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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_201/2023  
 
 
Urteil vom 18. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Einkommensvergleich; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2023 (IV 2022/24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene A.________, selbstständiger Treuhänder mit eigener Einzelfirma (B.________ Treuhand) sowie Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der C.________ Treuhand GmbH, meldete sich im Juli 2018 unter Hinweis auf eine Parkinsonerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (vgl. "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" vom 29. März 2019). Am 31. Oktober 2019 sprach sie A.________ ab 1. Januar 2019 zunächst eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 50 %), widerrief die entsprechende Verfügung aber Mitte Februar 2020 aufgrund neuer Erkenntnisse. Das von A.________ zwischenzeitlich anhängig gemachte Gerichtsverfahren wurde am 5. März 2020 als gegenstandslos abgeschrieben.  
 
A.b. Nach Aktualisierung der Akten holte die IV-Stelle bei der estimed AG, Zug, ein polydisziplinäres Gutachten vom 9. September 2021 ein, woraus sich für die bisherige treuhänderische Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ergab. Am 21. Januar 2022 verfügte sie die Abweisung des Rentenbegehrens und forderte zu viel ausbezahlte Leistungen von Fr. 31'726.- zurück (Verfügung vom 25. Januar 2022).  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Februar 2023 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid sind die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Rechtsgrundlagen, auch was das aus intertemporalrechtlicher Sicht anwendbare Recht anbelangt (vgl. das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, WEIV; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535]), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das seitens der Vorinstanz anhand der 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Treuhänder auf Fr. 34'739.- festgelegte (hypothetische) Invalideneinkommen (vgl. Art. 16 ATSG) aus Sicht des Bundesrechts stand hält. 
 
3.1. Die zentrale vorinstanzliche Feststellung, mit den eingereichten Buchhaltungsunterlagen vermöge der Beschwerdeführer lediglich die Mietkosten (insgesamt: Fr. 9'360.-), welche zu (rund) 30 % von der "Invalidenbasis" (Fr. 37'539.-) in Abzug zu bringen seien, als das Invalideneinkommen verringernde Fixkosten auszuweisen, ist das Ergebnis einer einlässlichen Beweiswürdigung. Diese kann weder als offensichtlich unrichtig angesehen werden noch erweist sie sich anderweitig als rechtsverletzend (vgl. E. 1 hievor; BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Wohl hat die Vorinstanz anerkannt, dass die Fixkosten nicht linear zum Betriebserfolg abnehmen und deshalb von der erwähnten "Invalidenbasis" (vgl. E. 3.1 hievor) die Differenz zwischen 100 % und 70 %, also 30 % der Fixkosten in Abzug gebracht. Indessen hat sie willkürfrei begründet, weshalb dies nur die Kosten des Einzelunternehmens, nicht aber diejenigen der C.________ Treuhand GmbH betrifft (vorinstanzliche Erwägung 4.4.2). Dass über Letztere für die Berechnung der Vergleichseinkommen relevante Lohnzahlungen (mitunter in Form von Dividenden) fliessen bzw. geflossen sind, räumte der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im kantonalen Verfahren ein und verurkundete entsprechende Unterlagen. Behauptet er nun Gegenteiliges, so verhält er sich widersprüchlich. Seine weiteren Einwände beruhen vornehmlich auf neuen Unterlagen und neuen tatsächlichen Vorbringen, welche im letztinstanzlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), wurde der Beschwerdeführer doch nicht erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst, diese vorzutragen bzw. einzureichen (dazu: Urteil 9C_455/2017 vom 14. November 2017 E. 3.2). Unbelegt bleibt darüber hinaus seine Behauptung, gewisse Konten seien vom Steueramt zu 100 % (Nr. 4'060: Spesen) bzw. zu 85 % (Nr. 4'320: Fahrzeugkosten) als Fixkosten genehmigt worden. Weder finden sich in den Akten Steuerveranlagungen, welche detaillierten Aufschluss über die einzelnen Konten und Kontenbewegungen geben könnten, noch erbringt der Beschwerdeführer sonstwie einen stichhaltigen Nachweis. Beruft er sich diesbezüglich (erneut) lediglich auf seine eigene Zusammenstellung ("B.________ Treuhand; 10-Jahres-Vergleich"), so finden sich darin, wie seitens der Vorinstanz verbindlich (vgl. E. 1 hievor) festgestellt, augenscheinlich nur pauschalisierte Zahlen. Diese bilden die konkreten Verhältnisse bzw. die Aufteilung in fixe und variable Kosten nicht oder nur unzureichend ab. Hinzu kommt, dass einige der geltend gemachten Konten über die Jahre gerade nicht konstant sind (etwa: Nr. 4'700: Büro und Verwaltung; Nr. 4'300: übriger Betriebsaufwand). Dies spricht nach eigener Definition des Beschwerdeführers gerade gegen deren Qualifikation als Fixkosten und somit gleichermassen gegen eine im Ergebnis schlechterdings unhaltbare Sichtweise der Vorinstanz (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Auch anhand der weiteren Vorbringen ergibt sich nichts, was das vorinstanzliche Beweisergebnis als willkürlich erscheinen liesse.  
 
4.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder