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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_7/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, 
Gesuchsgegner, 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_150/2016 vom 11. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 18. April 2016 betrieb der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Alimentenhilfe, A.________ als Kindsvater für bevorschusste Unterhaltsbeiträge vom 1. Juli 2015 bis 30. April 2016 in der Höhe von Fr. 2'500.-- nebst Verzugszinsen von 5 % seit 1. April 2016. A.________ erhob am 19. April 2016 Rechtsvorschlag. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West wies das Gesuch des Kantons Basel-Stadt um definitive Rechtsöffnung für den genannten Betrag mit Entscheid vom 13. Juli 2016 ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die vom Kanton Basel-Stadt dagegen erhobene Beschwerde gut und erteilte dem Kanton Basel-Stadt in der Betreibung Nr. xxx für den Betrag von Fr. 2'500.-- nebst Zins zu 5 % ab dem 1. April 2016 die definitive Rechtsöffnung. Die dagegen von A.________ am 27. September 2016 eingereichte Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht am 11. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5D_150/2016). 
 
B.   
Gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 11. Januar 2017 hat A.________ (Gesuchsteller) mit Eingabe vom 20. Februar 2017 ein Revisionsgesuch eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zudem hat er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt, welches er am 29. März 2017 nochmals erneuert hat. Den Gesuchen um aufschiebende Wirkung wurde vom Bundesgericht am 22. Februar 2017 und 31. März 2017 keine Folge gegeben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichter von Werdt für das vorliegende Verfahren (Gesuch vom 29. März 2017). Das Begehren braucht indes nicht geprüft zu werden, da die Mitwirkung des genannten Magistraten bei der Prüfung des Revisionsgesuchs aus rein organisatorischen Gründen nicht vorgesehen war. 
 
2.   
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen; die Begehren sind zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Urteile 5F_8/2013 vom 24. April 2013 E. 1.2; 5F_10/2012 vom 25. März 2013 E. 1.1). 
 
3.   
Der Gesuchsteller macht einleitend geltend, es treffe zwar zu, dass er in seiner Verfassungsbeschwerde bezüglich der Frage, ob die (vor der Schlichtungsbehörde geschlossene) Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 die Voraussetzungen eines definitiven Rechtsöffnungstitels erfülle, keine Rügen erhoben habe. Der Rechtsöffnungsrichter sei aber bei "Stillschweigen des Schuldners" verpflichtet, das Vorliegen eines gehörigen Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen abzuklären. Mit diesen Ausführungen - mit welchen der Beschwerdeführer offenbar die in Erwägung 1.2 des angefochtenen Urteils festgehaltenen und gesetzlich vorgesehenen Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde kritisiert (vgl. Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - zielt der Beschwerdeführer sinngemäss auf eine Wiedererwägung des in Frage stehenden Urteils ab. Dafür ist das Revisionsverfahren indes nicht gegeben (Urteile 5F_10/2015 vom 4. Februar 2016 E. 1.2; 5F_19/2014 vom 14. Januar 2015 E. 3). 
Damit zusammenhängend führt der Gesuchsteller weiter aus, es liege kein Beweis vor, dass das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufgekommen sei. Diese Tatsache habe das Bundesgericht nicht beachtet und stattdessen in Erwägung 2.3 des angefochtenen Urteils willkürlich erwogen, es stehe nicht in Frage, dass das Gemeinwesen zu Gunsten seiner Tochter bevorschusste Unterhaltsbeiträge geltend mache. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Revision nicht dazu dient, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteile 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 2.1; 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2). Zur kantonsgerichtlichen Annahme, dass der Kanton Basel-Stadt die Unterhaltsbeiträge betreffend die Monate Juli 2015 bis April 2016 bevorschusst hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde keine Stellung genommen und diese damit auch nicht in Frage gestellt. Wenn er eine Leistung des Gemeinwesens nun bestreitet bzw. einen fehlenden urkundlichen Nachweis moniert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu diesen Punkten zu äussern und - hinreichend substanziierte - (Verfassungs-) Rügen zu erheben. Da die Revision nicht dazu dient, frühere prozessuale Fehler wieder gutzumachen, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers allesamt als verspätet. 
 
4.   
Da der Gesuchsteller insgesamt nicht rechtsgenüglich darlegt, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll, kann auf sein Gesuch um Revision nicht eingetreten werden. Es erwies sich zudem von Anfang an als aussichtslos, womit das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss