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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_8/2026  
 
 
Urteil vom 18. März 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Geringfügiger Betrug; willkürliche Beweiswürdigung; rechtliches Gehör; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. Dezember 2025 (4M 24 78). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Dezember 2025. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2026 Frist bis zum 13. Februar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2026 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 3. März 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung wurden dem Beschwerdeführer mittels Gerichtsurkunde zugestellt; sie wurden dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Weil der Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gelten die Verfügungen als zugestellt. Im Übrigen wurden ihm die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung auch mit A-Post zugesandt. 
 
5.  
Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Felten 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill