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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_105/2024  
 
 
Urteil vom 18. März 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2024 (200 23 448 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1984 geborene A.________ meldete sich im Mai 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 4. April 2019). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. Dezember 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Eine vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. November 2020 ab, wobei es den Rentenanspruch im Sinne einer reformatio in peius ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 47 % auf eine Viertelsrente hinuntersetzte. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 ab. 
Im Rahmen eines im August 2022 von der IV-Stelle von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nach medizinischen Abklärungen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2023 eine Erhöhung der laufenden Viertelsrente ab. 
 
B.  
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Januar 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils eine höhere Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erhöhung der laufenden Viertelsrente der Invalidenversicherung verneinte. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. 
Der Beschwerdeführer bezieht mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Da er am 1. Januar 2022 zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet hatte, bleibt dieser Anspruch so lange unverändert bestehen, bis ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eintritt. 
 
3.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (insb. Art. 28 und 28a IVG, Art. 8 ATSG) sowie zum Bestehen eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
Zutreffend ist insbesondere, dass unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes unerheblich ist (vgl. BGE 147 V 161 E. 4.2); entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch dem Urteil I 588/03 vom 10. Februar 2005 keine Einschränkung dieses Grundsatzes zu entnehmen. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 14. November 2022 und vom 5. Mai 2023 und des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 2. Mai 2023, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. Februar 2020 nicht erheblich verändert hat. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kann rechtsprechungsgemäss (abschliessend) abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7), wobei solche Zweifel insbesondere durch abweichende Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen begründet werden können (vgl. Urteil 9C_69/2023 vom 25. Januar 2024 E. 5.2). Soweit der Versicherte unter Hinweis auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 14. April 2023 geltend macht, die Situation in seiner Schulter habe sich verschlechtert, setzt er sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach die entsprechende Problematik bereits seit dem Jahre 2016 unverändert besteht und damit auch im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung bestanden hat. Der Bericht des Dr. med. D.________ stellt somit eine bloss abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes dar und kann somit keine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG begründen. Weiter hat das kantonale Gericht gestützt auf die obgenannten Berichte der RAD-Ärzte erwogen, das diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom führe im Vergleich mit dem Zumutbarkeitsprofil gemäss dem Gutachten des ZMB vom 4. April 2019 nicht zu zusätzlichen Einschränkungen. Der Versicherte legt nicht dar, dass diese Einschätzung im Widerspruch zu den Ausführungen einer anderen medizinischen Fachperson stehen würde. Somit kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers offenbleiben, ob eine Operation des Karpaltunnelsyndroms zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll und dem Versicherten zumutbar ist.  
 
4.2. Hat das kantonale Gericht demnach kein Bundesrecht verletzt, als es einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verneinte, so hat der Versicherte weiterhin unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente, ohne dass auf seine weiteren Ausführungen zur geltend gemachten Unverwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach neuem Recht eingegangen werden müsste. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abzuweisen.  
 
5.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold