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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_281/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. April 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. Gerichtskasse Baden, 
Beschwerdegegner, 
 
Regionales Betreibungsamt Oberentfelden, 
C.________, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Versteigerung des Liquidationsanteils, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde), 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG), 
dass (gemäss Sendungsinformationen der Post) der Entscheid des Obergerichts vom 22. Februar 2016 (ungeachtet der Verlängerung der Abholfrist) als dem Beschwerdeführer am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholfrist, d.h. als am 24. März 2016 eröffnet worden gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass wegen des Friststillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG die Beschwerdefrist am Montag, den 4. April 2016 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG), zumal die Regelung von Art. 45 BGG nur das Ende, nicht aber den Beginn einer Frist beeinflusst, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am Donnerstag, den 14. April 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Mittwoch, den 13. April 2016) der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch dann wegen Verspätung nicht einzutreten wäre, wenn auf das Datum des tatsächlichen Empfangs des angefochtenen Entscheids durch den Beschwerdeführer (Dienstag, den 29. März 2016) abgestellt würde, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt Oberentfelden, C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann