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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_207/2018  
 
 
Urteil vom 18. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin. 
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Affolternstrasse 42, 8050 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, 
Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Taggeld; Leistungskürzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2018 
(200 17 925 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ war als Hausmeister bei der Stadt B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend die Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Während eines Ferienaufenthalts in C.________, geriet er am 24. Januar 2017 in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit dem Hotelpersonal, worauf er durch die Polizei für drei Tage in ein Gefängnis überführt wurde. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz begab er sich für die hierbei erlittenen Verletzungen (Rippenserienfrakturen HWK 2-4 links und eine Sinusimpressionsfraktur rechts) in medizinische Behandlung und wurde bis zum 31. Mai 2017 als arbeitsunfähig erklärt. 
Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 anerkannte die Mobiliar ihre Leistungspflicht und teilte dem Versicherten gleichzeitig mit, dass sie die Taggeldleistungen wegen Grobfahrlässigkeit für die Dauer von maximal zwei Jahren um 50 % kürze. Die Heilungskosten seien von der Kürzung nicht betroffen. Mit Verfügung vom 26. April 2017 hielt sie an der Leistungskürzung fest. Nach Androhung einer reformatio in peius änderte die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 19. September 2017 ihre Verfügung dahingehend ab, als sämtliche Geldleistungen um 50 % wegen Beteiligung an Raufereien bzw. Schlägereien und starker Provokation auf unbestimmte Zeit gekürzt wurden. 
 
B.   
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Februar 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Ausrichtung der ungekürzten Leistungen unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheids. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Das Ereignis vom 24. Januar 2017 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Kürzung der Geldleistungen bestätigt hat. 
 
3.  
 
3.1. Der Bundesrat kann gemäss Art. 39 UVG aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führt. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat betreffend aussergewöhnliche Gefahren in Art. 49 UVV Gebrauch gemacht.  
 
3.2. Gemäss dem hier interessierenden Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen u.a. bei: a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert.  
 
3.3. Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldens-unabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 S. 320; Urteil U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 V 27, aber in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78, 8C_932/2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78 E. 2.2 mit Hinweisen, 8C_932/2012).  
 
3.4. Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist (Urteil 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.3 und 4.2 mit Hinweisen). Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (vgl. RKUV 1996 Nr. U 255 S. 211, U 121/95 E. 1b mit Hinweisen; siehe auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 219 f.).  
 
4.   
 
4.1. Zur Rekonstruktion des Geschehensablaufs hat sich die Vorinstanz mehrheitlich auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt, welche dieser anlässlich der medizinischen Erstversorgung in der Schweiz gemacht hatte. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem psychisch bedenklichen Zustand befunden habe, weshalb für die Ermittlung des Unfallhergangs nicht auf die besagten Berichte des Spitalzentrums D.________ abgestellt werden könne.  
 
4.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die beiden Notfallberichte wurden an verschiedenen Daten, von unterschiedlichen Ärzten, einmal auf Deutsch, das andere Mal auf Französisch, verfasst. In der Anamnese der jeweiligen Berichte wird der Tathergang vom 24. Januar 2017 geschildert. Dieser stimmt in beiden Berichten zumindest in den wesentlichen Punkten überein. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner damaligen prekären psychischen Verfassung, durchaus fähig war, den Unfallhergang in einer verständlichen und konsistenten Art zu schildern. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht die genannten Berichte in die Beweiswürdigung miteinbezogen.  
 
4.3. Hinsichtlich des Geschehensablaufs steht somit gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer während eines Ferienaufenthalts in C.________ in eine Auseinandersetzung mit dem Personal des Hotels F.________ geriet, nachdem er vergeblich versucht hatte, für drei Zimmerkarten das Depot zurückzufordern. Nach einer erfolglosen Intervention durch das Hotelpersonal wurde der Beschwerdeführer schliesslich auf einen Polizeiposten in C.________ überführt, wo er während dreier Tage inhaftiert war. Dabei zog sich der Versicherte die beschriebenen Verletzungen zu.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz erwog im Weiteren, dass der tätlichen Auseinandersetzung gemäss der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geschichte vorausgegangen sei, anlässlich welcher er sich renitent und sachbeschädigend verhalten habe und weswegen zunächst der Sicherheitsdienst des Hotels und später noch die Polizei zugezogen werden mussten. Dieses Verhalten schliesse bei objektiver Betrachtung das Risiko ein, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche zumindest nach sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer hätte dies denn auch mindestens erkennen müssen. Zudem hätte er sich auch stark provokativ verhalten. Der Tatbestand von Art. 49 Abs. 2 UVV sei hier offensichtlich erfüllt. Ausgehend vom erhobenen Sachverhalt sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 24. Januar 2017 bejaht habe. Aus dem Dargelegten folge, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien gemäss Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV resp. der starken Provokation (i.S.v. Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV) erfülle. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass zwei Vorfälle in verschiedenen Hotels stattgefunden hätten. So stehe der erste Vorfall (Eintreten einer Hotelzimmertüre) in keinem direkten Zusammenhang mit jenem Vorfall vom 24. Januar 2017, welcher zu den unfallbedingten Verletzungen geführt habe.  
 
5.2. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei demnach das Gespräch an der Rezeption der eigentliche Grund gewesen, weshalb ein unmittelbarer Einsatz vom Sicherheitspersonal ausgelöst wurde und später seine polizeiliche Inhaftierung erfolgte. Allerdings erscheint die Schilderung des Tathergangs in dieser Form unvollständig und deshalb auch unglaubwürdig. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei entsprechender Weigerung der geforderten Rückerstattungen sich der Beschwerdeführer in einer Art und Weise verhalten hat, welche das Einschreiten des Sicherheitspersonals und später gar der lokalen Polizei erforderte. Es ist denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer während des Vorfalls an der Hotelrezeption die ganze Zeit einen Motorradhelm trug, was in diesem Kontext für das Personal bedrohlich wirkte. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Zimmertüre eingetreten und darin randaliert hat, was als weiteres gewichtiges Indiz für sein hohes Aggressionspotenzial zu werten ist. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Hotel F.________ oder in einem anderen Hotel randaliert hat. So oder anders hat sein Verhalten gegenüber dem Personal des Hotels F.________ bei objektiver Betrachtung das Risiko eingeschlossen, in Tätlichkeiten überzugehen bzw. hat er sich den Hotelangestellten gegenüber stark provokativ verhalten.  
 
5.3. Zusammenfassend ist der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 24. Januar 2017 zu bejahen. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand von Art. 49 Abs. 2 lit a und b UVV vorliegend erfüllt ist und die Voraussetzungen für eine Kürzung der Geldleistungen gegeben sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. April 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu