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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_60/2024  
 
 
Urteil vom 18. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Dezember 2023 (SU230052-O/U/bs). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich büsste den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 13. September 2021) und Missachtung von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (SR 745.2; BGST) unter Auflage der Kosten mit Fr. 180.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, vollumfänglich freigesprochen zu werden, und fordert eine Entschädigung für die "jahrelange Gängelei" durch die Gerichte. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Waren - wie hier - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, indessen auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023 E. 1.2; 6B_1282/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4; 6B_1120/2022 vom 25. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, ist der Sachverhalt in Bezug auf die Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten. Auch vor Bundesgericht räumt er ein, während der Zugfahrt nach U.________ keine Schutzmaske getragen und sich auch der Anweisung der Sicherheitsleute widersetzt zu haben, eine solche anzuziehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Zug auf Anweisung der Sicherheitsleute noch rechtzeitig beim Bahnhof V.________ hätte verlassen können, wird im angefochtenen Urteil als nicht relevant qualifiziert: Wäre ein Aussteigen noch möglich gewesen, habe sich der Beschwerdeführer dagegen entschieden; wäre ein Verlassen des Zugs nicht mehr in Frage gekommen, hätte er die Maske anziehen müssen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. allenfalls höchstens rudimentär auseinander. Inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht Willkür verneint oder sonst wie Bundesrecht verletzt haben könnte, sagt er nicht. Seine Vorbringen, mit welchen er im Wesentlichen nur erläutert, weshalb ihm zumindest ein paar Minuten der Diskussion hätten zugestanden werden müssen und er nicht verurteilt werden könne, weil er den Zug nicht sofort verlassen habe, beschränkt sich auf reine Appellatorik. Damit ist er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören; ebenso wenig mit seiner Kritik in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Möglichkeit der Befreiung von der Maskentragpflicht und zum Umstand, dass der Beschwerdeführer weder in der Untersuchung noch in den gerichtlichen Verfahren einen Grund - auch keinen nicht-medizinischen - zu nennen bzw. nachzuweisen vermocht habe, weshalb er keine Gesichtsmaske habe tragen können. Auch insoweit fehlt es in der Beschwerde an einer hinlänglichen Auseinandersetzung. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einen solchen Grund nicht zu nennen. Inwiefern die Vorinstanz Willkür zu Unrecht verneint bzw. sonst wie gegen Bundesrecht verstossen haben soll, erschliesst sich gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. 
Nichts anderes gilt in Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Personalien nicht mittels eines amtlichen Ausweises bekannt geben wollen; auch insoweit wird die Beschwerde den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Vorinstanz stuft die Aussagen der befragten Sicherheitsleute im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers als glaubhaft ein. Die dagegen erhobenen Einwände in der Beschwerde verbleiben abermals im Appellatorischen, indem der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut lediglich darlegt, von welcher Sachlage aus seiner Sicht auszugehen wäre und welche Schlüsse daraus richtigerweise zu ziehen wären. Mit dem Hinweis, es stehe "Aussage gegen Aussage", lässt sich im Übrigen nicht dartun, dass das Abstellen auf die als glaubhaft beurteilten Ausführungen der Sicherheitsleute willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll. Ebenso wenig erschliesst sich gestützt auf seine Vorbringen, weshalb die Sicherheitsleute keine "Zeugen" sowie befangen sein sollen, und er vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die erste bzw. die Vorinstanz ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld hätte haben müssen. Insgesamt verkennt er, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (vgl. Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausrichtung einer Entschädigung fällt ohne Weiteres ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill