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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_320/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. April 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung 
und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 24. Februar 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. 1987) reiste 1997 in die Schweiz ein und wurde vorläufig aufgenommen. Am 25. April 2006 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 30. April 2010 verlängert wurde. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet, welche im Rahmen des Familiennachzugs im Jahre 2010 einreiste. Mit ihr hat er einen Sohn (geb. 2010) und - gemäss eigenen Angaben -eine Tochter (geb. 26. März 2016). Weder der Ehefrau noch dem Sohn wurde bis anhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. A.________ wurde u.a. am 27. Januar 2010 wegen qualifizierten Raubs (begangen am 17. März 2009) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt) verurteilt; sodann am 27. Juni 2013 wegen versuchten Raubs und Diebstahls (begangen am 18. Oktober 2010 bzw. 26. Januar 2011) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (unter Widerruf des am 27. Januar 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs. Eine dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesgericht im Kostenpunkt gutgeheissen, in der Sache aber abgewiesen (Urteil 6B_500/2012 vom 4. April 2013). 
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Aargau A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiegegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2015, Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016). 
Mit Eingabe vom 14. April 2016 führt A.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und den Kanton Aargau anzuweisen, ihm - dem Beschwerdeführer - die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG (angefochtener Entscheid E. 5). Nach dieser Vorschrift  kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden; insofern besteht  kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Zudem befasst sich der Beschwerdeführer mit der Eintretensproblematik und dabei mit Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht. Mit seinen vagen Hinweisen auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (S. 16 der Beschwerdeschrift) legt er nicht in vertretbarer Weise (BGE 136 II 177 E. 1 S. 179 ff.) dar, inwiefern ihm aus diesen Garantien ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zukommen könnte; diesbezüglich mangelt es schon am gefestigten Anwesenheitsrecht der Kernfamilie (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.), und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung hat oder nicht; auch im ersteren Falle wurde ihr diese im Rahmen des Familiennachzuges zum Beschwerdeführer erteilt und räumt ihr nicht ein eigenes Aufenthaltsrecht ein. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Angehörigen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht ist weder ersichtlich noch auch nur ansatzweise dargetan (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid steht damit nicht offen.  
 
2.2. Damit bleibt noch zu prüfen, ob die Eingabe allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG) an die Hand genommen werden muss. Da dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf die anbegehrte Bewilligung zusteht, ist er durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit grundsätzlich nicht legitimiert, den Bewilligungsentscheid in materieller Hinsicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst wäre der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Verletzung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 6.2. S. 198 f.; sogenannte "Star-Praxis"). Solche Verletzungen werden aber nicht rechtsgenüglich gerügt (vgl. Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.). Namentlich genügt der angefochtene Entscheid der Begründungspflicht (dazu 136 I 229 E. 5.2 S. 23); die Vorinstanz hat keineswegs bloss "nur einfach pauschal auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen", sondern durchaus eine eigene und umfassende Interessenabwägung vorgenommen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheides).  
Auf die Eingabe ist auch als Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und enthält keine hinreichende Begründung, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG) entscheidet. 
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG); seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (S. 18 der Beschwerdeschrift) ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein