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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 31/05 
 
Urteil vom 18. Mai 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 25. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene S.________ war seit 1987 im internen Transportdienst des Spitals X.________ angestellt - und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert -, als er am 2. Januar 2001 während der Arbeit stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte. Die behandelnden Ärzte stellten eine grosse Rotatorenmanschettenruptur rechts fest (Berichte der Dres. med. B.________ und E.________, Spital X.________, vom 21. Februar 2001 sowie des Dr. med. U.________, Institut für MRI Y.________, vom 16. März 2001) und führten am 10. April 2001 eine Arthroskopie rechts, eine Acromioplastik und eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts durch (Bericht der Dres. med. M.________ und D.________, Spital X.________, vom 18. April 2001). Nachdem S.________ am 6. September 2002 abschliessend durch den Kreisarzt Dr. med. V.________ untersucht worden war (Berichte vom 6. und 11. September 2002), kündigte die SUVA am 13. November 2002 - u.a. nach Einholung eines Lohnbuchauszugs des Arbeitgebers vom 7. Oktober 2002 - die Einstellung der bisher erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Dezember 2002 an, behielt sich die Prüfung weitergehender Versicherungsleistungen indes vor. Mit Verfügung vom 11. März 2003 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003). 
Am 10. November 2003 verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt die Ausrichtung einer halben Invalidenrente befristet für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2003. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Juli 2003 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 25. November 2004). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an den Unfallversicherer zurückzuweisen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem am 2. Januar 2001 erlittenen Sturz Anspruch auf höhere als die ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zugesprochenen Leistungen des Unfallversicherers (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) hat. Diese Frage beurteilt sich rechtsprechungsgemäss auf Grund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Juli 2003, welcher die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), darstellen. 
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweis). Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergeht. Gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. 
2. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), sei es in Form einer Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. a-c UVV) oder einer ordentlichen Rente (Art. 19 Abs. 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32 f. Erw. 1c, 211 Erw. 4a/cc, je mit Hinweisen; vgl. auch RKUV2004 Nr. U 514 S. 416 Erw. 5.1) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gelangten gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. V.________ vom 11. September 2002 zum Ergebnis, dass dem Versicherten auf Grund der verbliebenen Unfallfolgen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm zumutbar seien, wobei insbesondere Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte und mittelschwere Archiv- oder Magazinertätigkeiten, Portierdienste und hausinterne Botengänge bei Limitierung der Traglast unterhalb der Horizontalen auf 10 kg sowie sämtliche administrative Beschäftigungen ganztägig in Frage kämen. Als nicht mehr zumutbar erachteten sie Über-Kopf-Arbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers, bei welchen eine kraftvolle Abduktion des rechten Armes erforderlich ist, und repetitive monotone Bewegungsabläufe bezüglich des rechten Armes. 
3.2 Dieser Einschätzung, welche sich im Übrigen mit derjenigen im Bericht der Dres. med. W.________ und E.________, Spital X.________, vom 3. Dezember 2002, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Arbeit ohne Über-Kopf-Tätigkeit sowie ohne Tragen von Lasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig sei, deckt, ist beizupflichten. Die genannten Berichte werden den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) gerecht und aus den Akten ergibt sich kein Anlass, die weitgehend übereinstimmenden Ergebnisse in Frage zu stellen. 
3.2.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, der Kreisarzt äussere sich lediglich zum zeitlichen Ausmass einer alternativen Tätigkeit, nicht aber zur Frage, ob in einer solchen Tätigkeit die "normale" Leistung erbracht werden könne, vermag daran nichts zu ändern. Indem Dr. med. V.________ - ohne weitergehende Vorbehalte - ausführt, für "diese beschriebenen Tätigkeiten wäre ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar", kann davon ausgegangen werden, dass damit auch ein Rendement von 100 % attestiert wird, zumal die Ärzte des Spitals X.________ ebenfalls ausdrücklich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Beschäftigung bescheinigen. Wenn Dr. med. A.________, Spital X.________, in seinen Berichten vom 17. Juli, 26. September und 25. November 2003 von einem um 50 % beeinträchtigten Leistungsvermögen spricht, bezieht er sich dabei, soweit überhaupt den vorliegend relevanten Überprüfungszeitraum beschlagend (vgl. Erw. 1.1 hievor), auch auf die vom Versicherten seit ca. Juni 2003 geltend gemachten, nicht unfallkausalen Beschwerden im linken Schulterbereich bzw. auf die subjektiven Angaben des noch im Umfang von 50 % im Spital X.________ erwerbstätigen Patienten. 
3.2.2 Des Weitern obliegt es zwar tatsächlich den Fachpersonen der Berufsberatung festzustellen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen. Letztlich ist es aber doch der Arzt oder die Ärztin, welche sich dazu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei sie in erster Linie zu jenen Funktionen eine Meinung abgeben, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann etc.; zum Ganzen: BGE 107 V 20 Erw. 2b). Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, steht dem Beschwerdeführer auf Grund der ärztlichen Aussagen trotz Einschränkungen ein weites Betätigungsfeld im in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen (vgl. die im vorinstanzlichen Entscheid genannten Beispiele, S. 8 f.). In Anbetracht einer derart beträchtlichen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b) darf die zumutbare Verwertbarkeit auch ohne ergänzende Abklärungen, wie etwa der Einholung ergänzender Stellungnahmen durch den Berufsberater, bejaht werden (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4a). 
4. 
Zu prüfen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten verminderten Arbeitsfähigkeit. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Januar 2003) abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174). In der dem Rentenbeginn folgenden Zeit ist bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 7. Juli 2003) keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen erkennbar, weshalb auf einen weiteren Einkommensvergleich verzichtet werden kann. 
4.1 
4.1.1 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) kann, da der Beschwerdeführer seine ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, - mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Ob die vom Unfallversicherer ebenfalls beigezogenen Lohnangaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) den zur Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung entwickelten Kriterien (BGE 129 V 472) entsprechen, braucht somit nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dem Beschwerdeführer stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4557.- monatlich oder Fr. 54'684.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2002 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2005, S. 86, Tabelle B9.2, Total [die für das Jahr 2003 relevanten Angaben sind noch nicht erhältlich]) sowie in Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 87, Tabelle B10.3, Männer [vgl. BGE 129 V 408]) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 57'749.-. 
4.1.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc). Im vorliegenden Fall kann angesichts der Ergebnisse der medizinischen Abklärungen mit dem kantonalen Gericht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einzig auf Grund seiner gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen allenfalls mit Lohneinbussen zu rechnen hat. Da die Kriterien Nationalität/Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung) sowie Alter (2003: 55 Jahre) sich demgegenüber sogar - stets bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - eher lohnerhöhend auswirken (vgl. LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12 [Nationalität] und S. 55, Tabelle TA9), und die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), rechtfertigt sich keine höhere als die vom Unfallversicherer vorgenommene, vorinstanzlich bestätigte Kürzung der tabellarischen Ansätze um 10 %. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 51'974.-. 
4.2 Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens (Fr. 51'974.-) mit dem - gestützt auf die Angaben des arbeitgeberischen Lohnbuchauszugs vom 7. Oktober 2002 ermittelten und zu Recht unbestritten gebliebenen - Valideneinkommen (Fr. 67'991.75) ergibt den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invaliditätsgrad von 24 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). 
5. 
Ob die SUVA im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 7. Juli 2003) rückwirkend auf den 1. Januar 2003 von einer Dauerrente ausgehen durfte oder aber, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zunächst eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV zufolge noch ausstehender beruflicher Eingliederungsmassnahmen hätte sprechen müssen, kann offen bleiben. Auf Grund des Alters des Beschwerdeführers dürften berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung nicht mehr in Frage kommen. Die grundsätzlich noch vorstellbaren beruflichen Vorkehren wie Berufsberatung und Arbeitsvermittlung wirken sich demgegenüber nicht auf die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit aus, sodass sich eine vorgängig zugesprochene Übergangsrente als wenig sinnvoll erwiese bzw. ohnehin der Dauerrente entspräche. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob die Beschwerdegegnerin auf die formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Oktober 2002 bezüglich der Ablehnung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abstellen durfte (vgl. dazu BGE 117 V 284 f. Erw. 4c; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 49 Erw. 3.2; Urteil A. vom 14. Oktober 2004, I 438/02, Erw. 2.3 mit Hinweisen). 
6. 
Bezüglich der auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von insgesamt 10 % festgelegten Integritätsentschädigung entsprechen die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sowie die Ausführungen im Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Juli 2003, die insbesondere auf den Berichte des Dr. med. V.________ vom 6. und 11. September 2002 Bezug nehmen, dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle: BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen), zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände beschränkt. Dr. med. V.________ hat mit seiner Einschätzung (10%ige Integritätseinbusse infolge einer [leichten bis] mässigen Form der Periarthropathia humeroscapularis an der rechten Schulter) den konkreten gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung getragen, wie im Übrigen auch die im angefochtenen Entscheid zitierte Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zeigt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verbindung der Arthrose mit der ärztlicherseits festgestellten Einschränkung der Schulterbeweglichkeit bzw. fehlenden Funktionalität oberhalb der Horizontalen müsse gesamthaft zu einer höheren Einbusse als 10 % führen, verkennt er, dass es sich beim diagnostizierten Beschwerdebild um einen degenerativen Prozess im Bereich des Schultergelenkes handelt, der zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung führt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York 2004, 260. Aufl., S. 1389 f. zu "Periarthropathia humeroscapularis"). Die Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit ist mithin nicht eine quasi losgelöst aufgetretene - und separat zu entschädigende - zusätzliche Behinderung, sondern Teil des Beschwerdebildes an sich. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 18. Mai 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: