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[AZA 0] 
I 668/01 Go 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 18. April 2002 
 
in Sachen 
B.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
Mit Verfügung vom 14. Juni 2001 verneinte die IV-Stelle Luzern den Anspruch des 1961 geborenen B.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, es läge keine rentenbegründende Invalidität vor. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. August 2001 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle verweist auf ihre Stellungnahme und die Ausführungen des Gerichts im vorinstanzlichen Verfahren. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig wiedergegeben. 
Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). 
 
2.- IV-Stelle und kantonales Gericht haben auf die Schätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Berichten des Hausarztes Dr. med. M.________ (vom 22. Februar 1999 und 12. 
April 2001) abgestellt, wonach ein Diabetes mellitus Typ 2, ein Panvertebrales Syndrom sowie der Verdacht auf ein Marfan-Syndrom besteht. Eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % lag gemäss Dr. med. M.________ lediglich vom 2. bis 9. April 2001 vor (Attest vom 9. April 2001). Weiter hält er im Bericht vom 12. April 2001 fest, der Diabetes lasse sich gut einstellen, sodass er auf längere Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken sollte, wobei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Projektleiter bei der R.________ AG, wie auch eine Arbeit im angestammten Beruf als diplomierter Elektroingenieur HTL, weiterhin zumutbar seien. Im Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 28. Juni 2001 findet sich bei bestätigtem dringendem Verdacht auf das Vorliegen eines Marfan-Syndroms kein Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit. 
Mit Blick auf die Regel, wonach für die Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung (14. Juni 2001) massgebend sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 251 Erw. 3 mit Hinweis) vermag das vom Beschwerdeführer letztinstanzlich neu aufgelegte Zeugnis des Augenarztes Dr. med. 
 
A.________ vom 18. September 2001 zu keinem abweichenden Schluss zu führen, weil darin lediglich eine sechsmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit (24. September 2001 bis 24. 
März 2002) festgehalten wird. Die Berichte des Internisten Dr. med. M.________ sind für die strittigen Belange als umfassend, in Kenntnis der Vorakten und aufgrund persönlicher Untersuchungen abgegeben worden. Es liegen keine Indizien vor, welche die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen würden, zumal auch seitens der Arbeitgeberin bestätigt wird, dass der Versicherte weiterhin ohne verminderte Leistung im Rahmen eines 100%-Pensums als Projektleiter tätig ist (Bericht vom 2. Mai 2001). 
 
 
3.- Der im kantonalen Entscheid einlässlich begründeten Invaliditätsbemessung schliesst sich das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich an, der nichts mehr hinzuzufügen ist. Liegt keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse vor, besteht auch keine rentenbegründende Invalidität. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 18. April 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: