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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.120/2002/sch 
 
Beschluss vom 18. April 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Bundesrichter Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Marie Waldvogel, Postfach, 8039 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon ZH, 
Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon ZH. 
 
Haftentlassung 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 26. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon hat X.________ mit Verfügung vom 11. Januar 2002 wegen dringenden Verdachts des Einbruchdiebstahls in Untersuchungshaft versetzt. Am 19. Februar 2002 stellte X.________ ein Gesuch um Haftentlassung, welches die Bezirksanwaltschaft Pfäffikon dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon unterbreitete mit dem Antrag auf Abweisung des Gesuchs wegen Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr. Der in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Straftaten geständige Gesuchsteller bestritt das Vorliegen von besonderen Haftgründen und beantragte eventualiter die Auferlegung einer Rayonsperre und allenfalls einer angemessenen Kaution. 
 
Mit Verfügung vom 26. Februar 2002 wies der Einzelrichter in Strafsachen das Haftentlassungsgesuch von X.________ wegen Wiederholungsgefahr ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller bisher über zwanzig Delikte, wovon über zehn Einbruchdiebstähle, begangen habe und sich weder durch eine Bestrafung durch die Jugendanwaltschaft Zürich mit 14 Tagen Einschliessung noch durch eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten und insgesamt rund 130 Tage Untersuchungshaft während der Jahre 1996 bis 1999 habe davon abhalten lassen, erneut in gleicher Weise und nach dem selben Muster tätig zu werden. Es sei somit zu erwarten, er werde sein deliktisches Verhalten weiterführen, sobald er aus der Haft entlassen würde. Eine Rayonsperre lehnte der Einzelrichter ab, da Einbruchdiebstähle nicht an einen bestimmten Ort gebunden seien. Zur Frage der Kautionsauflage führte er aus, eine Kaution würde den Gesuchsteller kaum von weiteren Delikten abhalten, nachdem er sich nicht einmal durch insgesamt rund 130 Tage Untersuchungshaft habe beeindrucken lassen. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Februar 2002 beantragt X.________, die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen vom 26. Februar 2002 sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 
C. 
Am 6. März 2002 teilt die Bezirksanwaltschaft Pfäffikon mit, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2002 aus der Untersuchungshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt worden sei, womit das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos werde. 
 
Das Bezirksgericht Pfäffikon und die Bezirksanwaltschaft Pfäffikon haben auf eine Stellungnahme zu den Kostenfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens verzichtet. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der erhobenen Rügen haben; dieses Rechtsschutzinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 120 Ia 165 E. 1a). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96; 118 Ia 488 E. 1a). Vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses wird allerdings dann abgesehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 127 I 164 E. 1a S. 166; 125 I 394 E. 4b S. 397 mit Hinweisen). 
 
An diesen Voraussetzungen fehlt es bei der Mehrzahl der Beschwerden, mit denen die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der Anordnung oder Erstreckung einer inzwischen dahingefallenen Untersuchungshaft gerügt wird. Die damit aufgeworfenen Fragen können sich in der Regel nicht mehr unter gleichen oder ähnlichen Umständen stellen. Vielmehr ist das Vorliegen von Haftgründen im Einzelfall zu prüfen. Das Bundesgericht ist demnach auch nur ganz ausnahmsweise auf Beschwerden eingetreten, bei welchen das aktuelle praktische Interesse an der Haftprüfung dahingefallen war (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde in erster Linie die Weiterführung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr beanstandet. Es stellen sich dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sofort höchstrichterlich beantwortet werden müssten. Es steht vielmehr der Einzelfall im Vordergrund mit den Fragen, ob die Weiterführung der Haft im Einzelnen gerechtfertigt war und vor der Verfassung und der Menschenrechtskonvention standhielt. Entsprechende Fragen können sich bei jeder Haftanordnung stellen und lassen sich im Normalfall durch Haftbeschwerden bei den kantonalen Instanzen gerichtlich beurteilen. 
 
Das Verfahren ist somit nach Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490 und E. 3c S. 494). 
2. 
Art. 72 BZP bestimmt, dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ib 488 E. 4a S. 494 f.). 
 
Eine summarische Prüfung der Lage vor dem Hinfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses ergibt Folgendes: Im angefochtenen Entscheid des Einzelrichters vom 26. Februar 2002 wird die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit dem Vorliegen von Wiederholungsgefahr begründet. Die vom Beschwerdeführer verlangten weniger einschneidenden Massnahmen wie eine Rayonsperre oder eine Kautionsleistung werden abgelehnt, da sie nicht geeignet seien, den Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Verhaltens von weiteren Delikten abzuhalten. Die Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht erfolgte am 28. Februar 2002. Am 2. März 2002 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die rechtserheblichen Verhältnisse in Bezug auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr seit der Verfügung des Haftrichters vom 26. Februar 2002 verändert hätten. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde hatte, und es ist anzunehmen, dass die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre. 
 
Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, den Kanton Zürich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, welche auch dem Umstand Rechnung trägt, dass der kantonale Kostenentscheid im bundesgerichtlichen Abschreibungsbeschluss nicht abgeändert werden kann (Art. 157 und 159 OG; Urteil des Bundesgerichts 5P.467/2000 vom 13. März 2001 E. 2b und 3b). Zum selben Ergebnis führt die Tatsache, dass die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, von den kantonalen Behörden verursacht wurden. Indessen besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, von der Regel, wonach Bund, Kantonen und Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln, keine Gerichtskosten auferlegt werden, abzuweichen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird deshalb verzichtet (Art. 156 Abs. 2 OG). Mit dieser Kostenregelung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
Demnach beschliesst das Bundesgericht in Anwendung von Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon und dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. April 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: