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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_306/2024  
 
 
Urteil vom 18. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Urkundenfälschung, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 29. Februar 2024 (SB.2020.89). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhebt ein erstes Mal mit Eingabe vom 30. März 2024 (Poststempel) Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Februar 2024. Das fragliche Urteil liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Die sinngemässe Beschwerde erweist sich damit als verfrüht. Darauf ist der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesgerichts vom 3. April 2024 ausdrücklich hingewiesen worden, ebenso auf Art. 100 Abs. 1 BGG, wonach eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist. Das per Einschreiben versandte Schreiben konnte zugestellt werden. Nichtsdestotrotz gelangt der Beschwerdeführer am 12. April 2024 erneut mit sinngemässer Beschwerde an das Bundesgericht. Da das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Februar 2024 noch immer nicht in der begründeten Fassung, sondern erst im Dispositiv vorliegt, erweist sich die sinngemässe Beschwerde nach wie vor als verfrüht und kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wird abermals auf Art. 100 Abs. 1 BGG hingewiesen, wonach eine Beschwerde an das Bundesgericht erst nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist. Zudem wird er darauf hingewiesen, dass weitere verfrühte Beschwerdeeingaben in derselben Sache formlos zu den Akten gelegt werden. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill