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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_184/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Juni 2022 (SB210405-O/U/mc-ad). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Juni 2022 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und mehrfacher übler Nachrede schuldig. Vom weiteren Vorwurf der üblen Nachrede (Anklagesachverhalte 1, 3 und 5) sprach es ihn frei. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (wovon zwei Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten). Zudem regelte es den Zivilpunkt und die Kostenfolgen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig das vorinstanzliche Urteil vom 10. Juni 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 24. November 2020 befasst, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wenn überhaupt, nicht hinreichend auseinander, sondern begnügt sich auf den ersten Seiten seiner Beschwerdeeingabe namentlich damit, seine eigene subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage bruchstückhaft darzulegen und unsubstanziierte Vorwürfe an die Behörden zu erheben. Der Polizei unterstellt er Illegalität, Willkür und Rassismus, der fallführenden Staatsanwaltschaft eine "rassistische Absicht", ihn zu beschuldigen. Soweit er geltend macht, es sei illegal eine DNA-Probe genommen worden, die zu löschen sei, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass der staatsanwaltschaftliche Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abgewiesen wurde (Urteil S. 7 f.). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer sodann, entgegen seiner Behauptung, die Institute der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung im Strafprozess erläutert und ihm einen amtlichen Verteidiger zur Seite gestellt (vgl. kantonale Akten, act. 144, 162). Seine weiteren Ausführungen in der Eingabe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) erschöpfen sich in einer wortwörtlichen Wiedergabe des Plädoyers der Verteidigung zur Berufungsbegründung (vgl. kantonale Akten, act. 180). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil in Willkür verfallen sein soll oder gegen Recht verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist evident (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (zuletzt: Urteile 8C_118/2023 vom 16. März 2023; 6B_1101/2022 vom 20. Oktober 2022; 6B_932/2022 vom 12. Oktober 2022; 1B_411/2022 vom 29. August 2022; 6B_502/2022 vom 4. Juli 2022; 1B_251/2022 vom 30. Mai 2022 und 8C_217/2022 vom 18. Mai 2022) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Beschwerdeführer darf aber insbesondere bei gleich bleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill