Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_940/2023
Urteil vom 18. März 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenauflage (Widerhandlung gegen die
Covid-Verordnung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. Juni 2023 (BEK 2022 155).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 26. August 2022 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Unterlassung der Beschränkung des Zugangs zum Innenbereich eines Restaurationsbetriebs auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 EpG und Art. 40 EpG sowie Art. 28 lit. a und Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Bundesrates vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand am 13. September 2021]) sowie des vorsätzlichen Nichttragens der Gesichtsmaske (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 EpG und Art. 40 EpG sowie Art. 28 lit. e und Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) schuldig. Vom Vorwurf des vorsätzlichen mangelhaften Umsetzens des Schutzkonzepts als Betreiber eines Take-Aways sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sprach er ihn frei. Er bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 700.--. Die Verfahrenskosten (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1'228.70, Gerichtskosten von Fr. 2'500.--) von insgesamt Fr. 3'728.70 wurden ihm zur Hälfte auferlegt und mit der Entschädigung von Fr. 2'500.-- verrechnet.
B.
Auf Berufung von A.________ sprach das Kantonsgericht Schwyz A.________ mit Urteil vom 23. Juni 2023 von allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe frei (Dispositiv-Ziffer 1). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'728.70 auferlegte es A.________ zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 2 erster Teilsatz). Die Kosten des Berufungsverfahrens gingen zulasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 2 zweiter Teilsatz). Es entschädigte A.________ erstinstanzlich mit Fr. 2'500.-- (wobei es die Entschädigung mit den ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnete; Dispositiv-Ziffer 3 erster Teilsatz) und zweitinstanzlich mit Fr. 1'200.-- (Dispositiv-Ziffer 3 zweiter Teilsatz).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffer 2 erster Teilsatz des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Juni 2023 sei aufzuheben und die hälftigen Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zweitinstanzlich ebenfalls zu Lasten des Staates zu erkennen. Dispositiv-Ziffer 3 erster Teilsatz sei aufzuheben und die erstinstanzliche Anwaltsentschädigung sei um Fr. 2'500.-- zu erhöhen. Damit sei auch die Verrechnung mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuheben.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen die Kostenfolgen. Zusammengefasst macht er geltend, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten hätten ihm infolge Freispruchs in allen Anklagepunkten nicht - auch nicht im Umfang der Hälfte - auferlegt werden dürfen. Zudem müsse die Anwaltsentschädigung auf mindestens Fr. 5'000.-- festgesetzt werden.
1.2. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers habe die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt. Sie auferlegt dem Beschwerdeführer die Hälfte der erstinstanzlichen Kosten, ausmachend Fr. 1'864.35.
1.3.
1.3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden (Urteil 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
1.3.2. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; je mit Hinweisen). Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.2; 6B_734/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.3.3. Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen prüft es unter Willkürgesichtspunkten (vgl. Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 4.4; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 131; je mit Hinweisen).
1.3.4. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b; Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis; Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.4).
1.4.
1.4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Verfahrenskosten müssten "mit dem hier öffentlich-rechtlich vorwerfbaren Verhalten" in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. Dem Beschwerdeführer sei unabhängig von den späteren strafrechtlichen Vorwürfen und der ungenauen Anklageschrift zu den angeblichen Tatzeitpunkten bekannt gewesen, worum es gesundheitspolizeilich gehe. Das kantonale Departement des Innern habe gestützt auf eine Kontrolle im September 2021 bereits am 19. Oktober 2021 verfügt, der Beschwerdeführer habe für die Einhaltung der Zertifikatspflicht zu sorgen und müsse insbesondere die Kontrolle individuell am Eingang, bei Selbstbedienung an der Kasse oder beim ersten Servicekontakt durchführen. Die Kenntnis seiner Pflichten widerspiegle auch die Ironie im Text des von ihm geltend gemachten Plakats und in der Begründung seiner Aussageverweigerung. Als faktischer Restaurantbetreiber habe er gewusst, dass er gegen die bei Anhebung des Strafverfahrens noch geltenden Verordnungsbestimmungen bzw. offensichtlich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit geforderte individuell zu kontrollierende Zugangsbeschränkung auf Personen mit Zertifikat verstosse. Neben seinem öffentlich-rechtlichen Verfahren (Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023) habe er es geradezu zusätzlich noch auf ein Strafverfahren angelegt, obwohl er um die gesundheitspolizeilichen Anordnungen gewusst habe. Daher habe das Verhalten des Beschwerdeführers die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt und die erstinstanzlichen, zur Hälfte zulasten des Beschwerdeführers gehenden, Kosten- und Entschädigungsregelungen seien trotz des Freispruchs durch die Berufungsinstanz nicht zu beanstanden.
1.4.2. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht nicht ausreichend hervor, inwieweit der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben soll. Soweit die Vorinstanz ausführt, die Verfahrenskosten müssten "mit dem hier öffentlich-rechtlich vorwerfbaren Verhalten" in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen, so fehlt eine Präzisierung, gegen welche konkrete Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung er rechtswidrig und schuldhaft verstossen haben soll. Der in den vorinstanzlichen Ausführungen enthaltene Vorwurf, der Beschwerdeführer habe für die Einhaltung der Zertifikatspflicht zu sorgen und müsse insbesondere die Kontrolle individuell am Eingang, bei Selbstbedienung an der Kasse oder beim ersten Servicekontakt durchführen, reicht dazu jedenfalls nicht aus.
Die Kostenauflage darf sich zudem nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse (vgl. E. 1.3.2). Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei unabhängig von den späteren strafrechtlichen Vorwürfen und der ungenauen Anklageschrift zu den angeblichen Tatzeitpunkten bekannt gewesen, worum es gesundheitspolizeilich gehe. Dabei bezieht sie sich insbesondere auf das gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geführte öffentlich-rechtliche Verfahren und die diesem zugrundeliegende Feststellungsverfügung des Departements des Innern des Kantons Schwyz vom 19. Oktober 2021 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, kantonale Akten, act. 3). Das darauffolgende Beschwerdeverfahren führte zu dem Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023, mit dem das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers guthiess und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. April 2022 aufhob. Die Angelegenheit wurde zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz bezieht sich auch auf dieses Urteil des Bundesgerichts und führt in diesem Zusammenhang aus, als faktischer Restaurantbetreiber habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er gegen die bei Anhebung des Strafverfahrens noch geltenden Verordnungsbestimmungen bzw. offensichtlich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit geforderte individuell zu kontrollierende Zugangsbeschränkung auf Personen mit Zertifikat verstosse. Er habe es neben seinem öffentlich-rechtlichen Verfahren geradezu zusätzlich noch auf ein Strafverfahren angelegt, obwohl er um die gesundheitspolizeilichen Anordnungen wusste. Jedoch ist der aktuelle Verfahrensstand betreffend die Schliessungsverfügung nicht bekannt. Weder aus den vorinstanzlichen Ausführungen noch den im vorliegenden Verfahren beigezogenen kantonalen Akten ergeht, ob das öffentlich-rechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch hängig oder bereits rechtskräftig war. Unter diesen Umständen kann nicht überprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht von einem rechtswidrigen und schuldhaft vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers ausgeht und ihm die Kosten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegen durfte.
2.
2.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 112 Abs. 3 BGG erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es einen neuen, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden, Entscheid fälle. Dabei wird sich die Vorinstanz dazu äussern müssen, gestützt worauf sie von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ausgeht, das die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt haben soll.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Kostenfolgen einzugehen. Dies betrifft unter anderem sein Vorbringen, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'728.70 seien im Umfang von Fr. 1'864.35 rechtskräftig dem Staat bzw. dem Kanton Schwyz überbunden worden, weshalb die Vorinstanz rechtlich falsch und in unzulässiger Weise über die ganzen "erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'728.70" befunden habe. Es braucht auch nicht auf seinen Einwand eingegangen zu werden, wonach die Vorinstanz die erstinstanzliche Anwaltsentschädigung wenigstens um Fr. 2'500.-- hätte erhöhen und insgesamt mind. Fr. 5'000.-- Entschädigung hätte sprechen müssen.
2.2. Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf eine Einladung zu Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Der Kanton Schwyz trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), jedoch hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb