Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1132/2024, 7B_1133/2024
Urteil vom 18. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
7B_1132/2024
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer 1,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegner,
und
7B_1133/2024
B.________,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
7B_1132/2024
Vorladung in den Strafvollzug,
7B_1133/2024
Kostenauflage und Ordnungsbusse,
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Oktober 2024 (VB.2024.00093).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 1. Juli 2022 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem den durch das Bezirksgericht Uster ausgefällten Schuldspruch von A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei es deren Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufschob, und ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 12. Juli 2023 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
B.
B.a. Mit Vollzugsbefehl vom 20. April 2023 ordnete das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe) an, dass A.________ den unbedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten am 29. Juni 2023 im Normalvollzug im Strafvollzugszentrum U.________ anzutreten habe. Am 25. Mai 2023 erhob A.________ Rekurs und beantragte, die Verbüssung der Strafe sei in der Form der elektronischen Überwachung, eventualiter in der Form der Halbgefangenschaft, anzuordnen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wies die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich den Rekurs ab. Hiergegen gelangte A.________ - vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - am 18. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er unter anderem beantragte, das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des EGMR über die Menschenrechtskonformität der ausgesprochenen Landesverweisung zu sistieren.
B.b. Mit Verfügung vom 18. März 2024 wies das Verwaltungsgericht dieses Sistierungsgesuch ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Am 6. Mai 2024 stellte er beim Verwaltungsgericht erneut ein Gesuch um Sistierung des kantonalen Beschwerdeverfahrens, bis das Bundesgericht über die Abweisung der Sistierung in der Präsidialverfügung vom 18. März 2024 entschieden habe. Das Verwaltungsgericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2024 ab. Auch hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses wies mit Urteil 7B_457/2024, 7B_725/2024 vom 4. Oktober 2024 die beiden Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
B.c. Zwischenzeitlich hatte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2024 die Beschwerde in der Sache abgewiesen, soweit es darauf eingetreten war, und hatte den Termin für den Strafantritt neu auf den 7. November 2024 festgesetzt (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten hatte es zu 3/4 A.________ und zu 1/4 Rechtsanwalt B.________ auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3). Letzterem hatte es zudem eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- auferlegt (Dispositiv-Ziff. 5). Mitgeteilt worden war das Urteil unter anderem der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland "unter Beilage der Strafanzeige" und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich "unter Beilage einer Meldung im Sinne von E. 8.2" (Dispositiv-Ziff. 7 lit. e und f).
C.
C.a. Sowohl A.________ (Verfahren 7B_1132/2024) als auch B.________ (Verfahren 7B_1133/2024) gelangen mit Eingaben vom 23. Oktober und 13. November 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragen, es sei die Nichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2024 festzustellen, eventualiter die "Teilnichtigkeit" hinsichtlich der Dispositv-Ziffern 3, 5 und 7 lit. e und f. Eventualiter sei das Urteil vollumfänglich aufzuheben. A.________ ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.b. Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2024 wurde der Beschwerde im Verfahren 7B_1132/2024 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.c. Das JuWe beantragt unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts die Abweisung der Beschwerde im Verfahren 7B_1132/2024. Das Verwaltungsgericht hat eine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_1132/2024 und 7B_1133/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft eine Frage des Strafvollzugs und kann somit mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG ). Der Beschwerdeführer 1 ist als verurteilte Person hierzu legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. Gleiches gilt für die Beschwerde des Beschwerdeführers 2, soweit er sich gegen die persönliche Kostenauflage und die Ausfällung der Ordnungsbusse zur Wehr setzt. Dass er nicht zu den in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten Personen gehört, steht einer Bejahung der Beschwerdelegitimation in diesem Punkt nicht entgegen (vgl. BGE 139 IV 121 E. 4.2; 133 IV 121 E. 1.1 mit Hinweis).
Anders verhält es sich, soweit sich der Beschwerdeführer 2 darüber hinaus gegen die Urteils
mitteilung der Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich wendet. Jedenfalls legt er weder dar noch ist erkennbar, dass er insofern ein (aktuelles) rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hätte (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). In diesem Punkt kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten werden.
3.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf der Beschwerdeführer sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt jedoch ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 7B_58/2025 vom 7. Februar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer stellen vorliegend nur einen kassatorischen Antrag. Aus der Begründung ihrer Beschwerden ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 die Verbüssung des unbedingten Strafteils in einer besonderen Vollzugsform anstrebt und der Beschwerdeführer 2 von der teilweisen Kostenauflage durch die Vorinstanz sowie von der Ordnungsbusse befreit werden will. Damit ist dem Erfordernis eines Antrags in der Sache Genüge getan.
4.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, der angefochtene Entscheid sei nichtig, da die Vorinstanz ungeachtet des zweiten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 7B_725/2024 am 1. Oktober 2024 in der Sache einen Entscheid gefällt habe, während der Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen in diesem Verfahren beim Bundesgericht hängig gewesen sei. Die Beschwerdeführer übersehen, dass der Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG) und im Verfahren 7B_725/2024 auch keine andere Anordnung im Sinne von Art. 103 Abs. 3 BGG getroffen wurde. Dass die "Prüfung" vorsorglicher Massnahmen im Verfahren 7B_725/2024 schliesslich als gegenstandslos erklärt wurde (Urteil 7B_457/2024, 7B_725/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4), ändert nichts am Ganzen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe "ihre funktionale Zuständigkeit überschritten", stösst ins Leere. Die Rüge ist unbegründet.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt in der Sache vor, er sei "trotz formeller Rechtskraft der (noch nicht vollzogenen) Landesverweisung nach wie vor zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt", weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Vollzugsform sowohl in der Form des Electronic Monitoring als auch der Halbgefangenschaft erfüllt seien.
6.2. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer 1 begründe seinen Antrag auf Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring damit, dass ihm dies die Fortführung seiner Erwerbstätigkeit ermöglichen würde. Jedoch stehe - so die Vorinstanz - weder eine Ausbildung noch eine unentgeltliche Beschäftigung in Frage. Zufolge der rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung nach Art. 66a StGB sei am 24. Februar 2023 ipso iure die ausländerrechtliche Bewilligung des Beschwerdeführers 1 erloschen (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG [SR 142.20]) und infolgedessen auch die Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Art. 11 Abs. 1 AIG. Der Beschwerdeführer 1 sei mit Schreiben vom 16. August 2023 und 12. September 2023 durch das Migrationsamt auf diesen Umstand hingewiesen worden. Somit würde der Vollzug in Form des Electronic Monitoring entweder dazu führen, dass er sich nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar machen würde oder - wenn man diese Bestimmung auf eine Erwerbstätigkeit im Rahmen des Electronic Monitoring als nicht anwendbar betrachten würde - durch den Strafvollzug gegenüber anderen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung privilegiert würde. Eine solche Auslegung und Anwendung von Art. 79b StGB würde gegen den Sinn und Zweck dieser Norm und den systematischen Zusammenhang mit anderen Normen des Bundesrechts verstossen. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 darauf berufe, dass er nach wie vor einer Erwerbstätigkeit nachgehe, diese notwendig sei, um seine Familie zu unterstützen, eine solche gar einer Schadensminderungspflicht entspringe und für den Staat eine "Win-Win-Situation" darstelle, rechtfertige dies den Vollzug in Form des EM-Frontdoor somit nicht.
Eventualiter beantrage der Beschwerdeführer 1, ihm sei der Vollzug in Halbgefangenschaft zu gewähren. Da auch hier die migrationsrechtliche Arbeitsbewilligung fehle, könne auf das Dargelegte zum Vollzug im EM-Frontdoor verwiesen werden.
6.3. Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen. Nach Art. 79b Abs. 2 StGB kann sie die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e).
Nach Art. 77b Abs. 1 StGB kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a) und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b).
6.4. Der Beschwerdeführer 1 beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz gegenüberzustellen. Zwar stellt er nicht in Abrede, dass mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils des Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG seine ausländerrechtliche Bewilligung von Gesetzes wegen erloschen ist. Inwiefern er ab diesem Zeitpunkt dennoch zur Ausübung einer Arbeit im Sinne von Art. 77b Abs. 1 lit. b beziehungsweise Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB berechtigt sein sollte, zeigt er aber nicht nachvollziehbar auf. Er nimmt auf "von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung" Bezug; indessen geht aus dem im angefochtenen Entscheid erwähnten BGE 145 IV 10 nicht hervor, dass eine ausgesprochene Landesverweisung einer Bewilligung der Verbüssung der Strafe in der Vollzugsform der elektronischen Überwachung oder Halbgefangenschaft nicht in grundsätzlicher Weise entgegenstehen dürfe, wenn sich die betroffene Person in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten werde. Ob letzteres hier überhaupt zutreffen würde, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer 1 dringt mit seinen Vorbringen nicht durch, soweit er diese überhaupt hinreichend substanziiert.
7.
Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die Auferlegung eines Teils der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und einer Ordnungsbusse an ihn persönlich.
7.1. Die Vorinstanz erwägt, das Sistierungsbegehren vom 6. Mai 2024 ziele klar auf eine Verzögerung der Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 und des vorliegenden Verfahrens ab, und der Beschwerdeführer 2 hätte bei Beachtung der elementarsten Sorgfalt seine Aussichtslosigkeit erkennen können. So habe er in "seiner" Beschwerde an das Verwaltungsgericht zunächst eine Sistierung des Verfahrens begehrt, bis der EGMR entschieden habe. Als dieses - für sich allein nicht zu beanstandende - Begehren abgelehnt worden sei, habe er mit Eingabe vom 15. April 2024 sodann einen Antrag auf Fristerstreckung um 32 Tage gestellt, welcher nur teilweise habe gutgeheissen werden können. In der Präsidialverfügung vom 16. April 2024 sei Folgendes festgehalten worden: "Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass rechtskräftige Strafen möglichst bald zu vollziehen sind und sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt".
Trotz dieser Ausführungen habe der Beschwerdeführer 2 die Fristerstreckung nicht dazu genutzt, sich zu den zugestellten Akten zu äussern, sondern um ein erneutes Sistierungsgesuch zu stellen. Nun habe er die Sistierung beantragt, bis das Bundesgericht über "seine" Beschwerde gegen die Abweisung "seines" ersten Sistierungsgesuchs entschieden habe. Er äussere sich in seinem Schreiben vom 6. Mai 2024 nicht zur Sache oder den zugestellten Akten. So führe er selbst aus, dass er eine neue Präsidialverfügung über sein erneutes Sistierungsgesuch vom 6. Mai 2024 ans Bundesgericht anzufechten gedenke und das entsprechende Rechtsinstitut der Sistierung "ad absurdum" führen könne. Damit - so die Vorinstanz - bringe er seine Absicht zum Ausdruck, das vorliegende Verfahren hinauszuzögern und dass er zu diesem Zweck das prozessuale Mittel des Sistierungsantrags bewusst in einer Weise verwendet habe, die dessen Zweck und dem Zweck des Verfahrens widerspreche. Auch das zweite Sistierungsbegehren habe am 30. Mai 2024 abgewiesen werden müssen. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 gegen diese Präsidialverfügung habe der Beschwerdeführer 2 sodann seine angekündigte Absicht umgesetzt.
Eine solche mutwillige Prozessführung - so der Schluss der Vorinstanz - verstosse gegen Treu und Glauben und gefährde das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, weshalb der Beschwerdeführer 2 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- zu bestrafen sei. Aus demselben Grund seien ihm überdies 1/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen.
7.2.
7.2.1. § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) bestimmt, dass mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen tragen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. § 13 Abs. 2 VRG/ZH verwirklicht das Verursacherprinzip. Gemäss der Kommentarliteratur können gestützt darauf die Verfahrenskosten ausnahmsweise auch dem Rechtsvertreter eines Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, wenn dieser unnötige Kosten verursacht (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 60 zu § 13 VRG/ZH mit Hinweisen).
Weiter sieht § 71 VRG/ZH vor, dass die Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) (6. Teil, 1. und 2. Abschnitt) ergänzend Anwendung finden. Nach Art. 128 Abs. 3 ZPO können bei bös- oder mutwilliger Prozessführung die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2000.-- und bei Wiederholung bis zu Fr. 5000.-- bestraft werden.
7.2.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). Wie in E. 4 hiervor erwähnt, gilt in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
7.3. Die teilweise Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer 2 ist im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig.
Die Vorinstanz geht nachvollziehbar davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 die Aussichtslosigkeit des zweiten Sistierungsbegehrens bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können.
Wohl darf - entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint - die materielle Aussichtslosigkeit eines Rechtsbehelfs für sich alleine nicht Grund dafür sein, den Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin persönlich mit Kosten zu belasten. Eine solche Kostenauferlegung rechtfertigt sich vielmehr einzig dann, wenn das Verhalten der Rechtsvertretung offenkundig nicht im (weit verstandenen) Interesse der oder des Vertretenen liegen kann, was nicht nur von den Erfolgsaussichten eines von ihr eingelegten Rechtsbehelfs abhängt. Massgebend ist, ob ein eigentlicher Kunstfehler der Rechtsvertretung vorliegt. Ein solcher fällt insbesondere dann in Betracht, wenn sie nicht offenstehende Rechtsmittel ergreift, Fristen verpasst, ohne Vollmacht handelt oder die minimalsten Substanziierungspflichten nicht erfüllt (siehe zum Ganzen AIMO JAN ZÄHNDLER, Die Auferlegung von Gerichtskosten an Parteivertreter, Justice-Justiz-Giustizia 2015/2, Rz. 76 und 81 f. mit weiteren Hinweisen). Bleibt unklar, ob ein Vorgehen den Interessen der Partei widerspricht und wer dafür verantwortlich ist (vgl. dazu BGE 150 I 174 E. 4.3.3), kommt die Kostenauferlegung an die Rechtsvertretung nicht in Frage, sondern ist die Partei auf das Innenverhältnis mit dieser zu verweisen.
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 2 in der (ersten) Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 18. März 2024, mit welcher das erste Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers 1 abgewiesen worden war, vor Bundesgericht keine vorsorglichen Massnahmen beantragte. Weshalb er dies unterliess und stattdessen erneut die Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens ersuchte, bis das Bundesgericht über die Beschwerde gegen die Abweisung der Sistierung in der Präsidialverfügung vom 18. März 2024 entschieden habe, ist nicht nachvollziehbar und legt der Beschwerdeführer 2 auch nicht verständlich dar. Vor allem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen im Interesse des Beschwerdeführers 1 gelegen haben soll. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls im Ergebnis nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz nach der dargestellten kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmung einen Teil der Verfahrenskosten ausnahmsweise dem Beschwerdeführer 2 persönlich auferlegt.
Was die gegen ihn ausgeprochene Ordnungsbusse betrifft, so bestreitet der Beschwerdeführer 2 nicht, im zweiten Sistierungsgesuch der Vorinstanz angekündigt zu haben, die Entscheidung darüber abermals beim Bundesgericht anzufechten, womit er das Ganze "ad absurdum" führen könne. Eine solche Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen und den Beschwerdeführer 2 hierfür mit einer Ordnungsbusse zu belegen, ist bei den festgestellten Gegebenheiten sachlich vertretbar. Im Übrigen ficht der Beschwerdeführer 2 die Höhe der Ordnungsbusse nicht an, so dass darauf nicht einzugehen ist.
Als unbegründet erweist sich schliesslich auch die Rüge der Gehörsverletzung. Wieso die disziplinarische Sanktion hier nicht ohne Gehörsgewährung verhängt werden durfte, ist nicht erkennbar, zumal sich das zu ahndende Verhalten bereits aus den Akten ergab (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
8.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer 1 wird insoweit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer 2 wird insoweit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_1132/2024 und 7B_1133/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten im Verfahren 7B_1132/2024 von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
5.
Die Gerichtskosten im Verfahren 7B_1133/2024 von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler