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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_368/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rossano Guggiari, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nötigung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 29. November 2022 (SST.2022.101). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 30. September 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Nötigung (Art. 181 StGB), grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV). Sie sprach eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 410.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von Fr. 8'500.-- aus. 
 
B.  
A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Daraufhin stellte das Bezirksgericht Lenzburg am 10. November 2021 das Verfahren in Bezug auf die einfache Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Verjährung ein. Gleichzeitig verurteilte es A.________ wegen Nötigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.--. 
 
C.  
Im Berufungsverfahren, eingeleitet von A.________, senkte das Obergericht des Kantons Aargau die Tagessatzhöhe auf Fr. 230.-- und die Busse auf Fr. 4'500.--. Davon abgesehen bestätige es den Entscheid des Bezirksgerichts. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung des Berufungsurteils und einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten wird ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
2.1. Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 um 18.30 Uhr in Schafisheim auf der Autobahn A1 Richtung Bern über eine Distanz von ungefähr zwei Kilometern einem Polizeifahrzeug, welches das Blaulicht und das Martinshorn eingeschaltet hatte, mit einem Abstand von fünf bis zehn Metern gefolgt sei. Nachdem sich der Abstand auch nach ungefähr zwei Kilometern Fahrt nicht vergrössert habe, habe sich die Polizeipatrouille aus Sicherheitsgründen gezwungen gesehen, vom Überhol- auf den Normalstreifen zu wechseln. Die gefahrene Geschwindigkeit habe ca. 120 km/h betragen.  
Die Vorinstanz stützt ihren Befund in erster Linie auf die Aussagen der Polizistin B.________, die als Beifahrerin im Polizeifahrzeug sass. Nebst dem liegen der polizeiliche Rapport vom 8. Mai 2018, eine Videoaufnahme aus dem Polizeifahrzeug, die Aussagen des Beschwerdeführers, ein Privatgutachten inkl. Ergänzungsgutachten vom 9. März 2020 bzw. 19. Mai 2022 von C.________ sowie die Stellungnahme von D.________ Gutachter des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS), im Recht. 
 
2.2. Im Rahmen seiner Sachverhaltskritik macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Zur Begründung führt er aus, der Privatgutachter komme, ausschliesslich gestützt auf eine objektive Bild-für-Bild-Analyse des Polizeivideos, zu völlig anderen Befunden als der Gerichtssachverständige D.________. Ungeachtet dessen sei der Gerichtssachverständige weder befragt worden, noch habe er zu den Gutachten von C.________ Stellung genommen.  
Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig, unrichtig und willkürlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stütze sich der Privatgutachter nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auch auf eine objektiven Analyse des Polizeivideos. Laut Einschätzung des Privatgutachters werde die Version der Zeugin aus technischer Sicht eindeutig widerlegt, während seine Version technisch fundiert sei. Davon abgesehen zeige die Videoaufnahme das starke Verkehrsaufkommen, die ständigen Bewegungen auf der Überholspur und die schwierigen Witterungsbedingungen (Dunkelheit und Regen) zum Zeitpunkt des Vorfalls. Es sei deshalb nicht restlos klar, dass das Auto hinter dem Polizeifahrzeug immer seines gewesen sei. Unter den konkreten Bedingungen sei es der Zeugin unmöglich gewesen, den Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug abzuschätzen. Die Angaben der Zeugin seien nicht überzeugend, habe diese doch ihre Version mehrmals geändert und ihrer Aussage im Laufe der Zeit weitere Details hinzugefügt. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie diese Widersprüche sowie die objektiven Schlussfolgerungen des Privatgutachters unberücksichtigt lasse. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend könne kein Schuldspruch ergehen. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Gutachten unterliegen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Die Würdigung von Gutachten ist Teil der Sachverhaltsfeststellung, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG, d.h. wegen Verletzung des Willkürverbots gerügt werden kann (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteile 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.6.3; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Ein Privatgutachten kann unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens zu begründen. Das Gericht ist deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1; Urteile 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Gehörsverletzung geht fehl. Der Beschwerdeführer liess die Aussagen der Zeugin B.________ anhand des Polizeivideos von einem Privatgutachter überprüfen. Diese Prüfung gab zunächst Anlass zu gewissen Zweifeln, ob sich das Geschehen tatsächlich so, wie von der Zeugin ausgesagt, abgespielt hat. Aufgrund dieser Ausgangslage kontaktierte die Staatsanwaltschaft einen (amtlichen) Sachverständigen, der sich zur Möglichkeit einer Analyse der Distanzen anhand des Videos - wie vom Privatgutachter vorgenommen - äusserte und eine solche verneinte (Untersuchungsakten act. 112). Nachdem ein Sachverständiger des METAS erklärt hatte, eine hilfreiche Distanzberechnung lasse sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht vornehmen, war die Vorinstanz nicht gehalten, noch einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, auch wenn die Einschätzungen von C.________ und D.________ divergieren.  
 
2.5. Grundsätzlich aus denselben Gründen ist in der Beweiswürdigung der Vorinstanz keine Willkür zu erkennen. Zur Präzisierung ist Folgendes anzumerken:  
 
2.5.1. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie den Aussagen der Zeugin B.________ eine hohe Glaubhaftigkeit attestiert. So sei diese im Zeitpunkt des Vorfalls bereits mehrere Jahre bei der Mobilen Einsatzpolizei tätig gewesen und habe in dieser Funktion ausschliesslich mit Verkehr zu tun gehabt. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dazu in der Lage sei, die Distanz zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu schätzen. Letzteres findet eine ausdrückliche Stütze in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_80/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.5 mit Hinweis). Weiter erwägt die Vorinstanz, es sei aufgrund der Einzigartigkeit des Vorfalls glaubhaft, dass sich die Zeugin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch gut habe daran erinnern und entsprechende Angaben dazu habe machen können. Ausserdem habe sie das Geschehen nicht nur über den Rückspiegel beobachtet, sondern sich auch umgedreht. Es geht sodann aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Zeugin genau begründen konnte, wie sie auf die Schätzung des Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist. Schliesslich, so die Vorinstanz, stützten die Videoaufnahmen des Polizeiautos die Angaben der Zeugin. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Polizeifahrzeug auf dringlicher Dienstfahrt ohne gewichtigen Anlass vom Überhol- auf den Normalstreifen wechseln und das Martinshorn sowie das Blaulicht ausschalten sollte, um ein anderes Fahrzeug überholen zu lassen.  
 
2.5.2. Der Beschwerdeführer will Zweifel an den Aussagen der Polizistin erkennen, weil der Rapport erst vier Monate nach dem Vorfall verfasst worden war und die Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung Marke und Modell seines Wagens nicht gewusst, dafür auf Frage der Gerichtspräsidentin erstmals angegeben habe, den Abstand auch aufgrund des nicht mehr sichtbaren Mittelstreifens geschätzt zu haben. Es sei "plausibel", dass sich die Zeugin nicht mehr gut habe erinnern können.  
Diese Ausführungen sind, wenn überhaupt, allerhöchstens geeignet, eine andere Würdigung der Zeugenaussagen als möglich erscheinen zu lassen. Als geradezu unhaltbar präsentiert sich die vorinstanzliche Aussagewürdigung deshalb jedoch nicht.  
 
2.5.3. Die Berücksichtigung des Privatgutachtens führt zu keinem anderen Schluss. Zwar trifft es, wie vom Beschwerdeführer eingewendet, zu, dass sich der Gutachter nicht nur auf seine Aussagen, sondern auch auf eine Analyse des aktenkundigen Polizeivideos stützte. Ob das Vorgehen des Privatgutachters fachgerecht war bzw. seine Einschätzung auf einer belastbaren Grundlage beruht, ist jedoch fraglich. D.________ Gutachter des METAS, führte nämlich aus, gestützt auf das Video könne keine "vernünftige" bzw. hilfreiche Aussage zu den Distanzen gemacht werden, da dazu zu viele Annahmen getroffen werden müssten und mit Abweichungen von ungefähr 50 Metern zu rechnen sei (Untersuchungsakten, act. 112). Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das Privatgutachten als wenig zuverlässige Grundlage erachtet, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
 
3.  
In seinem Eventualstandpunkt kritisiert der Beschwerdeführer die Subsumtion des Geschehens unter den Tatbestand der Nötigung. 
 
3.1. Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.  
 
3.1.1. Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen. Geschützt ist auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen (BGE 137 IV 326 E. 3.6 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Die vorliegend zu prüfende Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteile 6B_1238/2023 vom 21. März 2024 E. 1.1; 7B_8/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dies ist im Strassenverkehr etwa bei zwei kurz hintereinander durchgeführten Schikanestopps bis zum Stillstand, welche den hinteren Fahrzeuglenker zur Vollbremsung zwingen, der Fall (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.4). Auch ein durch Hupen und Lichtzeichen unterstütztes, drängendes und gefährlich nahes Auffahren im Tunnel erfüllt den Tatbestand (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 181 StGB mit Hinweis). Vorausgesetzt ist, dass das Opfer durch die Anwendung des Zwangsmittels in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (Urteil 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 1.2.2 mit Hinweis).  
 
3.1.3. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, d.h. dass der Täter im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Eventualvorsatz reicht aus (Urteile 7B_8/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2.1; 6B_873/2021 vom 28. April 2022 E. 1.2.4; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.1.4. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteile 6B_873/2021 vom 28. April 2022 E. 1.2.3; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei dem sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befindlichen Polizeifahrzeug bei Dunkelheit, Regen und dichtem Verkehr während ca. zwei Kilometern mit einem Abstand von fünf bis zehn Metern gefolgt. Die Polizisten hätten sich gezwungen gesehen, von der Überholspur auf die Normalspur zu wechseln. Dass sich die Polizisten veranlasst gesehen hätten, eine dringliche Dienstfahrt zu unterbrechen, um der durch den Beschwerdeführer herbeigeführten Gefährdung der Verkehrssicherheit entgegenzuwirken, gleiche in der Intensität einer Androhung ernstlicher Nachteile. Damit sei der objektive Tatbestand der Nötigung erfüllt.  
Wer zudem einem Polizeifahrzeug, das sich - durch das Blaulicht ersichtlich - auf einer dringlichen Dienstfahrt befinde, so lange und so nah auffahre, wie der Beschuldigte es getan habe, nehme in Kauf, dass das Fahrzeug von der Überholspur auf die Normalspur wechseln müsse, um eine Auffahrkollision zu vermeiden. Damit liege seitens des Beschuldigten mindestens Eventualvorsatz vor. 
Schliesslich sei das Mittel, der Polizei derart nah aufzufahren, nicht erlaubt. Der Zweck, das vorherfahrende Fahrzeug zu zwingen, die Fahrspur zu wechseln, ebenfalls nicht. Somit sei die Nötigung unrechtmässig. 
 
3.3. Die Ausführungen der Vorinstanz verdienen Zustimmung.  
 
3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, sein Verhalten erreiche die Intensität einer Androhung ernstlicher Nachteile nach Art. 181 StGB nicht, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. So bringt er vor, die beiden Polizeibeamten seien es gewohnt, in Notsituationen, nachts und auf verkehrsreichen Strassen zu fahren, weshalb die Verfolgung durch ein Auto mit ungenügendem Abstand für sie konkret keine einzigartige, ihre Handlungsfreiheit beschränkende Situation dargestellt habe.  
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass vorliegend nicht eine gewöhnliche Situation mit dichtem Verkehr auf der Autobahn zur Diskussion steht, sondern die Verfolgung mit einem Abstand von fünf bis zehn Metern über eine Strecke von rund zwei Kilometern bei einer beträchtlichen Geschwindigkeit von 120 km/h. Ein solches Verhalten ist aufgrund der damit einhergehenden Gefahr eines Auffahrunfalls ohne Weiteres geeignet, auch Beamte der Mobilen Einsatzpolizei mit viel Verkehrserfahrung in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen und zu einem Spurwechsel zu veranlassen. Dies war vorliegend denn auch der Fall. 
 
3.3.2. Nebst dem bestreitet der Beschwerdeführer die Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Er habe im gesamten Verfahren sein Erstaunen darüber geäussert, dass das Polizeifahrzeug auf die rechte Fahrspur gewechselt sowie Licht und Sirene ausgeschaltet habe. Diese Verwunderung könne nur bestätigen, dass er mit seinem Verhalten keine Nötigung gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeug in Kauf genommen habe. Solches scheine auch mit Blick auf seine fehlenden Vorstrafen eher unwahrscheinlich.  
Diese Ausführungen zielen darauf ab, was der Beschwerdeführer gewusst, gewollt und vor allem in Kauf genommen hat. Sie betreffen somit eine Tatfrage, womit die Kognition des Bundesgerichts diesbezüglich nicht über die Prüfung von Willkür hinausgeht (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Zum Nachweis von Willkür sind sie indes offensichtlich nicht geeignet, wird damit doch wiederum nicht mehr als eine andere denkbare Interpretation seiner Aussagen skizziert. Ob das Bundesgericht auf diese im Prinzip appellatorische Kritik überhaupt einzutreten hat, kann offen bleiben. Jedenfalls ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz das Willkürverbot nicht verletzt, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Inkaufnahme des Nötigungserfolgs schliesst. Der Schuldspruch wegen Nötigung verletzt demnach kein Bundesrecht. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger