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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.70/2005 /ast 
 
Urteil vom 18. Mai 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.________, 
 
gegen 
 
1. Lukas Mühlemann, 
2. Mario Corti, 
3. Andres F. Leuenberger, 
4. Bénédict Hentsch, 
5. Credit Suisse First Boston (AG), 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
Beklagte 1, 3 und 4 vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Peter Nobel und Dr. Dieter Gessler, 
Beklagter 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Ramer, 
Beklagte 5 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Isler und Dr. Ernst Felix Schmid. 
 
Gegenstand 
Haftung aus unerlaubter Handlung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Dr. A.________, B.________ und C.________ (fortan: die Zedenten) kauften in der Zeit zwischen dem 5. April 2001 und dem 31. August 2001 SAirGroup-Obligationen im Nominalbetrag von CHF 2'200'000.-- und EUR 680'000.--. Die Käufe erfolgten an der Börse zu Kursen, die unter dem Nominalwert lagen. 
 
Lukas Mühlemann (Beklagter 1), Dr. Mario Corti (Beklagter 2), Andreas F. Leuenberger (Beklagter 3) sowie Bénédict Hentsch (Beklagter 4) waren im Jahre 2001 Verwaltungsräte der SAirGroup. Der Beklagte 2 war zudem seit Frühjahr 2001 Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates der SAirGroup. Die Crédit Suisse First Boston (Beklagte 5) ist im Bankgeschäft tätig und wurde vom Beklagten 1 als Verwaltungsratspräsident und Delegierter (CEO) geleitet. 
A.b Akute Liquiditätsprobleme zwangen die verantwortlichen Organe der SAirGroup am 4. Oktober 2001 zur Einreichung eines Nachlassstundungsgesuches. In der Folge hat die SAirGroup mit ihren Gläubigern einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen, der am 20. Juni 2003 vom Nachlassrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigt wurde. 
A.c Die Zedenten wollen die Beklagten für den infolge Wertverlusts der Obligationen erlittenen Schaden haftbar machen. Sie haben ihre Ansprüche zum Inkasso an die X.________ AG (Klägerin) abgetreten. Diese wirft den Beklagten vor, sie hätten die Öffentlichkeit und damit auch die Zedenten über die Finanzlage der SAirGroup falsch informiert. Die Zedenten seien mit unvollständigen oder falschen Informationen über den wahren finanziellen Stand der SAirGroup getäuscht und zum Kauf von SAirGroup-Obligationen verleitet worden. Insbesondere hätten die Beklagten das Zustandekommen eines Milliardenkreditvertrages mit den Banken vorgetäuscht. Die Klägerin fordert von den Beklagten den seinerzeitigen Kaufpreis der erworbenen Obligationen gegen Überlassung der Titel. 
B. 
Am 19. Dezember 2001 stellte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich das folgende Rechtsbegehren: 
"Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, der Klägerin 
CHF 1'512'461.65 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2001 
und 
EUR 570'290.33 nebst Zins zu 6 % seit 17. August 2001 
zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte an 
nom. CHF 2'200'000.-- 0.125 % SAirGroup Wandelobligationen fällig 2005 
und 
nom. EUR 595'000 6.625 % SAirGroup Finance BV Obligationen fällig 2010 
und 
nom. EUR 85'000 4.375 % SAirGroup Finance BV Obligationen fällig 2006." 
 
Mit Eingabe vom 25. Januar 2002 verkündete die Beklagte 5 der Citibank N.A. und der Deutschen Bank Luxembourg S.A. den Streit. Beide Streitberufenen sind dem Prozess nicht beigetreten. 
 
Das Handelsgericht wies die Klage am 20. Dezember 2004 ab. 
C. 
Die Klägerin führt gegen das Urteil des Handelsgerichts eidgenössische Berufung. Sie beantragt im Wesentlichen die Gutheissung des vor Handelsgericht gestellten Rechtsbegehrens, unter Abzug von folgenden Zahlungen des Liquidators der SAirGroup Finance BV vom eingeklagten Betrag: 
 
"(...) 
EUR 30'600 à conto Kapital und (...) EUR 2'813.88 à conto Zinsen - Valuta 16. April 2003 
und (...) 
EUR 20'400 à conto Kapital und EUR 1'875.92 à conto Zinsen - Valuta 27. Januar 2004 
(...)." 
 
Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
 
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann dagegen mit Berufung nicht vorgetragen werden (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.; 119 II 84 E. 3; 118 II 365 E. 1). 
2. 
2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage im Rahmen der Klageschrift im Wesentlichen damit, dass an der Generalversammlung der SAirGroup vom 25. April 2001 (durch den Verwaltungsrat bzw. seinen Sprecher, den Beklagten 2) öffentlich bekannt gegeben worden sei, dass die Beklagte 5, die Deutsche Bank und die Citibank N.A. der SAirGroup eine neue Kreditlinie von einer Milliarde Franken eingeräumt hätten und dass an dieser Bekanntmachung bis Ende September 2001 festgehalten worden sei. Die Kreditzusage habe sicherstellen sollen, dass allfällige Bedenken über die Liquiditätslage der SAirGroup im Publikum zerstreut würden. Die Zedenten hätten diese Kreditzusage als Bestätigung der durch die drei Banken geprüften Zahlungsfähigkeit der SAirGroup verstanden und es sei wiederholt öffentlich erklärt worden, damit sei die Liquidität der SAirGroup gesichert. Im Vertrauen auf diese Kreditzusage der Banken hätten die Zedenten am Markt von Dritten Swissair-Obligationen erworben. Die Beklagten hätten das Zustandekommen des Milliardenkreditvertrages mit den Banken indessen nur vorgetäuscht. Ohne dieses täuschende Verhalten hätten die Zedenten die verlustbringenden Anlagen nicht getätigt. Die Klägerin stützte sich zur Begründung ihres Anspruchs zum einen auf die Haftungsnorm von Art. 41 OR, wobei sie sich zur Begründung der Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung auf die Schutznormen von Art. 151 StGB (arglistige Vermögensschädigung) und Art. 152 StGB (unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) berief, gegen welche die Beklagten verstossen haben sollen (vgl. dazu BGE 122 III 176 E. 7b S. 192; 119 II 127 E. 3). Zum anderen legte sie ihrer Klage die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 2 ZGB, namentlich betreffend die Vertrauenshaftung zugrunde. Die Vorinstanz wies die so begründete Klage mangels Klageberechtigung der Klägerin und aus verschiedenen weiteren Gründen ab. 
2.2 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte die Klägerin den Beklagten im kantonalen Verfahren weitere, von diesen angeblich zu vertretende Pflichtverletzungen bzw. Ursachen für ihre Obligationenkäufe vorgeworfen, von denen sie einzelne unter den Titeln "Bilanz für das Geschäftsjahr 2000", "Finanzierungslücke", "Shield" und "Hunter-Strategie" anrief. Allerdings habe die Klägerin erklärt, dass sie die betreffenden Ausführungen über die Verletzung aktienrechtlicher Pflichten durch die Beklagten 1-4 lediglich im Hinblick auf den Nachweis des subjektiven Tatbestandes von Art. 151 und Art. 152 StGB und den Nachweis des Verschuldens vorgetragen habe. Obwohl die Klägerin damit erklärt hatte, dass sie ihre Ansprüche nicht mit den betreffenden Vorwürfen begründe, hat sich die Vorinstanz - offensichtlich der Vollständigkeit halber - damit auseinandergesetzt; sie verneinte auch in Bezug auf diese Gründe die Klageberechtigung der Klägerin und überdies eine Haftung der Beklagten in der Sache, letzteres weitgehend mit der Begründung, der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Gründen und den Kaufentscheiden sei nicht dargetan; ausserdem fehlten verschiedentlich Hinweise darauf, inwiefern die einzelnen Beklagten bei den vorgeworfenen Pflichtverletzungen mitgewirkt haben sollen. Auch im vorliegenden Verfahren leitet die Klägerin ihre Ansprüche nicht aus den Pflichtverletzungen ab, die sie über die Vorwürfe betreffend der Ankündigung des Milliardenkredits hinaus behauptet. Sie macht bezüglich einzelner derselben nur noch geltend, dass deren Vorhandensein an der Kausalität der Zusicherung des Milliardenkreditvertrages (für die Obligationenkäufe der Zedenten) nichts ändere (vgl. dazu die nachstehende Erwägung 3.2.4.2). Im Übrigen weist sie auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Erklärung hin, dass sie entsprechende Unregelmässigkeiten "lediglich im Hinblick auf den Nachweis des subjektiven Tatbestandes von Art. 151 und Art. 152 StGB und den Nachweis des Verschuldens vorgetragen" habe. 
2.3 Im vorliegenden Verfahren ist damit nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die Klage insoweit zu Recht abgewiesen hat, als diese mit dem Vorwurf der Vortäuschung des "Milliardenkreditvertrages" zwischen der SAirGroup und drei Banken durch die Beklagten begründet wurde. 
3. 
3.1 Eine Haftung der Beklagten nach Art. 41 OR setzt vorliegend voraus, dass der Klägerin bzw. den Zedenten ein Schaden entstanden ist, der durch die vorgeworfene Vortäuschung des Milliardenkreditvertrages widerrechtlich, schuldhaft und adäquat kausal verursacht worden ist. Eine Haftung aus erwecktem Vertrauen (Art. 2 ZGB) erfordert, dass das angeblich vertrauenserweckende Verhalten gegenüber den Zedenten (die Bekanntgabe und Aufrechterhaltung der Information über den Abschluss des Milliardenkreditvertrages) adäquat kausal für den geltend gemachten Schaden ist, dass dieses bzw. die dadurch hervorgerufene Erwartung mithin adäquat kausal für die getroffenen nachteiligen Dispositionen der Zedenten (Obligationenkäufe) ist, die zu einem Schaden geführt haben (vgl. dazu BGE 130 III 345 E. 2.1 mit Hinweisen). 
3.2 Die Vorinstanz verneinte eine Haftung der Beklagten unter anderem mit der Begründung, die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Mitteilung über den Milliardenkredit an der Generalversammlung vom 25. April 2001 "wesentlich" für die Entscheidung der Zedenten gewesen wäre, Wandelanleihen und Obligationen der SAirGroup zu kaufen. Unter diesen Umständen könne der eingetretene Schaden auch nicht als angemessene Folge der den Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweise betrachtet werden. Sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität seien zu verneinen. 
3.2.1 Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten der Beklagten und den Obligationenkäufen durch die Zedenten besteht dann, wenn das Verhalten für die Käufe eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildete, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 125 IV 195 E. 2b; 117 V 369 E. 3a S. 376; 96 II 393 E. 1 S. 396). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse und bindet das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich (BGE 130 III 591 E. 5.3 mit Hinweisen). Zulässige Rüge bildet indessen der Vorwurf, die Vorinstanz habe den bundesrechtlichen Begriff der natürlichen Kausalität verkannt (vgl. 128 III 22 E. 2d S. 25; vgl. auch für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen BGE 125 IV 195 E. 2b; 122 IV 17 E. 2c/aa). Adäquat und damit rechtserheblich ist der natürliche Kausalzusammenhang, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112 mit zahlreichen Hinweisen). Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der Prüfung im Verfahren der Berufung (BGE 116 II 519 E. 4a S. 524). 
3.2.2 Nach den vorinstanzlichen Erwägungen zeichnet sich der vorliegende Fall dadurch aus, dass es für die Zedenten laut den Ausführungen der Klägerin in der Replik neben der Mitteilung über den Milliardenkredit auch andere Gründe für eine Investition in die SAirGroup gegeben habe, aufgrund der sie geschlossen hätten, dass (bei der SAirGroup wieder) alles auf allerbesten Wegen und in allerbesten Händen gewesen sei: 
- So hätten die Zedenten aus der Übernahme des Verwaltungsratspräsidiums durch den Beklagten 2 und dem Verbleib des Beklagten 1, dem Verwaltungsratspräsidenten und CEO der Beklagten 5, entnommen, dass die Beklagte 5 die SAirGroup stütze und ihren neuen Präsidenten bei der Reorganisation des Konzerns unterstütze. 
- Die Trennung vom alten CEO Philippe Bruggisser und die Abwendung von der von diesem betriebenen "Hunter"-Strategie anfangs 2001 sei dem Rechtsvertreter der Klägerin als einem der drei Zedenten als die entscheidende Wende zur Gesundung der SAirGroup erschienen. 
- Hinter der Neuformierung des Verwaltungsrats mit dem Beklagten 1 als Mitglied und unter dem Vorsitz des Beklagten 2, dem ehemaligen Finanzchef von Nestlé, habe der Rechtsvertreter der Klägerin das Wirken von Rainer E. Gut, Ehrenpräsident der Beklagten 5 und ehemaliger Verwaltungsrat der SAirGroup, erblickt. 
- Am 2. April 2001 habe der Beklagte 2 an einer Pressekonferenz über den Zustand des Unternehmens berichtet und Sanierungsmassnahmen wie die Trennung von verlustbringenden ausländischen Fluggesellschaften und den Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Aktiven angekündigt. 
Bei dieser Sachlage, so die Vorinstanz weiter, müsse die Klägerin nicht (bloss) die grundsätzliche Relevanz der Mitteilung über den Milliardenkredit für die Anlageentscheidungen der Zedenten, sondern ihre ausschlaggebende Bedeutung neben anderen Faktoren nachweisen. Dies falle besonders schwer, wenn diese Mitteilung nicht einen grundsätzlich neuen Eindruck gesetzt, sondern lediglich das bestehende Bild bestätigt habe. Der Milliardenkredit erscheine in der klägerischen Darstellung wie ein Steinchen in einem Mosaik von Motiven. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge sei nicht anzunehmen, dass das Fehlen eines solchen Steinchens, das sich nicht grundsätzlich von den übrigen Steinchen unterscheide, etwas an der Entscheidung der Zedenten geändert hätte. Naheliegend sei daher, dass die Zedenten auch bei einer Offenlegung der mit dem Milliardenkredit verbundenen behaupteten Schwierigkeiten oder Unterlassen einer Ankündigung (weiter) in die SAirGroup investiert hätten. Die Klägerin habe keine Indizien vorgetragen, die geeignet wären, diese Vermutung umzustossen. Für diese spreche insbesondere der zeitliche Ablauf der Dinge, hätten die Zedenten doch bereits am 5. April 2001 und damit vor der Generalversammlung vom 25. April 2001, als die Einräumung einer Kreditlinie bekanntgegeben wurde, erste Obligationen gekauft. Die nächsten Käufe hätten sie alsdann erst mehr als einen Monat nach der Generalversammlung getätigt. 
3.2.3 Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Mitteilung über den Milliardenkredit sowie der Aufrechterhaltung dieser Information einerseits und den Anlageentscheiden der Zedenten andererseits in dem Sinne verneint, als die Anlageentscheide nicht anders getroffen worden wären, wenn der Milliardenkredit nie angekündigt worden wäre. Mit anderen Worten handelte es sich nach Auffassung der Vorinstanz bei der vorgeworfenen Falschinformation nicht um eine conditio sine qua non für die Anlageentscheidung der Zedenten, d.h. nicht um einen Grund, bei dessen Wegfall sich an der Entscheidung der Zedenten etwas geändert hätte. 
 
Diesen tatsächlichen Schluss hat die Vorinstanz, aus der beweismässigen Würdigung von im konkreten Fall gegebenen Anhaltspunkten gezogen. Er beruht nicht allein auf allgemeiner Lebenserfahrung und ist damit für das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich verbindlich (vgl. dazu BGE 127 III 453 E. 5d; 126 III 10 E. 2b S. 12; 115 II 440 E. 5a und b, je mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen auf die allgemeine Lebenserfahrung und den gewöhnlichen Verlauf der Dinge Bezug genommen hat, beruht doch die Beweiswürdigung stets auch auf allgemeiner Lebenserfahrung (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366). Auf die gegen die Verneinung des Kausalzusammenhangs gerichteten Vorbringen ist somit nur insoweit einzugehen, als die Klägerin dazu eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG substanziiert (Erwägung 1 vorne) oder als sie geltend macht, die Vorinstanz habe den bundesrechtlichen Begriff der Kausalität verkannt (vgl. die vorstehende Erwägung 3.2.1). 
3.2.4 Die Klägerin macht zunächst geltend, der Schluss, dass die Zedenten auch bei Offenlegung der mit dem Milliardenkredit verbundenen behaupteten Schwierigkeiten oder bei Unterlassen einer Ankündigung (weiter) in die SAirGroup investiert hätten, beruhe auf einer Reihe von offensichtlichen Versehen. Die Vorinstanz habe eine Vielzahl von so genannten "Mosaiksteinchen" offensichtlich versehentlich nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hätte sodann all diese Glieder der Kausalkette in ihre Erwägungen zur Kausalität einbeziehen müssen, um den bundesrechtlichen Begriff der Kausalität richtig anzuwenden. Diese Rügen sind unbehelflich. 
3.2.4.1 Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E.2; 113 II 522 E. 4b; 104 II 68 E. 3b). Ein Versehen ist nicht schon dadurch belegt, dass sich das Aktenstück bei der Beweiswürdigung nicht erwähnt findet, sondern es muss klar sein, dass es bei der Bildung der richterlichen Überzeugung auch implizit nicht einbezogen, also in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist. Erforderlich ist weiter, dass ein solches Versehen den Entscheid beeinflusst (BGE 101 Ib 220 E. 1 S. 222; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 1.6.3. zu Art. 55 OG S. 445, N. 5.1 zu Art. 63 OG). Betrifft das Versehen nur einen Ausschnitt der Beweiswürdigung, z.B. ein einzelnes Indiz einer Indizienkette oder eine von mehreren Zeugenaussagen, so hilft die Versehensrüge nicht weiter; diesfalls läuft die Rüge vielmehr auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus und ist von vornherein nicht zu hören (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 138; Poudret, a.a.O., N 1.6.3 zu Art. 55 OG S. 445). 
 
Die Vorinstanz hat geschlossen, die Bekanntgabe und Aufrechterhaltung der Information über den Abschluss des Milliardenkreditvertrages sei für die Anlageentscheide der Zedenten nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, weil es auch andere Gründe für die Tätigung der Anlagen gegeben habe. Die Klägerin zählt nicht weniger als 22 tatsächliche Umstände auf, von denen die Zedenten durch die Presse Kenntnis erlangt und die weitere Gründe für die Anlageentscheide der Zedenten gebildet hätten. Die Vorinstanz habe alle diese Glieder in der Kausalkette - im Urteil "Mosaiksteine" genannt - offensichtlich übersehen. Sie legt jedoch, von drei Ausnahmen abgesehen, nicht dar (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), inwiefern die angerufenen, angeblich übersehenen Tatsachen für den angefochtenen Schluss der Vorinstanz überhaupt entscheiderheblich sein sollen. Dies ist auch nicht nachvollziehbar, spricht doch das Vorhandensein weiterer Gründe für die getroffenen Anlageentscheide gerade dagegen, dass das den Beklagten vorgeworfene Verhalten im Zusammenhang mit dem Milliardenkredit für die Anlageentscheide der Zedenten im Sinne eines nicht wegzudenkenden Umstandes von ausschlaggebender Bedeutung war. Ein offensichtliches Versehen ist soweit nicht dargetan. 
 
Soweit die Klägerin, betreffend die drei erwähnten Ausnahmen, etwas zur Entscheiderheblichkeit der angeblich übersehenen Tatsachen ausführt, wendet sie sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, nach der es für die Zedenten erschwerend ins Gewicht falle, dass der erste Kauf vor Ankündigung des Milliardenkredits erfolgt sei. Dies betrifft indessen bloss ein einzelnes, den Zeitpunkt der Aktienkäufe betreffendes Indiz aus der von der Vorinstanz berücksichtigten Indizienkette, weshalb die Versehensrüge insoweit nicht weiterhelfen kann. Dass die angefochtene Feststellung, wonach die Mitteilung über den Milliardenkredit für die Anlageentscheidungen der Zedenten nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, mit einem ganz bestimmten Aktenstück in offensichtlichem Widerspruch stehe, wogegen die Versehensrüge nach dem vorstehend Ausgeführten einzig weiterhelfen könnte, macht die Klägerin nicht geltend (vgl. dazu Birchmeier, a.a.O., N. 9f zu Art. 55 OG, S. 210; Poudret, a.a.O., N. 1.6.3. zu Art. 55 OG S. 445). Ihre Vorbringen laufen vielmehr sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf eine im Berufungsverfahren unzulässige, und zudem weitgehend nicht näher begründete Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus, auf die nicht eingetreten werden kann. 
 
3.2.4.2 Unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung übt die Klägerin ferner, soweit sie geltend machen will, die Vorinstanz hätte den Kausalzusammenhang aufgrund von verschiedenen, angeblich aus dem Untersuchungsbericht von "Ernst & Young" hervorgehenden Tatsachen bejahen müssen. Überdies beruft sie sich mit diesen Tatsachen auf behauptete Sachverhaltselemente, zu denen die Vorinstanz aus verschiedenen Gründen keine Feststellungen traf und die daher im angefochtenen Urteil keine Stütze finden, ohne dazu eine Ausnahme nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG anzurufen. Auch insoweit ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen. 
3.2.5 Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Vorinstanz den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs unrichtig angewendet haben soll, indem sie die angerufenen "Mosaiksteinchen" als Sachverhaltselemente, die sie für ihre Beweiswürdigung betreffend der Kausalität offensichtlich nicht als entscheiderheblich betrachtete, nicht in ihre Erwägungen zur Kausalität einbezog. Die Vorinstanz hat den Begriff der natürlichen Kausalität keineswegs verkannt, indem sie prüfte, ob anzunehmen sei, dass die Zedenten auch ohne die vorgeworfene Ankündigung eines Milliardenkredites und die Aufrechterhaltung dieser Information in die SAirGroup investiert hätten, und ob das vorgeworfene Verhalten mithin eine conditio sine qua non für die getroffenen Anlageentscheidungen bildete. 
 
Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, das geltend gemachte "Ereignis" - die Mitteilung über den gewährten Milliardenkredit und die Bestätigung von der Vorankündigung vom 17. März 2001 bis zum 20. September 2001 - sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus geeignet gewesen, den Anlageentscheid der Zedenten zu beeinflussen, rügt sie, die Vorinstanz habe die Adäquanz dieser Ursachen verkannt. Damit stösst sie indes ins Leere. Die Frage der Adäquanz stellt sich nur dann, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Schaden zu bejahen ist; dieser ist unabdingbare Voraussetzung der Haftung (BGE 112 II 439 E. 1d S. 442; 107 II 269 E. 3 S. 276). Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang jedoch ohne Bundesrechtsverletzung verneint. 
3.3 Damit hat die Vorinstanz die klägerische Schadenersatzforderung insgesamt zu Recht abgewiesen, und die Berufung erweist sich als unbegründet. Auf die weiteren Begründungen, mit denen die Vorinstanz die Klage abwies, sowie auf die von der Klägerin dagegen erhobenen Rügen braucht nicht eingegangen zu werden. 
4. 
Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagten 2 und 5 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 19'000.-- und die Beklagten 1, 3 und 4 mit insgesamt Fr. 19'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Mai 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: