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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 77/06 
 
Urteil vom 18. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
S.________, 1946, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, 
General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene S.________ arbeitet bei der Firma X._________ & Co AG und ist bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Rentenanstalt) berufsvorsorgeversichert. Am 11. September 2005 ersuchte er im Hinblick auf seinen Altersrücktritt im Jahre 2011 um dannzumalige Auszahlung des überobligatorischen Teils seines Altersguthabens in Kapitalform und um Bezug des obligatorischen Teils in Form einer Rente, welche in Anwendung des entsprechenden Umwandlungssatzes von 6,95 % berechnet werden solle. Die Rentenanstalt erklärte ihm in der Folge unter Verweis auf das seit 1. Januar 2005 geltende Reglement der Stiftung, dass bei Bezug eines einmaligen Kapitalbetrages der obligatorische und der überobligatorische Teil des vorhandenen Altersguthabens nach ihrem prozentualen Anteil am gesamten Altersguthaben gekürzt werden. 
B. 
Am 29. November 2005 reichte S.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Rentenanstalt ein und ersuchte sinngemäss um Feststellung, dass er bei einem Kapitalbezug des überobligatorischen Teils seines Altersguthabens den obligatorischen Teil ohne Kürzung in Rentenform beziehen könne. Mit Entscheid vom 31. Mai 2006 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. 
C. 
S.________ führt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. 
Die Rentenanstalt beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Gemäss Art. 37 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Indessen kann der Versicherte verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2 in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Schliesslich können die reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann (Abs. 4 lit. a; in Kraft seit 1. Januar 2005). 
Gegenstand des Prozesses bildet die Frage, ob die Reglementsbestimmung, wonach durch den Bezug eines einmaligen Kapitalbetrages der obligatorische und der überobligatorische Teil des vorhandenen Altersguthabens nach ihrem prozentualen Anteil am gesamten Altersguthaben gekürzt werden (Art. 13 Abs. 5 in fine des Reglements der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt für das Vorsorgewerk der Firma X.________ & Co AG), Bundesrecht verletzt. 
3. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, die genannte Reglementsbestimmung (Art. 13 Abs. 5) verletze die rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine "überobligatorische Zusatzversicherung" besitze, die bezüglich Kapitalbildung, Verzinsung und Rentenzahlung getrennt von der "obligatorischen BVG-Versicherung" berechnet werde, sei es ihm verwehrt, für jeden Teilbereich eigenständig zu handeln. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Reglement eine Vermischung der voneinander getrennt geführten "Renten" zulasse, da ja für den einzelnen Versicherten keine Möglichkeit bestehe, das Reglement zu beeinflussen. 
4. 
Nach der Rechtsprechung lässt das in Art. 73 BVG vorgesehene Klageverfahren mit anschliessender Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine abstrakte Kontrolle von reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BVG durch das Gericht zu. Dagegen kann das Gericht nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG bei der Beurteilung eines konkreten Einzelfalles im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle (vorfrageweise) prüfen, ob einzelne reglementarische oder statutarische Bestimmungen bundesrechtswidrig sind (BGE 119 V 195 E. 3b S. 196 mit Hinweisen; SZS 2003 S. 523, B 3/02). 
Die Rechte und Pflichten der Versicherten richten sich in erster Linie nach den reglementarischen Regelungen der Vorsorgeeinrichtungen, wobei diese dem Gesetz (vgl. Art. 49 BVG) und den rechtsstaatlichen Minimalanforderungen - Willkürverbot, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben sowie Rechtsgleichheit, vorab in der Form der Gleichbehandlung der Destinatäre - entsprechen müssen (BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 mit zahlreichen Hinweisen). 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, er sei bei zwei voneinander getrennten Versicherungen der beruflichen Vorsorge versichert, nämlich einerseits bei der obligatorischen Vorsorge gemäss BVG und daneben noch bei einer überobligatorischen "Zusatzversicherung". Das entspricht nicht den wirklichen Gegebenheiten. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, welche neben der obligatorischen auch die weitergehende berufliche Vorsorge betreibt, wobei die Ansprüche der versicherten Personen in einem einzigen Reglement geregelt werden. Als umhüllende Kasse hat die Beschwerdegegnerin eine Schattenrechnung zu führen, damit jederzeit nachgeprüft werden kann, ob sie den Anforderungen des BVG-Obligatoriums genügt. Dem ist sie gemäss Leistungsausweis nachgekommen, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Wie die Rentenanstalt in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig darstellt, können alleine gestützt auf die Schattenrechnung keine Leistungsansprüche gestellt werden. Soweit die reglementarischen Leistungen diejenigen gemäss Schattenrechnung übersteigen, kommen einzig erstere zum Zuge. 
Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die reglementarischen Leistungen der Beschwerdegegnerin diejenigen nach BVG übersteigen, weshalb Bundesrecht nicht verletzt wird. 
5.2 Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern durch die für alle Destinatäre gleichermassen geltende Reglementsbestimmung, wonach bei einem (teilweisen) Kapitalbezug des vorhandenen Altersguthabens der obligatorische und der überobligatorische Teil nach ihrem prozentualen Anteil vermindert wird (Art. 13 Abs. 5), der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt wird, wie vom Beschwerdeführer gerügt. Von Bundesrecht wegen wird keine Gleichbehandlung aller Versicherten der beruflichen Vorsorge garantiert. Die verschiedenen Reglemente einzelner Vorsorgeeinrichtungen können sich wesentlich unterscheiden, ohne Bundesrecht zu verletzen. Dieses bietet lediglich eine Minimalgarantie, die nicht unterschritten werden darf. Daher konnte auch die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Berufung auf die Regelung bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung vorliegend nicht helfen. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden. 
6. 
Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 149 Erw. 4). Obschon die Rentenanstalt formell obsiegt, hat sie somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 18. April 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: