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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_80/2024  
 
 
Urteil vom 18. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Uster, 
Oberlandstrasse 82, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2023 (PS230232-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 18. August 2023 (persönliche Übergabe am 22. August 2023) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Uster sinngemäss Beschwerde gegen die Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster. Am 23. Oktober 2023 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht eine weitere Beschwerde gegen die genannte Pfändung. Mit Urteil vom 7. November 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Am 11. Dezember 2023 (Poststempel) ergänzte sie die Beschwerde. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) und subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Beschluss am 27. Dezember 2023 in Empfang genommen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weihnachten/Neujahr wäre die zehntägige Beschwerdefrist damit am 12. Januar 2024 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Allerdings hat das Obergericht in seiner Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist fälschlich mit dreissig Tagen angegeben. Dass die II. Zivilkammer des Obergerichts als obere Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen gehandelt hat, ergibt sich sodann zwar aus den Erwägungen, nicht aber aus dem Rubrum, auf welchem sie sich ansonsten als Aufsichtsbehörde zu bezeichnen pflegt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Der Beschwerdeführerin dürfen aus der mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Die am 1. Februar 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde gilt demnach als rechtzeitig eingereicht (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die zugleich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
4.  
Gegenstand des kantonalen Verfahrens war die Pfändung einer Entschädigung, die die Beschwerdeführerin als Behördenmitglied erhält. Das Obergericht hat erwogen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum könnten nicht berücksichtigt werden, da das Bezirksgericht dessen Berechnung gar nicht beurteilt habe. Zwar habe die Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht die komplette Überprüfung der Rechtmässigkeit der Pfändung beantragt, insbesondere die korrekte Erfassung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Indessen sei das Bezirksgericht auf diesen Antrag nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin keine Ausführungen dazu gemacht habe, welche Einkommens- und Bedarfspositionen vom Betreibungsamt festgesetzt worden seien und wie diese abgeändert werden sollten. Die Beschwerdeführerin mache vor Obergericht zu Recht nicht geltend, dass ihre Antragsbegründung hinreichend gewesen sei bzw. dass das Bezirksgericht auf ihren Antrag hätte eintreten müssen. Entgegen ihrer Auffassung sei es nicht Aufgabe des Bezirksgerichts, gestützt auf die von ihr eingereichten Belege das Existenzminimum bzw. die pfändbare Quote zu berechnen. Da die pfändbare Quote nicht Gegenstand des bezirksgerichtlichen Verfahrens gewesen sei, könne sie auch vor Obergericht nicht überprüft werden. Die diesbezüglichen Ausführungen seien unbeachtlich. Sodann seien zwei Anträge zur Berechnung des Existenzminimums neu und damit ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Behandlung ihrer ersten Beschwerde, die sie am 22. August 2023 persönlich überbracht habe, eine Rechtsverzögerung im bezirksgerichtlichen Verfahren geltend machen wolle, fehle es ihr spätestens seit Erlass des Urteils vom 7. November 2023 an einem Rechtsschutzinteresse. 
 
5.  
Vor Bundesgericht wirft die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt vor, ihr gegenüber seit Jahren willkürlich Amtsmissbrauch zu begehen. Sie erhalte weder anständige Erklärungen noch Begründungen und ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum sei überhaupt nie richtig festgestellt worden. Sie werde vom Betreibungsamt entwürdigend wie eine Marionette behandelt. Diese pauschalen Unmutsbekundungen stellen ebenso wenig eine genügende Begründung dar wie die blosse Aufzählung verschiedener Artikel der BV. 
Im Zusammenhang mit ihren mangelnden Ausführungen zur Existenzminimumsberechnung vor dem Bezirksgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits am 4. August 2023 geltend gemacht, dass sie die Pfändungsurkunde nicht kenne. Sie könne deshalb auch nicht wissen, wie das Amt gerechnet haben könnte. Das Betreibungsamt habe das Geld aber sowieso ohne jegliche Berücksichtigung ihres Existenzminimums gepfändet. Mit diesen Ausführungen kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufzeigen, inwiefern die obergerichtliche Beurteilung gegen Recht verstossen soll, wonach die Existenzminimumsberechnung nicht Thema des bezirksgerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Insbesondere war eine Eingabe vom 4. August 2023 gemäss den obergerichtlichen Feststellungen nicht Gegenstand des bezirksgerichtlichen Verfahrens (vgl. oben E. 1; vgl. zu dieser Eingabe ausserdem sogleich). Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, weshalb die Existenzminimumsberechnung Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens hätte sein müssen. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum beachteten. 
Die Beschwerdeführerin äussert sich sodann zur Erwägung des Obergerichts zum fehlenden Rechtsschutzinteresse und macht geltend, das Bezirksgericht habe ihre erste und zweite Beschwerde (gemäss ihren Verweisen auf die Beilagen diejenige vom 4. August 2023 und die am 22. August 2023 übergebene) einfach unbeantwortet gelassen. Was die letztgenannte Eingabe betrifft, setzt sie sich nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses auseinander. Was die Eingabe vom 4. August 2023 betrifft, belegt sie weder, dass sie diese dem Bezirksgericht überhaupt eingereicht hat, noch, dass sie sich über die angebliche Nichtbehandlung beim Obergericht beschwert hätte. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 
6.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg