Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_121/2011
Urteil vom 18. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Trauffer,
gegen
Bundesamt für Migration, Direktion Zuwanderung
und Integration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Februar 2011
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:
A.
Die türkische Staatsangehörige X.________ (geboren 1970) heiratete am 21. Mai 1998 in der Türkei den Schweizer Bürger Y.________ (geboren 1961). Am 29. Juni 1998 reiste sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung.
X.________ stellte am 15. März 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, auf welches jedoch mangels Erfüllung der zeitlichen Wohnsitzvoraussetzungen nicht eingetreten wurde. Am 24. September 2003 erneuerte sie ihr Gesuch. Im Einbürgerungsverfahren unterzeichneten sie und ihr Ehemann am 3. Mai 2004 eine Erklärung, wonach sie in stabiler ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Am 24. Mai 2004 wurde X.________ das Schweizer Bürgerrecht verliehen.
Am 19. April 2005 wurde die Ehe von X.________ und Y.________ geschieden und die bereits am 15. November 2004 abgeschlossene Scheidungskonvention genehmigt. Am 20. Mai 2005 heiratete X.________ in der Türkei den türkischen Staatsbürger Z.________ (geboren 1983). Dieser stellte am 26. Mai 2005 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz. Am 23. August 2006 gebar X.________ in der Türkei einen Sohn.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 erklärte das Bundesamt für Migration (BFM) die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Gleichzeitig ordnete es an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhen. X.________ focht diese Verfügung an. Mit Urteil vom 10. Februar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 18. März 2011 beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht rechtsgültig erworben habe und es sei die Nichtigerklärung zu widerrufen.
Das BFM und das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil, ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG ), betrifft die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0), somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Die Beschwerdeführerin hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG seien nicht erfüllt. Sie habe die Einbürgerung nicht erschlichen.
2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern.
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt für Migration mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig.
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung. Da sie keine Umkehrung der Beweislast bewirkt, muss der Betroffene nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung. Die Beweislast dafür, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung nicht oder nicht mehr besteht, liegt deshalb bei der Verwaltung.
Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene somit nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, dass er einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
2.4 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einbürgerung einen intakten Ehewillen besass und ob sie auf das Fortbestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft vertrauen durfte. Da die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Gatte am 15. November 2004, das heisst knapp sechs Monate nach der erleichterten Einbürgerung, eine Scheidungskonvention unterzeichneten, geht das Bundesverwaltungsgericht richtigerweise von der Vermutung aus, dass dies nicht zutraf.
2.5 Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, ihr damaliger Ehemann habe sich ihr gegenüber bezüglich ehelicher Probleme erstmals im Juli 2004 geäussert, als er ihr völlig überraschend mitgeteilt habe, dass er gar keine Kinder wolle. Aufgrund dieser Aussage sei es vermehrt zu Streitereien gekommen, wobei allmählich auch die Unzufriedenheit ihres Manns bezüglich der Finanzen zum Streitthema geworden sei. Schliesslich hätten aus seiner Sicht die Streitereien die Ehe dermassen zerrüttet, dass er die Beschwerdeführerin mit der Scheidung konfrontiert habe.
2.6
2.6.1 Hinsichtlich des Kinderwunsches erwähnt der angefochtene Entscheid eine Stellungnahme vom 15. Oktober 2008, welche die Beschwerdeführerin zuhanden des BFM verfasst hat. Darin erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe sich bereits sofort nach der Heirat Kinder gewünscht, allerdings sei sie von ihrem Ehemann auf drei Jahre vertröstet worden. Da sich im Jahr 2003 ihr Kinderwunsch immer noch nicht erfüllt habe, habe sie sich anfangs 2004 für eine Behandlung bei der Gynäkologin Dr. med. A. Mohr entschieden. Anlässlich des Einbürgerungsverfahrens seien gleichzeitig einige gynäkologische Tests durchgeführt worden. Mitte 2004 habe der Ehegatte jedoch endgültig sein jahrelang gut verstecktes Geheimnis preisgegeben. Er habe erstmals angegeben, dass er im Grunde genommen gar keine Kinder wünsche und habe umgehend die gynäkologischen Tests abgebrochen. Somit sei für die Beschwerdeführerin ihr grösster Kindertraum geplatzt. Erst nach dem Testabbruch durch den Ehegatten hätten die grossen Streitereien begonnen. Ihr selbst sei die Entscheidung sehr schwer gefallen, schliesslich habe sie ihren Mann noch geliebt. Doch der Kinderwunsch hätte überwogen. Zum besagten Zeitpunkt sei sie bereits 35 Jahre alt gewesen. Ihr sei die "biologische Zeit" davongelaufen.
Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass sich das Ehepaar nach dem Einbürgerungsverfahren überhaupt noch gynäkologischen Tests bezüglich des Kinderwunsches unterziehen liess. Sie verweist dafür auf einen Bericht von Dr. med. A. Mohr vom 24. März 2009. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich am 21. Juli 2004 in der Praxis von Dr. med. A. Mohr meldete. Der Grund sei aber nicht die Kinderlosigkeit gewesen, sondern die überfällige Periode. Am Tag der Konsultation sei die Periode spontan eingetreten. Der Grund der Konsultation sei damit hinfällig geworden, weshalb an diesem Tag keinerlei Untersuchungen durchgeführt worden seien. Der Bericht enthält darüber hinaus Angaben zu den seit dem 1. März 1999 getätigten Untersuchungen. Damals habe sich die Beschwerdeführerin wegen eines Infekts gemeldet und gleichzeitig erwähnt, dass sie seit längerer Zeit schwanger werden möchte. Man habe ihr empfohlen, eine Bauchspiegelung vornehmen zu lassen, habe dann aber nichts mehr von ihr gehört, bis sie sich am 5. September 2002 wieder in der Praxis gemeldet habe. Man habe eine Ultraschalluntersuchung gemacht und eine Blutprobe zur Laboruntersuchung entnommen. Gleichzeitig sei die Durchführung einer Samenuntersuchung (Spermiogramm) empfohlen worden. Diese habe eine mässige Einschränkung der Samenzellbeweglichkeit sowie etwas vermehrt abnorme Formen ergeben. Da aufgrund der Laboruntersuchung ebenfalls eine Störung des Eisprungs vorzuliegen schien, habe man ihr die Auslösung des Eisprungs mittels Medikamenten sowie die intrauterine Insemination empfohlen. Die Beschwerdeführerin habe sich aber dann erst fünf Monate später wieder gemeldet, jedoch nicht wegen eines Kinderwunsches, sondern wegen eines Infekts. Einige Wochen später habe sie gar die Verhütungspille verlangt. Im Januar, März und Oktober 2005 sei sie noch je einmal in die Praxis gekommen, jedoch nicht wegen eines Kinderwunsches. Am 20. Januar 2006 sei sie erneut gekommen und sei in der 8. Woche schwanger gewesen.
Schliesslich weist die Vorinstanz auf ein Bestätigungsschreiben des Ex-Ehemanns vom 20. November 2008 hin. Darin führt dieser aus, vor dem Juli 2004 seien diverse Tests, unter anderem eine Spermauntersuchung bei der Firma Ilamed in Frauenfeld durchgeführt worden. Er habe sich im Juli 2004 entschieden, keine Kinder mehr zu wollen. Weil er keine Kinder mehr gewollt habe, sei die Ehe zu Grunde gegangen. Seine damalige Partnerin habe die Scheidung nicht gewollt.
2.6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht vor, das ausschlaggebende Ereignis, welches zur Zerrüttung der Ehe geführt habe, sei im Juli 2004 erfolgt. Damals habe ihr Ex-Gatte überraschend angegeben, dass er im Grunde gar keine Kinder wolle. Dass sie konkrete Massnahmen und Therapien zur Behebung der Kinderlosigkeit unterlassen habe und dem Vorschlag von Dr. med. A. Mohr zur Behandlung einer bei ihr diagnostizierten Störung mittels Medikamenten keine Folge geleistet bzw. am 2. Juli 2003 die Pille verlangt habe, sei irrelevant. Sie habe sich für vollumfänglich gesund gehalten und daher habe ihrer Ansicht nach für eine medizinische Behandlung kein Grund bestanden. Den Vorschlag betreffend die medikamentöse Behandlung habe sie gar nicht bewusst registriert und die Pille sei zur Behandlung von Zwischenblutungen verschrieben worden.
Diese Darstellung der Ereignisse sei plausibel. Da ihre Aussagen jenen von Dr. med. A. Mohr deutlich widersprächen, wäre das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 12 VwVG verpflichtet gewesen, diesbezüglich Klarheit zu schaffen, indem es Dr. med. A. Mohr mit der Behauptung der Beschwerdeführerin konfrontierte. Stattdessen habe es in Verletzung des rechtlichen Gehörs die Stellungnahme der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise berücksichtigt. Im Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht auch Art. 12 und Art. 29 VwVG verletzt, weil es den damaligen Ehemann nicht als Zeugen befragen liess, sondern sich mit einer schriftlichen Stellungnahme begnügte, welcher es im Ergebnis aber keine Relevanz zuschrieb. Wenn im angefochtenen Entscheid zudem darauf hingewiesen werde, dass die Gynäkologin keine Spermauntersuchung erwähnt habe, so sei dies damit zu erklären, dass diese bei der Firma Ilamed stattgefunden habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe deshalb den Sachverhalt falsch festgestellt. Indem es unterliess, die Firma Ilamed als Auskunftsperson einzuvernehmen, habe es zudem Art. 12 VwVG verletzt. Schliesslich sei unbestritten, dass ihr Ehemann sie am 21. Juli 2004 zur gynäkologischen Untersuchung begleitet habe. So etwas geschehe in der Regel dann, wenn Kinderfragen im Vordergrund stünden.
2.6.3 Zur Frage der Bedeutung des Kinderwunsches für die Scheidung erscheint die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2008 zuhanden des BFM aufschlussreich. Wie bereits ausgeführt, schreibt sie darin, sich bereits sofort nach der Heirat Kinder gewünscht zu haben, allerdings von ihrem Ehemann vertröstet worden zu sein. Sie habe sich gynäkologischen Tests unterzogen und sei schliesslich von ihrem Ehemann mit dem Umstand konfrontiert worden, dass er gar keine Kinder wolle. Die Beschwerdeführerin distanziert sich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht von dieser Darstellung und erwähnt, der Kinderwunsch sei ursprünglich ein gemeinsamer gewesen. Vor diesem Hintergrund fragt es sich, weshalb der damalige Ehegatte in seinem Schreiben vom 20. November 2008 betont, er sei es gewesen, der die Scheidung gewollt habe, während seine Frau an der Ehe festgehalten habe. Diese Darstellung, welche auch die Beschwerdeführerin vertritt, ist schwer vereinbar mit ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2008. Darin fährt sie weiter, es sei ihr grösster Kindertraum geplatzt, nachdem ihr Ehemann endgültig sein jahrelang gut verstecktes Geheimnis preisgegeben habe, und die Entscheidung sei ihr sehr schwer gefallen, der Kinderwunsch habe aber überwiegt. Auch wenn man der Darstellung der Beschwerdeführerin folgt und davon ausgeht, dass sie selbst an der Ehe festgehalten habe und die Eheprobleme von ihrem Ehemann ausgegangen sind, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb dessen endgültiger Entschluss, keine Kinder haben zu wollen, an seinem Willen zur ehelichen Gemeinschaft etwas hätte ändern sollen. Die Beschwerdeführerin versucht denn auch nicht ansatzweise, dies zu erklären.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit der Kinderlosigkeit glaubhaft ein ausserordentliches Ereignis geltend zu machen, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben könnte. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern das Einholen einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. A. Mohr oder die Befragung des Ex-Ehemanns als Zeuge diesbezüglich entscheidende Anhaltspunkte hätten liefern können. Die Vorinstanz hat damit weder ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG) noch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) verletzt, wenn sie auf das Erheben dieser Beweise verzichtete (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
Was die Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung anbelangt, so ist eine solche von vornherein nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt die damaligen Ehegatten Abklärungen bezüglich ihrer Kinderlosigkeit angestellt haben. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Darstellung der Beschwerdeführerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht berücksichtigt haben sollte (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, welche ihrer Argumente im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben sein sollen. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.7
2.7.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, allmählich seien auch die Finanzen zum Streitthema geworden. Ihr damaliger Ehemann sei nicht damit einverstanden gewesen, dass er für den ganzen Haushalt und Lebensunterhalt aufkommen musste, während sie ihr verdientes Geld behielt oder teilweise auch ihren Eltern zur Unterstützung schickte. Es sei jedoch zu bezweifeln, dass sich ihr Ehemann diesbezüglich jemals ihr gegenüber geäussert habe. Demnach sei sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung in keinster Weise bewusst gewesen, dass er mit der finanziellen Situation unzufrieden war. Immerhin habe sie ja immer den ganzen Lohn für eigene Bedürfnisse brauchen und ein schönes Leben führen können. Es verstehe sich von selbst, dass dies für sie eine äusserst angenehme Situation war und für sie in diesem Kontext die Finanzen alles andere als ein Problem darstellten. Insgesamt lasse sich die Situation nur so erklären, dass der unerfüllte Kinderwunsch erstmals im Juli 2004 zu Streitereien führte, welche sich wegen der finanziellen Probleme verschlimmerten. Schlussendlich sei die Ehe nach Ansicht des damaligen Ehemanns derart zerrüttet gewesen, dass er die Beschwerdeführerin mit der Scheidung konfrontiert habe.
2.7.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die finanziellen Unstimmigkeiten nicht ein ausserordentliches Ereignis seien, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte. Dem ist zuzustimmen. Es ist bereits schwer zu verstehen, weshalb die Beschwerdeführerin, die nach ihren eigenen Angaben ein schönes Leben führen konnte und sich deshalb keine Fragen zur angeblichen Unzufriedenheit ihres Ehemanns mit der Verteilung des Einkommens machen musste, nicht Hand für eine einvernehmliche Lösung bieten konnte. Nach ihren eigenen Angaben war ihr die Ehe wichtig und willigte sie nur in die Scheidung ein, weil ihr Mann es wünschte. Es ist damit nicht glaubhaft, dass die bis kurz zuvor gut funktionierende Ehe an diesem Problem scheiterte.
2.8 Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass es die Vorinstanz zur Recht abgelehnt hat, in den vorgebrachten Problemen des unerfüllten Kinderwunsches und der Finanzen Ereignisse zu sehen, die den raschen Zerfall einer funktionierenden ehelichen Gemeinschaft erklären könnten. Die Rüge der Verletzung von Art. 41 Abs. 1 BüG erweist sich demnach als unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesger ichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Dold