Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_518/2023
Urteil vom 18. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kessler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Kosten und Entschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 23. August 2023 (ZOR.2023.16 [OZ.2020.5]).
Sachverhalt:
A.
A.a. Zwischen der A.________ AG (Arbeitgeberin) und B.________ (Arbeitnehmerin) bestand in den Jahren 2018 und 2019 ein Arbeitsverhältnis. In der Folge kam es zu Streitigkeiten. Die Arbeitgeberin machte Schadenersatz und eine Konventionalstrafe geltend, während die Arbeitnehmerin diverse Lohnforderungen, Überstundenlohn und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verlangte.
A.b. Mit Klage vom 10. März 2020 beantragte die Arbeitgeberin dem Bezirksgericht Y.________ im Verfahren VZ.2020.3, die Arbeitnehmerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 19'250.-- nebst Zins zu bezahlen. Zudem sei die Arbeitnehmerin zu verurteilen, die Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamts X.________ "zu löschen". Hingegen sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Y.________ aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arbeitnehmerin.
A.c. Die Arbeitnehmerin ihrerseits klagte am 28. Mai 2020 beim Bezirksgericht Lenzburg im Verfahren OZ.2020.8 und stellte den Prozessantrag, die Verfahren VZ.2020.3 vor dem Bezirksgericht Muri und die vorliegende Klage seien in Anwendung von Art. 127 Abs. 1 ZPO gemeinsam von einem der beiden angerufenen Bezirksgerichte zu beurteilen. In der Sache beantragte die Arbeitnehmerin, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihr Fr. 17'321.85 netto, Fr. 237.25 und Fr. 14'625.-- zu bezahlen, alles nebst Zins zu 5 %. Es seien die Rechtsvorschläge der Arbeitgeberin in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamts X.________ im Umfang von je Fr. 4'500.-- zuzüglich Zins zu 5 % und Betreibungskosten zu beseitigen. Die Arbeitgeberin sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis auszustellen und das vollständige Personaldossier auszuhändigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arbeitgeberin.
A.d. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 überwies das Bezirksgericht Lenzburg das Verfahren OZ.2020.8, welches auf Klage der Arbeitnehmerin vom 28. Mai 2020 eröffnet worden war, an das Bezirksgericht Muri. Dieses vereinigte mit Verfügung vom 14. September 2020 die Verfahren VZ.2020.3 und OZ.2020.8 unter der gemeinsamen Verfahrensnummer OZ.2020.5, wobei die Klage der Arbeitgeberin als Hauptklage und die Klage der Arbeitnehmerin als Widerklage behandelt wurde.
B.
B.a. Mit Urteil vom 22. März 2022 wies das Bezirksgericht Muri die Klage ab. In teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtete es die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin Fr. 17'321.85 netto sowie Fr. 4'500.-- nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. Es beseitigte die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamts X.________ im Umfang von je Fr. 4'112.75 zuzüglich Zins und verpflichtete die Arbeitgeberin unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB, der Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis auszustellen und ihr Personaldossier auszuhändigen. Im Übrigen wies das Bezirksgericht die Widerklage ab. Was die Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, verpflichtete das Bezirksgericht die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'525.20 zu bezahlen. Die Entscheidgebühr auferlegte es im Umfang von Fr. 3'680.-- der Arbeitgeberin und im Umfang von Fr. 920.-- der Arbeitnehmerin. Zudem verpflichtete es die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin Fr. 210.-- an die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.
B.b. Die dagegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. August 2023 ab. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'754.30 überband es der Arbeitgeberin, während es der Arbeitnehmerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'825.-- zusprach.
C.
Die Arbeitgeberin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche und das bezirksgerichtliche Urteil seien aufzuheben. Es sei "festzustellen, dass keine Gerichtskosten und keine Parteientschädigungen erhoben werden". Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung, während die Arbeitnehmerin auf Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge gingen beim Bundesgericht eine Replik, eine Duplik und eine Triplik ein, wobei die Parteien an ihren Anträgen festhielten.
Erwägungen:
1.
Richtet sich die Beschwerde nur gegen die Kostenfestsetzung und damit gegen einen Nebenpunkt, steht dennoch das für die Hauptsache gegebene Rechtsmittel offen, soweit nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren nur noch die Kostenfestsetzung den Verfahrensgegenstand bildete (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 47 E. 1.2.2; vgl. etwa Urteil 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1).
Im Berufungsverfahren waren als Hauptpunkt die gegenseitigen arbeitsrechtlichen Forderungen strittig. Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Beide Klagen erreichen je für sich den nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in arbeitsrechtlichen Fällen geltenden Mindestbetrag von Fr. 15'000.--. Die beschwerdeführende Arbeitgeberin unterlag mit ihrem Antrag (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Demnach steht die Beschwerde in Zivilsachen offen.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 148 V 366 E. 3.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Die beschwerdeführende Arbeitgeberin wendet sich gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.1. Zu den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen äusserte sich die Vorinstanz nicht, zumal sie die Berufung der Arbeitgeberin vollumfänglich abwies. Was die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, erwog die Vorinstanz, ausgangsgemäss werde die Arbeitgeberin kostenpflichtig. Den Streitwert des Berufungsverfahrens setzte die Vorinstanz auf Fr. 41'071.85 fest, nämlich Fr. 19'250.-- für die Hauptklage der Arbeitgeberin und Fr. 17'321.85 netto sowie Fr. 4'500.-- für die teilweise gutgeheissene Widerklage der Arbeitnehmerin. Gestützt auf § 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Dekrets vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD/AG; SAR 221.150) legte sie eine Entscheidgebühr von Fr. 3'754.30 fest. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 des Dekrets vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) veranschlagte sie diese auf Fr. 5'825.--.
3.2. Die Arbeitgeberin trägt vor, das vereinfachte Verfahren VZ.2020.3 mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- und das ordentliche Verfahren OZ.2020.8 mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- hätten nicht vereinigt werden dürfen. Gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO sei eine Widerklage nur möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Die Arbeitgeberin rügt, dass die Vorinstanzen ihre Klage gemeinsam mit der Klage der Arbeitnehmerin im ordentlichen Verfahren behandelten und sie zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verpflichteten.
3.3. Der Hinweis der Arbeitgeberin auf Art. 48 Abs. 3 GebV SchKG ist unzutreffend, da es vorliegend nicht um eine betreibungsrechtliche Summarsache geht. Doch dies schadet ihr nicht, da bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- auch im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen werden (Art. 114 lit. c ZPO). Zudem werden im Kanton Aargau in solchen Verfahren auch keine Parteikosten ersetzt (§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 8 des Einführungsgesetzes vom 23. März 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung des Kantons Aargau [EG ZPO/AG; SAR 221.200]). Insofern treffen die Ausführungen der Arbeitgeberin zu.
3.4. Allerdings scheitert die Beschwerde der Arbeitgeberin aus einem anderen Grund.
3.4.1. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat derjenige, der sie im Berufungsverfahren einbringen will, namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43 mit Hinweisen; Urteile 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.1; 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3; 4A_508/2016 vom 16. Juni 2017 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 143 III 348).
3.4.2. Nach dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach formelle Rügen unter Verwirkungsfolge unverzüglich zu erheben sind (BGE 141 III 210 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), hätte die Arbeitgeberin sofort opponieren müssen, als die Erstinstanz die Verfahren VZ.2020.3 und OZ.2020.8 vereinigte und im ordentlichen Verfahren OZ.2020 weiterführte. Stattdessen wartete sie in unzulässiger Weise das erstinstanzliche Urteil ab und beschwerte sich erst nach dem für sie ungünstigen Prozessausgang. Darauf trat die Vorinstanz zu Recht nicht ein. Unabhängig davon musste die Vorinstanz auf die neuen Vorbringen in den unaufgefordert nachgereichten Eingaben der Arbeitgeberin vom 27. Juni 2023 und 17. Juli 2023 ohnehin nicht eintreten. Die Vorinstanz begründete schlüssig, es sei nicht einsichtig, was die Arbeitgeberin davon abgehalten habe, die prozessualen Rügen bereits früher einzubringen.
3.4.3. Die Erstinstanz verfügte die Vereinigung am 14. September 2020. Die Arbeitgeberin hielt mit Replik und Widerklageantwort vom 4. Januar 2021 an ihrer Klage fest und beantragte, die Widerklage sei kostenfällig abzuweisen. In ihrer Widerklageduplik vom 18. Mai 2021 hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest. Am 22. März 2022 fand die Hauptverhandlung statt, wobei die Parteien und eine Zeugin befragt wurden. Die Arbeitgeberin legt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht mit keinem Wort dar, weshalb sie die Vereinigung der Verfahren so lange unbeanstandet liess.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, Rügen von Verfahrensfehlern nicht umgehend oder erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 141 III 210 E. 5.2; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 5A_702/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.2). Darauf weist die Arbeitnehmerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend hin.
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Deshalb ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Arbeitgeberin in ihrer Replik und Triplik nicht einzugehen. Denn sie darf diese Rechtsschriften nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen der Arbeitnehmerin in der Beschwerdeantwort Anlass gaben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4; Urteil 4A_426/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.1). Dies kann vorliegend aber nicht gesagt werden. Denn bereits die Vorinstanz wies die Vorbringen der Arbeitgeberin aus dem Recht, weil sie verspätet erfolgt waren.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die beschwerdeführende Arbeitgeberin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Arbeitgeberin auferlegt.
3.
Die Arbeitgeberin hat die Arbeitnehmerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Tanner