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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 470/03 
 
Urteil vom 18. Mai 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
M.________, 1946, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 7. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens eröffnete die IV-Stelle Nidwalden der 1946 geborenen M.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 7. August 2002, der Invaliditätsgrad betrage 55 %, womit sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden wies eine Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer höheren Rente beantragt wurde, mit Entscheid vom 7. April 2003 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Vornahme ergänzender Abklärungen. 
Die IV-Stelle Nidwalden schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rentenrevision (Art. 41 IVG), die praxisgemässen Voraussetzungen an eine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und die in zeitlicher Hinsicht im Revisionsverfahren rechtserhebliche Vergleichsbasis (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2002 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Aus demselben Grund kommen auch die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der erstmaligen rechtskräftigen Zusprechung der halben Invalidenrente mit Rentenbeginn am 1. November 1997 bis zum Erlass der eine revisionsweise Erhöhung ablehnenden, vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 7. August 2002 Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind, welche nunmehr gestützt auf Art. 41 IVG den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) begründeten. 
3. 
3.1 Die IV-Stelle eröffnete am 23. März 2001 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren, indem sie der Beschwerdeführerin einen "Fragebogen für Rentenrevision" zustellte. Die Versicherte machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und dass sie ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz noch nie über 30 % habe ausdehnen können. Im Verlaufsbericht vom 9. April 2001 der behandelnden Ärztin, Dr. med. W.________ wird bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand ab Januar 2000 verschlechtert habe. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden ein Panvertebralsyndrom (Status nach Operation L4/5 und C5/6 1996) sowie eine Tendenz zur Generalisierung in Richtung einer generalisierten Tendomyopathie (Fibromyalgie) genannt. Unter den gegebenen Umständen müsste die Arbeitsfähigkeit eigentlich auf 20 % reduziert werden. Am 10. August 2001 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb weiterhin ein Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades bestehe. Da die Versicherte mit dieser Erledigungsart nicht einverstanden war, schlug die IV-Stelle am 12. September 2001 vor, dass sie, um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, eine medizinische Abklärung veranlassen werde. Aufgrund der Ergebnisse dieses Gutachtens werde sie auf den Revisionsentscheid vom 10. August 2001 zurückkommen. 
3.2 Am 20. Dezember 2001 erstattete Dr. med. L.________, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, der IV-Stelle ein rheumatologisches Konsilium mit folgenden Diagnosen: 
- -:- 
- chronisches, therapierefraktäres lumbovertebragenes Syndrom bei 
Status nach Spondylodese L4/5 
abgeflachter Lendenlordose sowie leichter rechtskonvexer Torsionsskoliose, 
- chronisches, therapierefraktäres cervikovertebragenes Syndrom bei 
Status nach Dekompressions- und Stabilisationsoperation mit Spondylodese C5/6 
Streckhaltung und diskret rechtskonvexer Skoliose 
diskreter Chondrose C4/5, 
- Fibromyalgie-Syndrom. 
Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich damit gegenüber dem Gutachten des Dr. med. A.________ von 1998 keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Die Versicherte sei als Schuhverkäuferin weiterhin zu 50 % und als Hausfrau zu 30 % arbeitsunfähig; bezüglich Schuhverkäuferin in leitender Position sei ihr eine Halbtagestätigkeit (4½ Stunden täglich an 5 Tagen der Woche) zumutbar. Für jede anderweitige körperlich leichte und wechselbelastende Arbeit bestehe ebenfalls eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit. 
 
In der Beurteilung wies Dr. med. L.________ ausdrücklich darauf hin, dass es in den letzten 1 bis 1½ Jahren zur Entwicklung eines eigentlichen Fibromyalgie-Syndroms gekommen sei. Differentialdiagnostisch bestehe die Möglichkeit einer psychischen Ursache, weswegen er eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit begrüssen würde. 
3.3 Sowohl der Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. W.________ als auch das Gutachten des Dr. med. L.________ enthalten neue Elemente tatsächlicher Natur, die auf eine erhebliche, seit der ursprünglichen Rentenverfügung eingetretene Änderung des medizinischen Sachverhaltes hindeuteten, mithin Revisionsgründe. Denn im damals massgeblichen Gutachten des Dr. med. A.________ war weder eine Fibromyalgie noch eine Schmerzverarbeitungsstörung in irgendeiner Form diagnostiziert worden. 
3.4 Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen) können auch somatoforme Schmerzstörungen unter gewissen Umständen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Praxis davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein. Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt. 
3.5 Indem die IV-Stelle über diesbezügliche Hinweise hinweg ging bzw. diese als unerheblich betrachtete und das Revisionsverfahren ohne weitere Abklärung der Auswirkungen des diagnostizierten Fibromyalgie-Syndroms sowie einer allfälligen psychischen Fehlentwicklung der Versicherten auf die Arbeitsfähigkeit mit angefochtener Verfügung vom 7. August 2002 abschloss, verletzte sie Bundesrecht. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, vom 7. April 2003 und die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 7. August 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Nidwalden zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Rentenrevision neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse Nidwalden zugestellt. 
Luzern, 18. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: