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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.103/2004 /lma 
 
Urteil vom 18. Mai 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Favre, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Charif Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Felix Baumann, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher. 
 
Gegenstand 
Kaufsrecht, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 23. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit öffentlich beurkundetem Erbteilungsvertrag vom 14. Juni 1978 wurden die nachfolgend aufgeführten Liegenschaften dem Beklagten zum Anrechnungswert von netto Fr. 115'195.-- zu Alleineigentum zugewiesen. Im gleichen Erbteilungsvertrag räumte der Beklagte dem Kläger folgendes Kaufsrecht ein: 
VI. Kaufsrecht 
17. Einräumung 
Herr B.________ räumt seinem Bruder, A.________, am Heimwesen X.________ ein Kaufsrecht ein. Dieses Kaufsrecht ist nicht übertragbar und unvererblich. Es ist auf Y.________-Grundbuchblatt Nrn. 2560, 2561, 2379, 2397, 2937 für die gesetzliche Maximaldauer von 10 Jahren ab Grundbuchanmeldung vorzumerken, wozu B.________ seine Einwilligung erteilt. ... 
18. Voraussetzungen 
A.________ kann das Kaufsrecht ausüben, sofern er verheiratet ist und unter der Voraussetzung, dass er das Heimwesen X.________ zum Zwecke der Selbstbewirtschaftung übernehmen will, jedoch frühestens am 1. März 1987." 
In der Folge schlossen die Parteien einen mündlichen Pachtvertrag, und der Kläger bewirtschaftete das Heimwesen. Im November 1997 kündigte der Beklagte den Pachtvertrag. 
 
Am 19. Februar 1987 teilte der Notar dem Beklagten mit, dass der Kläger vorsehe, in nächster Zeit das Kaufsrecht auszuüben. Am 14. Dezember 1989 schrieb der Notar dem Beklagten, dass der Kläger "das ihm zustehende Kaufsrecht am Heimwesen ... per 1. März 1990 ausüben wird." Der vom Beklagten beigezogene Anwalt antwortete, das Kaufsrecht sei mit Ablauf der Vormerkungsdauer untergegangen. Ferner bestritt er die stipulierte Voraussetzung der Selbstbewirtschaftung. Knapp 8 Jahre später, am 2. Dezember 1997, gelangte der Kläger erneut an den Beklagten und erinnerte ihn an das Schreiben des Notars vom 14. Dezember 1989. Für den Fall, dass dieses wider Erwarten nicht genügen sollte, erklärte der Kläger, dass er sein Kaufsrecht hiermit nochmals ausübe. Der Beklagte stellte sich wiederum auf den Standpunkt, das Kaufsrecht sei mit Ablauf der Vormerkungsdauer am 13. Juli 1988 untergegangen, weshalb eine Eigentumsübertragung an den Kläger nicht in Frage komme. 
B. 
Am 24. Juni 2000 stellte der Kläger beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen das Begehren, es sei festzustellen, dass das dem Kläger zustehende Kaufsrecht gültig ausgeübt worden und der Kläger Eigentümer dieser Liegenschaften sei. Ferner beantragte er die Festsetzung des vom Kläger an den Beklagten zu leistenden Kaufpreises und die Anweisung an das zuständige Grundbuchamt, den Kläger als Eigentümer der besagten Liegenschaften einzutragen. Die Gerichtspräsidentin 6 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen beschränkte das Verfahren auf die Frage des Eigentums an den Liegenschaften. Mit Zwischenentscheid vom 16. April 2002 stellte sie fest, dass das Kaufsrecht gültig ausgeübt worden ist. 
 
Die vom Beklagten dagegen erhobene Appellation hiess der Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, am 23. Januar 2004 gut und wies die Klage ab. 
C. 
Der Kläger beantragt mit eidgenössischer Berufung, es sei festzustellen, dass das im Erbteilungsvertrag vom 14. Juni 1978 zu seinen Gunsten begründete Kaufsrecht von unbeschränkter Dauer und damit gültig ausgeübt worden ist. Die Sache sei zur Beurteilung der weiteren Klagebegehren an die erstinstanzliche Richterin zurückzugeben. 
 
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Appellationshof hat die Klage abgewiesen und damit einen Endentscheid gefällt. Dieser kann mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden, sodass er sich insofern als berufungsfähig erweist (Art. 48 Abs. 1 OG). Von den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist einzig fraglich, ob der Kläger zulässige Berufungsgründe vorträgt (vgl. Art. 43 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
2. 
2.1 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht unterbreitet wurden (vgl. Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c). Eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, im Berufungsverfahren ausgeschlossen (vgl. BGE 127 III 73 E. 6a). 
2.2 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b). Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 129 III 118 E. 2.5; 128 III 419 E. 2.2, je mit Hinweisen). 
3. 
Unter den Parteien ist streitig, ob das im Erbteilungsvertrag vom 14. Juni 1978 begründete Kaufsrecht für die Dauer von zehn Jahren oder zeitlich unbeschränkt eingeräumt worden ist. Der Appellationshof hat diese Frage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 III 118 E. 2.5) beurteilt und demnach zuerst geprüft, ob ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille erwiesen ist. Dabei ist er nach einlässlicher Würdigung der Beweise zum Schluss gelangt, dass ein solcher vorliegt, womit sich eine objektivierte Vertragsauslegung erübrigte. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Parteien bei Vertragsschluss den übereinstimmenden Willen hatten, das Kaufsrecht zusammen mit der Vormerkung auf die Dauer von zehn Jahren zu beschränken. 
 
An diese Feststellung eines übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien ist das Bundesgericht gebunden. Auf die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers kann im Berufungsverfahren nicht eingetreten werden (siehe E. 2.2). Der Kläger macht auch keine Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend. Die Begründung seiner Berufung erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille auf eine zehnjährige Dauer des Kaufsrechts vorliegt, richtet sich der Kläger gegen eine für das Bundesgericht verbindliche Tatsachenfeststellung. 
4. 
Da der Kläger keine Rügen vorträgt, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren prüfen kann, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat dem anwaltlich vertretenen Beklagten überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Mai 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: