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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_193/2024  
 
 
Urteil vom 18. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Februar 2024 (BK 24 14). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine erneute Strafanzeige von A.________ gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 27. Dezember 2023 nicht an die Hand nahm; 
dass das Obergericht des Kantons Bern eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 8. Februar 2024 abwies; 
dass A.________ gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht Beschwerde erhebt; 
dass Beschwerden an das Bundesgericht, wie dem Beschwerdeführer schon mehrfach erläutert wurde (siehe etwa Urteile 7B_941/2023 vom 8. Januar 2024 E. 4; 7B_977/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3; 7B_890/2023 vom 4. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen) gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG zu begründen sind; 
dass sich die Begründung grundsätzlich auch auf die Beschwerdeberechtigung beziehen muss (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1); 
dass die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt ist, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG); 
dass die Privatklägerschaft insbesondere bei einer Nichtanhandnahme zur Begründung ihrer Legitimation vor Bundesgericht darlegen muss, inwiefern dies der Fall ist (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1); 
dass Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fallen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; so etwa auch die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 7B_941/2023 vom 8. Januar 2024 E. 4; 7B_977/2023 vom 25. Januar 2024 E. 4; 7B_890/2023 vom 4. Januar 2024 E. 2); 
dass sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht zu seiner Beschwerdeberechtigung äussert und einzig geltend macht, die beklagte Ausgleichskasse nehme in Kauf, dass er in eine Notlage geraten sei, er mit drei Monatsmieten im Rückstand sei und ihm die Lebensgrundlage entzogen worden sei; 
dass damit nicht dargetan ist, welche Forderungen, geschweige denn welche Forderungen zivilrechtlicher Natur, der Beschwerdeführer aus dem Anzeigesachverhalt ableiten will; 
dass der Beschwerdeführer keine formellen Rügen erhebt, zu deren Geltendmachung er nach der sog. Star-Praxis unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache selbst befugt wäre (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1); 
dass auf die Beschwerde wegen offenkundig ungenügender Begründung der Beschwerdelegitimation nicht eingetreten wird (Art. 108 BGG); 
dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihm reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger