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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_776/2023  
 
 
Urteil vom 18. März 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Taggeld), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2023 (IV.2022.00603). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1983, meldete sich im September 2019 wegen einer schweren Depression mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. April 2019 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem der Arbeitsplatz mittels beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung (Jobcoaching mit Abschluss per 1. Mai 2020) zunächst erhalten werden konnte, meldete A.________ im September 2021 eine erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 30. April 2021. Nach einer beruflich-medizinischen Abklärung im Februar 2022 gewährte die IV-Stelle des Kantons Zürich berufliche Massnahmen in Form eines Aufbautrainings vom 18. Oktober 2022 bis 15. April 2023. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 sprach sie A.________ für die Zeit vom 18. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 unter Zugrundelegung eines massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 81'926.- ein Taggeld von Fr. 180.- pro Tag zu. 
 
B.  
Die von A.________ gegen den Taggeldansatz gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Oktober 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr ein Taggeld in der Höhe von Fr. 220.60 zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung vom 12. Oktober 2022 mit Zusprechung eines Taggeldes für die Zeit vom 18. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 180.- pro Tag unter Berücksichtigung eines massgeblichen Jahreseinkommens von Fr. 81'926.- bestätigte. 
 
3.  
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. Abs. 4 sieht vor, dass Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, ebenfalls hinzugezählt werden. Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist nach Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht - abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil 8C_168/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz legte zunächst den beruflichen Werdegang der 1983 geborenen Beschwerdeführerin dar. Nach der Maturität für Erwachsene im Jahr 2010 begann sie mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften, das sie im Oktober 2016 mit dem Bachelor abschloss. Paralell dazu erfolgte ein Berufseinstieg bei der B.________ AG im April 2011. Das kantonale Gericht würdigte im Weiteren die medizinischen Akten. Gestützt darauf gelangte es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin erstmals ab 1. September 2018 bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im April 2019 ein 100%-Pensum versehen, dieses indessen - nach schrittweiser Wiedereingliederung mit Unterstützung eines Jobcoachs ab Dezember 2019 - nicht aus gesundheitlichen Gründen per Mai 2020 wieder auf 80 % reduziert und die Stelle schliesslich wegen betrieblicher Umstrukturierung im April 2021 verloren habe. Dass die IV-Stelle in der Taggeldverfügung vom 12. Oktober 2022 den vom Krankentaggeldversicherer auf Fr. 81'926.- festgesetzten Lohn übernommen habe, sei, so das kantonale Gericht, nicht zu beanstanden, zumal dies der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereiche. Jedenfalls habe sie selbst dieses Einkommen von Fr. 81'926.- gemäss IK-Auszug vom 21. Oktober 2021 nie erreicht.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vor Eintritt ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erschöpfungsdepression im April 2019 im 100%-Pensum als IT-Spezialistin angestellt gewesen. In der Folge habe sie mithilfe eines Jobcoachings bis im Mai 2020 zwar schrittweise bei der vormaligen Arbeitgeberin wieder eingegliedert werden können. Allerdings habe sie nicht mehr als IT-Spezialistin arbeiten können, sondern sei in der Buchhaltung eingesetzt worden. Entgegen der Vorinstanz habe sie also seit dem 24. April 2019 nie mehr in die angestammte Tätigkeit zurückkehren und auch nicht mehr in einem 100%-Pensum arbeiten können, was ihr behandelnder Psychiater bestätigt habe. Das kantonale Gericht habe des Weiteren unberücksichtigt gelassen, dass die Arbeitgeberin ihren Lohn Ende 2019 rückwirkend per September 2018 erhöht und damals nachträglich auch die entsprechenden Lohngutschriften vorgenommen habe. Die IK-Zahlen seien daher verzerrt. Es sei von einem massgeblichen Jahreseinkommen von Fr. 92'888.75 zuzüglich einer Bonuszahlung sowie von Health Insurance-Benefits, insgesamt damit Fr. 100'648.- auszugehen.  
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich ihrer Feststellung einer wiedererlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit im Mai 2020 stützte sich die Vorinstanz auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie D.________, vom 31. Januar 2020. Danach habe vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es sei jedoch zusammen mit der Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme eines 100%-Pensums ab 1. Mai 2020 angestrebt worden. Dies stimme, so das kantonale Gericht weiter, überein mit den Angaben des Jobcoachs, wonach die Beschwerdeführerin gemäss Gespräch vom 3. März 2020 nunmehr ein 60%-Pensum ausgeübt habe, das sie jedoch anlässlich des nächsten Treffens am 24. März 2020 per April 2020 auf 70 % und ab Mai 2020 auf 80 % habe steigern wollen. Ein Vollzeitpensum habe sie jedoch gemäss den Einträgen im Verlaufsprotokoll des Jobcoachs nicht mehr ausüben wollen. Dies habe die Beschwerdeführerin, so die Vorinstanz, denn auch am 17. März 2020 per E-Mail der Arbeitgeberin mitgeteilt mit der Begründung, dass sie sich mit einem 100%-Pensum überfordert sehe. Das kantonale Gericht ging indessen davon aus, dass die mit der vormaligen Arbeitgeberin per 1. Mai 2020 vereinbarte Pensenreduktion auf 80 % nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin berief sich dagegen auf die Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie D.________, nunmehr Dr. med. E.________, vom 8. Juni 2020. Daraus geht hervor, dass die Rückkehr an den Arbeitsplatz mit einer Verschlechterung der Symptomatik einhergegangen sei. Zu jenem Zeitpunkt sei sie im Rahmen des aktuellen Arbeitspensums von 80 % zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dr. med. E.________ erachtete eine andere Tätigkeit aufgrund reduzierter kognitiv-mentaler Ausdauer und stark herabgesetzter körperlicher Belastbarkeit mit grossem Pausenbedarf als nicht zumutbar. Es habe sich, so Dr. med. E.________, im Verlauf der Wiedereingliederung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin schnell an ihre Grenzen stosse und sich ihr Zustand mit den bereits vorhandenen Angststörungen und Panikattacken sowie ausgeprägter Erschöpfung und fehlendem Durchhaltevermögen verschlechtert habe. Die benötigte Konzentration habe massive Kopfschmerzen verursacht. Der Wiedereingliederungsprozess habe sich dadurch verzögert und habe angepasst werden müssen. Unterdessen sei eine partielle Besserung, aber auch eine Resignation und Stagnation festzustellen. Insbesondere die Persönlichkeitszüge mit sehr hohem selbstunsicherem, abhängigem Schema erschwerten den Restabilisierungsprozess, auch die Tagesbefindlichkeit und depressive Verstimmung hätten sich nur partiell verbessert. Die Freizeitaktivitäten seien nach wie vor mangelhaft. Die Kräfte genügten gerade knapp für das berufliche Leben. Die Beschwerdeführerin habe aus eigenem Antrieb ihr Arbeitspensum von 100 auf 80 % reduziert. Die Arbeitsfähigkeit liege aktuell bei 100 % für das ausgeübte 80%-Pensum in der angepassten Tätigkeit. Eine engmaschige psychiatrische Betreuung sei weiterhin indiziert.  
 
5.3. Die ausführlichen Angaben des Dr. med. E.________ im Bericht vom 8. Juni 2020 gab die Vorinstanz nur in äusserst reduzierter Form wieder und liess sie bei ihren Erwägungen zum zuletzt versehenen Arbeitspensum gänzlich ausser Acht. Gestützt darauf muss indessen als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem gesundheitlichen Zusammenbruch im April 2019 keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr erreichte und das vom kantonalen Gericht festgestellte damalige Vollzeitpensum nicht mehr ausüben konnte. Insoweit erweisen sich die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig und sind nach Art. 105 Abs. 2 BGG zu korrigieren.  
 
5.4. Damit steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Taggeldzusprechung mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 bereits seit mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat. Es ist deshalb nach Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die Vorinstanz verletzte demnach auch insoweit Bundesrecht, als sie bei der Taggeldberechnung keine Abklärungen zum Einkommen im massgeblichen Zeitpunkt im Oktober 2022 traf, sondern darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug nie mehr als Fr. 81'171.- (dies im Jahr 2018) und ab 1. Mai 2020 im 80 %-Pensum ohnehin lediglich Fr. 74'311.- verdient habe.  
Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie bei der Arbeitgeberin abkläre, welchen Lohn die Beschwerdeführerin vor Beginn der beruflichen Massnahmen im Oktober 2022 verdient hätte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch die gleiche Tätigkeit wie im April 2019, vor Eintritt der Gesundheitsschädigung, ausgeübt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV). Gestützt auf diese Angaben ist der betragliche Taggeldanspruch nach den im Einzelnen für die Berechnung weiter massgeblichen Regeln (oben E. 3) zu ermitteln.  
 
6.  
Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen gleich (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Des Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo