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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_311/2022  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Fellay. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. März 2022 (S 20 52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1968 geborene A.________ meldete sich im Februar 2013 unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 16. September 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Ende Oktober 2017 stellte A.________ ein Revisionsgesuch infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 16. September 2014 und meldete sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht abermals ab. Gestützt darauf beschied sie das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender Invalidität abschlägig (Verfügung vom 26. März 2020).  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 24. März 2022 teilweise gut. Es sprach A.________ für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019 eine ganze Invalidenrente zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Abänderung des angefochtenen Urteils - zusätzlich zur zugesprochenen ganzen Rente für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. April 2019 - zumindest eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. August 2018, eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2021 sowie eine halbe Rente ab 1. November 2021 auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer lediglich eine vom 1. September 2018 bis 30. April 2019 befristete ganze Invalidenrente zusprach. Im Vordergrund steht dabei die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens. Unbestritten sind hingegen die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären oder auf einer Rechtsverletzung beruhten. Sie sind daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Ausser Diskussion steht auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019 (Art. 107 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 26. März 2020. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung des Valideneinkommens zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist Folgendes: Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6; Urteile 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2; 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 und 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2, je mit Hinweisen; ferner CHRISTOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 44 f. zu Art. 16 ATSG).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat - wie bereits die Beschwerdegegnerin - anhand des Durchschnitts der im IK abgerechneten Beiträge der Jahre 2006 bis 2010 ein aufindexiertes Valideneinkommen von Fr. 69'161.35 für das Jahr 2019 ermittelt. Dabei erzielte A.________ gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 87'900.- im Jahr 2006, von Fr. 50'400.- im Jahr 2007, von Fr. 25'500.- im Jahr 2008, von Fr. 64'900.- im Jahr 2009 und von Fr. 83'300.- im Jahr 2010.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht im Wesentlichen, was er bereits vor der Vorinstanz ausgeführt hat. Er sei im Jahr 2007 während 110 Tagen und im Jahr 2010 während 50 Tagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, weshalb das Jahreseinkommen 2007 und 2010 jeweils auf 365 Tage hochzurechnen sei. Ferner sei das ausserordentlich schlechte Jahr 2008 auszuklammern, weil es zu Problemen auf einer Grossbaustelle mit gleichzeitiger Kündigung sämtlicher Mitarbeiter gekommen sei.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Wie von der Vorinstanz richtig erkannt, gehören Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV). Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 führt zu keinem anderen Ergebnis. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Erhalt von Krankentaggeldern eine Erhöhung des massgebenden Erwerbseinkommens bedingt. Vielmehr wurde der Erhalt von Krankentaggeldern als Indiz für stabile Lohnverhältnisse gewertet (vgl. Urteil 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 6.1). Im vorliegenden Fall ist allerdings klar, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2006 bis 2010 ohnehin starken Schwankungen unterlag.  
 
3.5.2. Auch was das Jahr 2008 anbelangt, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Ein Zusammenhang zwischen den in E. 3.4 hiervor geschilderten Problemen des Beschwerdeführers auf einer Grossbaustelle mit gleichzeitiger Kündigung sämtlicher Mitarbeiter und seinem gegenüber den Vorjahren tieferen Einkommen im Jahr 2008 ist unbelegt. Denkbar sind zudem auch andere - etwa konjunkturelle - Gründe für den Einkommensrückgang. Diesen Unterschieden wurde jedoch mit der Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung Genüge getan. Ein Abstellen auf den "günstigeren" Durchschnitt der Jahre 2006, 2007, 2009 und 2010 lässt sich schon aus diesem Grund nicht rechtfertigen. Das per 2019 aufindexierte Valideneinkommen von Fr. 69'161.35 ist somit nicht zu beanstanden. Aus den zahlreichen vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteilen lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei beim Invalideneinkommen, vorinstanzlich anhand der Tabelle TA1 der LSE festgelegt, ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu berücksichtigen.  
 
4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb; Urteil 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Der so erhobene Ausgangswert ist allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Im Lichte der (auch hier, vgl. vorangehende E. 2.2) massgeblichen, bis Ende Dezember 2021 geltenden Rechtslage - und ohne etwas Abschliessendes zur aktuellen Rechtslage zu sagen - kam das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil BGE 148 V 174 zum Schluss, dass kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung dieser Rechtsprechung besteht und eine solche in Anbetracht der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV auch nicht opportun ist. Damit wendete es sich sowohl gegen die Anwendung des untersten Quartilswertes (anstelle des Zentralwertes) wie auch gegen einen entsprechenden "statistisch begründeten" respektive "standardmässigen" Abzug vom Zentralwert (BGE 148 V 174 E. 9.2.3-9.3).  
Hervorzuheben ist, dass die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Als Zumutbarkeitsprofil wurde definiert, dass der Beschwerdeführer im Umfang von 80 % respektive 75 % nur noch körperlich angepasste Tätigkeiten ohne Notwendigkeit des Hebens, Tragens oder Stossens von Lasten über 5 kg und ohne Notwendigkeit, sich repetitiv nach vorne zu bücken, ausführen könne bzw. dass Überkopfarbeiten ebenfalls ungünstig und Tätigkeiten, bei denen eine mechanische Druckausübung auf den Kubitaltunnel linksseitig stattfindet, nicht möglich seien. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit (quantitativ zu 20 % bzw. 25 %) eingeschränkt ist. Dem ist rechtsprechungsgemäss (vgl. vorangehende E. 4.2 sowie Urteile 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1 und 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3) grundsätzlich mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung zu tragen, was das kantonale Gericht verkannt hat. Bei Vornahme eines solchen ergeben sich folgende Invaliditätsgrade: für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 2018 ein Invaliditätsgrad von 29 % ([Fr. 68'476.60 - [Fr. 54'192.80 x 0.9]]/Fr. 68'476.60), für die Zeit ab 1. Mai 2019 ebenfalls ein solcher von 29 % ([Fr. 69'161.35 - [Fr. 54'734.70 x 0.9]]/Fr. 69'161.35) und für die per 1. August 2021 eingetretene leichte gesundheitliche Verschlechterung ein Invaliditätsgrad von 33 % ([Fr. 70'091.- - [Fr. 52'003.55 x 0.9]]/Fr. 70'091.-; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Für diese Zeiträume resultiert somit weiterhin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Urteil bleibt.  
 
5.  
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. April 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellay