Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_8/2024
Urteil vom 18. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
C.________,
Verfahrensbeteiligte,
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Februar 2024 (4A_39/2024 [1B 23 67/1U 23 12]).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 10. November 2023 verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Willisau den Gesuchsteller und die Verfahrensbeteiligte, innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheids die 4.5-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss in der Liegenschaft X.________, U.________, vollständig zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Gesuchsgegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 wies das Kantonsgericht Luzern die vom Gesuchsteller gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 10. November 2023 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
B.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 erklärte der Gesuchsteller dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Dezember 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Urteil 4A_39/2024 vom 8. Februar 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 8. März 2024 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht, das Urteil 4A_39/2024 vom 8. Februar 2024 sei in Revision zu ziehen. Mit Eingabe vom 15. März 2024 ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Am 3. April 2024 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.
Am 15. April 2024 erfolgte eine weitere Eingabe.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
1.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat (Urteile 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; 4F_2/2023 vom 16. August 2023 E.2.1; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in BGE 149 III 93).
Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte. Die Revision dient auch nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Beschwerdeschrift Verpasstes nachzuholen (Urteile 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; 4F_13/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 1.3; 4F_7/2021 vom 5. Mai 2021 E. 1.1).
2.
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG und behauptet, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen in Form eines Schreibens von Sina Kottmann vom 22. November 2023 aus Versehen nicht berücksichtigt.
Abgesehen davon, dass entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht zutrifft, dass das Bundesgericht von einem neu eingereichten Beweismittel ausging, hat es das fragliche Schreiben bzw. die entsprechenden Behauptungen bei seinem Entscheid nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr erwog es angesichts der Vorbringen in der Beschwerde vom 19. Januar 2024, diese sei offensichtlich nicht hinreichend begründet. Indem sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch einmal mehr auf das Schreiben vom 22. November 2023 beruft und gestützt darauf behauptet, die erfolgte Kündigung verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 271 Abs. 1 OR), zeigt er ebenso wenig einen gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund auf wie mit der in der Eingabe vom 3. April 2024 geübten Kritik an den kantonalen Behörden.
3.
Auf das Revisionsgesuch kann im Weiteren nicht eingetreten werden, soweit sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 122 BGG beruft. Die Revision wegen Verletzung der EMRK kann nach dieser Bestimmung (lit. a) nur verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung abgeschlossen hat. Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, legt der Gesuchsteller nicht dar.
4.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Antrag auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung kann nicht stattgegeben werden.
Der Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann