423/2016 geschützt, indem er eine Verletzung von Art. 8 EMRK verneinte (Urteil des EGMR i.S. Lavanchy gegen Schweiz, Nr. 69997/17 vom 19. Oktober 2021, § 41).  
 
4.7. Jedes Eltern-Kind-Verhältnis war damals und ist heute im Personenstandsregister einzutragen (Art. 7 Abs. 2 lit. l und Art. 8 lit. l ZStV (SR 211.112.2). Dem Eintrag kommt indes keine konstitutive, sondern rein deklaratorische Wirkung zu (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 252 ZGB).  
 
4.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nur der (allenfalls virtuelle) pflichtteilsgeschützte Erbe zur Erhebung der Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB berechtigt ist (E. 4.3.2), dass pflichtteilsgeschützter Erbe - soweit hier von Bedeutung - nur ein Nachkomme i.S.v. Art. 457 ZGB sein kann (E. 4.1 und E. 4.2), dass für die Erlangung der Nachkommeneigenschaft ein rechtliches Kindesverhältnis vorausgesetzt wird (E. 4.4) und dass ein solches mit einer altrechtlichen Zahlvaterschaft nicht begründet wurde (E. 4.5 f.).  
 
5.  
Den Beschwerdeführer verband mit dem Erblasser kein rechtliches Kindesverhältnis, sondern eine blosse Zahlvaterschaft. Dies ist unbestritten. Ferner hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine eigenständige Vaterschaftsklage zur Feststellung des Kindesverhältnisses angehoben, worauf er mehrfach selber hinweist, und liegt entsprechend kein (allenfalls nicht im Personenstandsregister eingetragenes) gutheissendes Vaterschaftsurteil vor. Ausserdem stellt der Beschwerdeführer klar, dass es ihm nicht um die Abstammung und die damit verbundenen Persönlichkeitsrechte geht. Sodann behauptet er nicht, der Erblasser habe ihn nach Inkrafttreten des neuen Rechts in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen (Art. 260 Abs. 3 ZGB) anerkannt. Ebenso wenig steht eine Adoption (Art. 264 ff. ZGB) im Spiel. Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er stehe in einem rechtlichen Kindesverhältnis zum Erblasser.  
 
6.  
Wie gesehen, knüpft die Frage, wer als "Nachkomme" im Sinn von Art. 457 Abs. 1 ZGB zu gelten hat, am Familienrecht bzw. am rechtlichen Kindesverhältnis an (oben E. 4.1-4.4). Dass dieser Grundsatz als solcher mit der EMRK in Konflikt stehen soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer hat eine Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB erhoben, aber keine Vaterschaftsklage, worauf er mehrfach selber hinweist. 
 
7.1. Im Rahmen der Herabsetzungsklage hatten die kantonalen Instanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer pflichtteilsgeschützter Erbe des Erblassers ist. Vorfrageweise stellte sich also die Frage, ob er im Sinn von Art. 457 ZGB bzw. Art. 470 ZGB Nachkomme des Erblassers ist, was wiederum nur zutrifft, wenn er in einem rechtlichen Kindesverhältnis zum Erblasser steht (oben E. 4.1-4.4). Ein solches bestand im Zeitpunkt der Anhebung der Herabsetzungsklage unbestrittenermassen nicht (oben E. 5) und konnte nach dem Hinschied des Erblassers nur noch auf dem Weg einer - gegen dessen Nachkommen gerichteten (Art. 261 Abs. 2 ZGB) - Vaterschaftsklage hergestellt werden.  
 
7.2. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Vaterschaftsklage um eine Gestaltungsklage, die im Fall der Gutheissung das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind verbindlich gestaltet und dieses rückwirkend auf die Geburt des Kindes hin begründet; insofern kommt dem Urteil im Vaterschaftsprozess konstitutive Wirkung zu (oben E. 4.5.2). Die Wirkung eines gestaltenden Urteils kann - anders etwa als die Feststellung der biologischen Vaterschaft - seiner Natur nach nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen herbeigeführt werden, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel (vgl. BGE 144 III 1 E. 4.2; 108 II 344 E. 1a; Urteile 5A_668/2020 vom 23. November 2020 E. 2.3; 5P.415/2004 vom 5. Januar 2005 E. 3.2.2). Denn das Vorliegen eines rechtsgestaltenden Urteils bildet tatbestandsmässige Voraussetzung für die Rechtsänderung, wobei die Gestaltungswirkung als Urteilsinhalt im Dispositiv erscheint (SOGO, Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile des materiellen Rechts und ihre Auswirkungen auf das Verfahren, 2007, S. 96, 226). Deshalb konnte die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer Vaterschaftsklage obsiegen würde, von vornherein nicht Gegenstand des Herabsetzungsverfahrens sein; erst recht konnte die Gestaltungswirkung eines Vaterschaftsurteils nicht vorfrageweise oder inzident bei der Prüfung der Aktivlegitimation zu einer Herabsetzungsklage erzielt werden. Damit trifft die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er seine Eigenschaft als Nachkomme nicht in einem Vaterschaftsprozess geltend machen müsse, sondern diese inzident im Rahmen der Herabsetzungsklage geprüft werden könne, nicht zu.  
 
7.3. Anders als noch vor Obergericht behauptet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht (mehr), sein Verfahrensantrag, wonach im Sinn eines Zwischenentscheids festzustellen sei, dass er Erbe im Sinn von Art. 470 ZGB sei, wäre als Rechtsbegehren auf Feststellung der Vaterschaft zu behandeln gewesen. Damit braucht auf diese Frage nicht eingegangen zu werden.  
 
7.4. Der Beschwerdeführer argumentiert aber, zufolge Art. 13a SchlT ZGB wäre jede Vaterschaftsklage sinnlos gewesen, weshalb von ihm nicht verlangt werden könne, dass er eine aussichtslose Vaterschaftsklage einreiche, bevor er die Herabsetzungsklage erheben dürfe. So besehen stehe ihm also auch die Herabsetzungsklage offen.  
 
7.4.1. Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer die Vaterschaftsklage nach dem Wortlaut von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB nicht offenstand, weil er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Kindesrechts das zehnte Altersjahr bereits vollendet hatte (oben E. 4.6.1). Hingegen hat die jüngere Rechtsprechung Vaterschaftsklagen, die von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Kindesrechts (d.h. am 1. Januar 1978) das zehnte Altersjahr bereits vollendet hatten, nach Ablauf der in Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB genannten zweijährigen Frist erhoben wurden, nicht gestützt auf die genannte Übergangsbestimmung abgewiesen, sondern an die Hand genommen und nach Massgabe des (neurechtlichen) Art. 263 Abs. 3 ZGB geprüft, ob die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (oben E. 4.6.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre es ihm also möglich gewesen, eine (eigenständige) Vaterschaftsklage anzuheben. Soweit er Gegenteiliges ausführt, widerspricht er sich selbst, denn sollte Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht vereinbar sein, wie er behauptet, wäre er seiner Logik folgend auch aus diesem Grund zur Vaterschaftsklage zuzulassen bzw. hätte er diese Frage im Rahmen einer Vaterschaftsklage klären lassen können. Dass der Beschwerdeführer bisher keine Vaterschaftsklage angehoben hat, hat er sich demzufolge selber zuzuschreiben.  
 
7.4.2. Falsch ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und damit die Möglichkeit für ein ausserehelich geborenes Kind, Vaterschaftsklage zu erheben, sei erst 2013 ins Gesetz eingeführt worden. In der Fassung gemäss Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Januar 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1), lautete Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB wie folgt: "Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen 1. (...), 2. vom Kind vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters." In der Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001) lautet Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB wie folgt: "Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen: 1. (...), 2. vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit." Mithin hat der Gesetzgeber in seiner letzten Revision Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB bloss terminologisch aktualisiert. Die Verwendung des Begriffs "Volljährigkeit" anstelle des bisherigen Begriffs "Mündigkeitsalter" hat keinerlei rechtliche Konsequenzen, denn die beiden Wörter stehen für ein und dasselbe, nämlich dass eine Person das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB).  
 
8.  
Der Beschwerdeführer beklagt sich zumindest implizit darüber, dass die Schweiz die altrechtlichen Zahlvaterschaften nicht von Gesetzes wegen in ein rechtliches Kindesverhältnis umgewandelt hat. Er bezieht sich dabei auf die Urteile des EGMR i.S. Brauer gegen Deutschland, Nr. 3545/04 vom 28. Mai 2009, Mitzinger gegen Deutschland, Nr. 29762/10 vom 9. Februar 2017 sowie Wolter und Sarfert gegen Deutschland, Nrn. 59752/13 und 66277/13 vom 23. März 2017. In der Tat sah das deutsche Recht anlässlich zweier Revisionen des NEhelG in den Jahren 1969 und 2011 für Kinder im Grundsatz die Aufwertung von altrechtlich begründeten Zahlvaterschaften in Vaterschaften mit Standesfolge bzw. ordentliche Kindesverhältnisse vor (oben E. 4.6.1), womit diese erbrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt wurden. In Bezug auf die erbrechtlichen Verhältnisse erklärte das deutsche Recht jedoch für Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren waren, die bisher geltenden Vorschriften als massgebend. Der EGMR erachtete diese zeitliche Beschränkung der Gleichstellung auf nach dem 1. Juli 1949 geborene Kinder als unzulässig und erkannte auf eine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 bzw. Art. 14 i.V.m. Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls EMRK. Hingegen ist der Rechtsprechung des EGMR kein Anspruch auf eine automatische Aufwertung der Zahlvaterschaft in ein rechtliches Kindesverhältnis zu entnehmen (siehe auch Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.5.3). Der Entscheid des schweizerischen Gesetzgebers als solcher, eine "Aufwertung" der Zahlvaterschaft nur mittels Vaterschaftsklage zu ermöglichen (Art. 13a SchlT ZGB), ist unter dem Gesichtspunkt der EMRK nicht zu beanstanden, zumal die Zustimmung oder Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen unter dem alten Recht gerade keine Anerkennung einer biologischen Vaterschaft voraussetzte. Ob Art. 13a SchlT ZGB konventionswidrige Elemente enthält, wie dies in der Lehre teilweise vertreten wird (ausführlich SPRENGER/ENGEL, Neue Hoffnung für Kinder ohne rechtlichen Vater? Die Zahlvaterschaft und das Übergangsrecht im Lichte der EMRK, in: FamPra.ch 2022 S. 347 ff.; PIOTET, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 13a SchlT ZGB; MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, Rz. 181 Fn. 431, Rz. 207; AEBI-MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, Jusletter 6. März 2023, Rz. 58 S. 19; vgl. auch BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 12, N. 2 zu Art. 13a SchlT ZGB), oder konventionswidrig angewendet werden könnte, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden, zumal diese Frage im Rahmen einer Vaterschaftsklage zu klären wäre und der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich keine solche Klage erhoben hat (oben E. 7.4). Indem das Bundesgericht Vaterschaftsklagen auch für Personen zulässt, die die in Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB genannten Voraussetzungen nicht erfüllen (oben E. 4.6.2), hat es jedenfalls für eine konventionskonforme Auslegung der fraglichen Übergangsbestimmung gesorgt.  
 
9.  
 
9.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen braucht auf die Rüge, Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB sei mit Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK nicht vereinbar, nicht eingegangen zu werden. Weil dem Beschwerdeführer der Weg zur Begründung der Vaterschaft grundsätzlich offenstand, kann er sich nicht darauf berufen, zufolge der Konventionswidrigkeit von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB müsse er gleichsam "automatisch" als Nachkomme des Erblassers anerkannt werden. Ausserdem können an dieser Stelle zwei Punkte hervorgehoben werden: Macht ein ausserehelich geborenes Kind - wie hier - bloss erbrechtliche Ansprüche geltend, stehen weder der Anspruch auf "Familienleben" noch der Anspruch auf "Privatleben" zur Debatte, sondern die Frage, ob ein rechtliches Verhältnis zwischen dem Kind und dem Verstorbenen besteht. Art. 8 EMRK gewährleistet dem Kind aber nicht per se das Recht, als Erbe eines Verstorbenen anerkannt zu werden (Urteil des EGMR i.S. Haas gegen Niederlande, Nr. 36983/97 vom 13. Januar 2004, § 43). Sodann vermag die biologische Abstammung allein keine enge persönliche Beziehung zwischen einem Vater und einem Kind im Sinn des "Familienlebens" zu begründen, die den Schutz von Art. 8 EMRK beanspruchen könnte (Urteil des EGMR i.S. L. gegen Niederlande, Nr. 45582/99 vom 1. Juni 2004, § 37-40).  
Ebenso zielt an der Sache vorbei, wenn der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK, auf Art. 26 UNO Pakt II und auf Art. 2 ff. Kinderrechtskonvention verweist. Was ersteres anbelangt, so hat die Schweiz dieses ohnehin nicht unterzeichnet, weshalb sich auch aus diesem Grund Weiterungen erübrigen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche konkreten Rechte er aus den zitierten Bestimmungen ableitet und inwiefern diese über die Gewährleistungen von Art. 8 bzw. Art. 14 EMRK hinausgingen. Er genügt damit seiner im Rahmen der Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gesteigerten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. 
Schliesslich ist angesichts der vorstehenden Erwägungen eine detaillierte Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 8 ZGB nicht notwendig. 
 
9.2. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Rügen der Verletzung von Art. 1 und Art. 46 EMRK sowie Art. 5 und Art. 190 BV zielen bei diesem Ergebnis ins Leere. Nachdem es im konkreten Fall auf die biologische Abstammung nicht ankommt, liegt in der Verweigerung eines Abstammungsgutachtens sodann auch keine Verletzung des Rechts auf Beweis.  
 
10.  
Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausserdem den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid im Hinblick auf die Gerichtskosten und Parteientschädigung aufzuheben, da diese viel zu hoch berechnet seien. Er unterlässt es aber, seinen Antrag zu beziffern, und auch aus seiner Begründung lässt sich keinerlei Bezifferung ableiten. Im Gegenteil ist er der Auffassung, die Vorinstanz müsse angewiesen werden, die Kostenfolgen anhand des von ihm geltend gemachten Mindeststreitwerts von Fr. 50'000.-- neu zu berechnen. Ausserdem seien Kosten und Entschädigungen von "höchstens [...] wenigen tausend Franken" angemessen. Eine Bezifferung wäre aber notwendig gewesen (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2; Urteil 4A_222/2022 vom 19. August 2022 E. 6.1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden. 
 
11.  
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang