Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_727/2025  
 
 
Urteil vom 18. März 2026  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Aliu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, 
Rain 53, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2025 (VBE.2025.100). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1980 geborene A.________ meldete sich am 13. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) Brugg zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau per 1. Dezember 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (nachfolgend: AWA) wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2024 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 ab. 
 
B.  
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Oktober 2025 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Ihm sei der ungekürzte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2025 (recte: 2024), ohne Einstellung in der Anspruchsberechtigung, zuzuerkennen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 bestätigte, mit welchem der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2024 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.  
 
2.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), stellte die Vorinstanz willkürfrei und folglich für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor) fest, die B.________ GmbH habe den Beschwerdeführer am 11. November 2024 über ein Stellenangebot der C.________ AG als "Product Operator, 100 % (temporär) " informiert. Der Beschwerdeführer habe gleichentags geantwortet, er suche eine Festanstellung, keine temporäre Stelle. Die B.________ GmbH habe ebenfalls am gleichen Tag nochmals beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob dieser nicht doch Interesse an der Stelle habe, worauf er nicht mehr geantwortet habe. Damit sei der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen habe, dass die Stelle anderweitig besetzt worden sei. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV liege ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehne. Der Beschwerdegegner habe 38 Einstelltage verfügt und damit die Einstelltage leicht unter dem Mittelwert von 45 Tagen angesetzt, bei einer von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala. Es seien keine Gründe ersichtlich, um von diesem Ermessen abzuweichen, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 zu bestätigen sei. 
 
4.  
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet. 
 
4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinandersetzt. Insbesondere nennt er keine Aspekte, die von der Vorinstanz in willkürlicher Weise unberücksichtigt geblieben bzw. bundesrechtswidrig gewürdigt worden sind. Stattdessen bemängelt er das Ergebnis der Beweiswürdigung in appellatorischer Weise und wiederholt die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Einwände. Dabei gibt er die eigene Sicht der Dinge wieder und erklärt, welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne den erhöhten Anforderungen an die Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nachzukommen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit jedenfalls nicht begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2).  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut eine Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG durch den Beschwerdegegner aufzuzeigen versucht, gelingt ihm dies nicht. Die Vorinstanz legte willkürfrei dar, dass der Beschwerdeführer an mehreren Stellen während des Anmeldungsprozesses sowie im Austausch mit dem RAV-Personalberater mehrfach u.a. auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen worden sei. Damit sei die allgemeine Informationspflicht durch die verschiedenen Broschüren, Informationsblätter und die zu absolvierenden Module erfüllt worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Tag vor dem Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 zur Erfüllung eines für alle Stellensuchenden obligatorischen Online-Informationsmoduls aufgefordert worden sei, vermag nichts Gegenteiliges aufzuzeigen. Zum einen bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er dieses Pflichtmodul bis zum 17. Februar 2025 (Abschlussbescheinigung) nachweislich nicht absolviert habe, womit er bestätigt, dass er seiner Mitwirkungspflicht - auf welche er gemäss den bundesrechtskonformen Ausführungen der Vorinstanz wie gesagt wiederholt hingewiesen wurde - nicht nachgekommen ist. Zum anderen stellte die Vorinstanz willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle zunächst nicht abgelehnt habe, weil sie finanziell unzumutbar gewesen sein solle, sondern weil er eine Festanstellung angestrebt, bzw. weil er sich bessere Chancen auf eine andere Festanstellung erhofft habe. Eine Zusicherung eines anderen Arbeitgebers habe nicht vorgelegen. Sodann habe der Beschwerdeführer der B.________ GmbH auf das Stellenangebot nach seiner ersten negativen Antwort, wonach er eine Festanstellung, keine temporäre Stelle, suche (vgl. E. 3 hiervor), nicht mehr geantwortet. Unter Berücksichtigung der Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. hierzu: BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen) sei somit ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle abgelehnt habe, weil er eine Festanstellung angestrebt habe, und nicht aus finanziellen Gründen, wie dies erstmals in der Einsprache geltend gemacht worden sei.  
Inwiefern diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen Bundesrecht verletzen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch macht er zu Recht nicht geltend, über die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht informiert worden zu sein. Aufgrund der Ablehnung der Temporäranstellung bzw. der ausbleibenden Antwort des Beschwerdeführers war der RAV-Personalberater nicht gehalten, nochmals aktiv über die Kompensationszahlungen zu informieren, zumal der Beschwerdeführer den finanziellen Aspekt nicht als Ablehnungsgrund genannt hatte, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform darlegte (vgl. vorangehende E. 3). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist mit Blick auf die Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht auszumachen. Folglich kann auf Weiterungen zu den übrigen Vorbringen hierzu und zum Vertrauensschutz verzichtet werden. 
 
4.3. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das Verschulden und zur Einstellungsdauer (E. 3 hiervor) wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Eingreifen von Amtes wegen notwendig machen würden. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2026 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Aliu