Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_252/2017
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Urteil vom 18. April 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen den Beschwerdeführer als in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig erachtete, was einen Rentenanspruch ausschliesse,
dass sie dabei insbesondere näher darlegte, weshalb trotz des vom Beschwerdeführer während des Bosnienkriegs Erlebten nicht von einer die Arbeitsfähigkeit limitierenden posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden könne,
dass sie sich alsdann mit der vom Versicherten thematisierten Frage der Verwertbarkeit der ihm attestierten Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auseinandersetzte, um dies in Berücksichtigung des Berichts der Einrichtung B.________ vom 26. März 2015 über einen vom 10. Dezember 2014 bis 9. Juni 2015 dauernden Arbeitsversuch schliesslich zu bejahen,
dass der Beschwerdeführer dies als willkürlich und falsch rügt, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die vom Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit) willkürlich und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; die schwierigen Lebensumstände zu schildern und sich über fehlende Empathie von Seiten von Ärzten und Gerichten zu beschweren, reicht genauso wenig aus, wie das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers auf seine Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel