Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.1/2006 /ast
Urteil vom 18. Mai 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
B._______ (Ehemann), Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
gegen
K.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Ehescheidung; güterrechtliche Auseinandersetzung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer,
vom 11. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
K.________ (Ehefrau), Jahrgang xx, und B._______ (Ehemann), Jahrgang xx, heirateten am xxxx. Sie sind Eltern einer Tochter, geboren xx, und eines Sohnes, geboren xx. Ihre Ehe wurde am 18. Dezember 2000 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des seit 7. September 1995 hängigen Scheidungsverfahrens sind nur mehr die güterrechtliche Auseinandersetzung und die für den nachehelichen Unterhalt massgeblichen Vermögensverhältnisse strittig.
B.
In güterrechtlicher Hinsicht stellten die Ehegatten gegeneinander Forderungsbegehren, die sie in beinahe jeder Eingabe neu bezifferten und an ihre im Verlaufe des Verfahrens immer wieder geänderten Rechtsstandpunkte anpassten. Das erstinstanzliche Urteil vom 18. Dezember 2000 änderte das Kantonsgericht Schwyz (Zivilkammer) in teilweiser Gutheissung der Rechtsmittel beider Ehegatten ab. Den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 19. August 2003 hob die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts auf staatsrechtliche Beschwerde des Ehemannes hin auf (Urteil 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004). Im Neubeurteilungsverfahren verpflichtete das Kantonsgericht den Ehemann, der Ehefrau aus Güterrecht Fr. 254'894.-- zu bezahlen. Die Vermögensgrundlagen des nachehelichen Unterhalts legte es auf 3 Mio. Franken (Ehemann) und auf Fr. 560'000.-- (Ehefrau) fest (Urteil vom 11. Oktober 2005).
C.
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Ehemann staatsrechtliche Beschwerde erhoben und eidgenössische Berufung eingelegt. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verfassungsrügen des Beschwerdeführers betreffen die Anwendung des kantonalen Prozessrechts - die Verhandlungsmaxime (§ 50), die Behauptungslast (§ 102) und den Beweisgegenstand (§ 115 ZPO/SZ) - und damit das Zustandekommen wie auch die Feststellung des Sachverhalts, der im Verfahren der eidgenössischen Berufung - von eng umschriebenen Ausnahmen abgesehen - verbindlich sein wird (Art. 63 f. OG). Der Regel entsprechend (Art. 57 Abs. 5 OG) ist deshalb die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu erledigen. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die grundsätzlich zulässige staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
Ein Hauptstreitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht in der Ersatzforderung des Beschwerdeführers gegen das Eigengut der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer will für die Eigengutsliegenschaft der Beschwerdegegnerin zwischen 1982 und 1995 den Betrag von insgesamt Fr. 406'603.20 aus seiner Errungenschaft aufgewendet haben. Die kantonalen Gerichte haben die Ersatzforderung aus verschiedenen Gründen nicht zugelassen. Dagegen richtet der Beschwerdeführer seine Verfassungsrügen (S. 4 ff. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).
2.1 Die Liegenschaft Y.________ (Tessin) gehört zum Eigengut der Beschwerdegegnerin, weil sie zu einem Fünftel aus ihrem Eigengut - mit einem vom Beschwerdeführer geschenkten Geldbetrag (Fr. 80'000.--) - und zu vier Fünfteln durch Neubegründung einer Hypothek (Fr. 320'000.--) finanziert wurde. Finanzierung und güterrechtliche Zuordnung blieben vor Kantonsgericht unangefochten. Strittig ist hingegen die Ersatzforderung von insgesamt Fr. 406'603.20 für Hypothekarzinsen (Fr. 228'385.70), Liegenschaftskosten (Fr. 146'429.70) und Investitionen (Fr. 31'787.80), die der Beschwerdeführer aus seiner Errungenschaft bezahlt haben will.
In seinem Entscheid vom 19. August 2003 hat das Kantonsgericht angenommen, eine Schenkung des Beschwerdeführers könne entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht bejaht werden (E. 2.3d S. 26 und E. 2.3f S. 29/30). Der Beschwerdeführer habe jedoch die (Eventual-) Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, wonach ihr Haus im Tessin von der ganzen Familie benutzt und unentgeltlich als Büro für die vom Beschwerdeführer daselbst betriebene Käserei zur Verfügung gestellt worden sei (E. 2.3e S. 26 f. und E. 2.3f S. 30). Aus den "nicht hinreichend" (S. 28) bzw. "nicht näher" (S. 30) bestrittenen Vorbringen hat das Kantonsgericht in rechtlicher Hinsicht geschlossen, die aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen hätten als Beitrag an den Familienunterhalt zu gelten und fielen deshalb als güterrechtliche Ersatzforderung ausser Betracht. Das Kantonsgericht hat angefügt, für den Betrag von Fr. 146'429.70 (Liegenschaftskosten) erbringe das ins Recht gelegte Schreiben des Treuhänders keinen Beweis und bezüglich der geltend gemachten Fr. 31'787.80 (Investitionen) lege der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung nicht dar, weshalb die Erstinstanz sie zu Unrecht nicht berücksichtigt habe (E. 2.3f S. 30/31 des Entscheids vom 19. August 2003).
Im Neubeurteilungsverfahren hat das Kantonsgericht - abgesehen von einer Präzisierung - an den detaillierten Erwägungen seines ersten Entscheids festgehalten und darauf verwiesen. Es hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe "nicht die klägerische Sachdarstellung, sondern nur die Rechtsfolge der Nutzung des Hauses im Tessin durch die Familie" bestritten (E. 2.2b S. 13). Das Kantonsgericht hat auch seine rechtliche Beurteilung wiederholt und in tatsächlicher Hinsicht ergänzt, die Tochter der Ehegatten habe sich an der Zeugenbefragung dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer die Familie finanziell grosszügig gehalten habe. Sie habe den Lebensstil der Familie als "gehobene Mittelklasse" bezeichnet. Das Kantonsgericht hat daraus geschlossen, die Eheleute hätten sich im Rahmen ihres Lebensstils das Haus im Tessin geleistet und dieses habe gleichzeitig der beruflichen Tätigkeit im Tessin gedient (E. 2.2b S. 13/14 des angefochtenen Urteils).
2.2 Bundesrecht schreibt für das gerichtliche Verfahren der güterrechtlichen Auseinandersetzung weder die Offizialmaxime noch den Untersuchungsgrundsatz vor. Der Güterrechtsprozess wird - hier nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten - durch das kantonale Recht geregelt, das auch bestimmt, ob die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime gelten (vgl. Steck, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 16 f. der Vorbem. zu Art. 196-220 ZGB mit Hinweisen). Von einzelnen Sondernormen abgesehen (z.B. § 30, § 82 Abs. 3, § 173, § 199 ZPO /SZ), unterstehen Ehe- und Familienrechtssachen nach der Schwyzer Zivilprozessordnung den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrens (§§ 46 ff.). Danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde (§ 50 Abs. 1) und erhebt Beweis nur über erhebliche streitige Tatsachen (§ 115 Abs. 1 ZPO/SZ). Tatsachenbehauptungen, die nicht bestritten werden, sind somit für das Gericht verbindlich und ohne Beweis dem Urteil zugrunde zu legen (statt vieler: Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 159 f. Ziff. I).
Für Tatsachenvorbringen schreibt § 102 ZPO/SZ ("Behauptungslast") vor, dass die Parteien ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen haben. Das Kantonsgericht hat darauf im vorliegenden Zusammenhang hingewiesen und hervorgehoben, dass gegenüber spezifischen und detaillierten Behauptungen eine allgemeine Bestreitung nicht genüge. Eine Bestreitung sei so konkret zu halten, dass sich daraus bestimmen lasse, welche einzelnen Behauptungen der Gegenpartei damit bestritten werden sollen (E. 2.3e S. 27 des Entscheids vom 19. August 2003 mit Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 8 zu - der wörtlich gleich lautenden Regelung in - § 113 ZPO/ZH). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht nenne keine Vorschrift, die eine weitere Spezifizierung der Bestreitung verlange (S. 8 lit. c der Beschwerdeschrift), entbehrt der Grundlage.
Nach dem Gesagten bestimmt das kantonale Recht, ob im gerichtlichen Verfahren der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime gilt und welchen formellen Anforderungen die Tatsachenvorbringen der Parteien zu genügen haben. An die inhaltliche Substantiierung von Behauptungen dürfen dabei aber keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden, als für die Subsumtion unter die massgebliche Bestimmung des materiellen Bundesrechts notwendig ist (BGE 108 II 337 Nr. 66; 127 III 365 E. 2b S. 368), und die Anforderungen an die inhaltliche Substantiierung von Bestreitungen dürfen nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (BGE 105 II 143 E. 6a/bb S. 145/146; 117 II 113 E. 2). Dass das kantonale Recht diese Grenzen überschreite und die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts vereitle, ist vor Bundesgericht in berufungsfähigen Fällen - wie hier - mit Berufung geltend zu machen, die der staatsrechtlichen Beschwerde vorgeht (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 125 III 401 E. 3 S. 410; 122 I 351 E. 1c S. 353). Die Anwendung kantonalen Rechts hingegen kann einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger angefochten werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 132 I 13 E. 1.2 S. 16).
2.3 Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Kantonsgericht Tatsachenvorbringen, die die Beschwerdegegnerin gegen seine Ersatzforderung für bezahlte Hypothekarzinsen aufgestellt habe, auch im Zusammenhang mit seiner Ersatzforderung für die bezahlten Liegenschaftskosten und Investitionen berücksichtigt habe, wo entsprechende Behauptungen der Beschwerdegegnerin indessen fehlten (S. 8 lit. c der Beschwerdeschrift).
2.3.1 In der Berufungsbegründung (act. 7) hat der Beschwerdeführer unter Ziff. 6 S. 8 ff. eine Ersatzforderung für Leistungen aus seiner Errungenschaft für die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Zur Diskussion gestanden ist ein Betrag von Fr. 406'603.20, zusammengesetzt aus den Teilbeträgen "Hypothekarzinsen", "Unterhalt, Reparaturen, Versicherungen" und "Investitionen, Anschaffungen im Anschluss an den Kauf der Liegenschaft".
2.3.2 In ihrer Berufungsantwort (act. 13) hat die Beschwerdegegnerin ad Ziff. 6 S. 10 ff. eine Schenkung behauptet, und zwar sowohl hinsichtlich der Eigenmittel zum Kauf der Liegenschaft (Fr. 80'000.--) als auch mit Bezug auf "die Übernahme der Zinspflicht und des Unterhaltes der Liegenschaft" (S. 11). Für den Fall, dass eine Schenkung verneint werden sollte, hat die Beschwerdegegnerin behauptet, "Betreffend Zinsdienst" (S. 11) sei davon auszugehen, der Zinsdienst stelle einen Beitrag an den Unterhalt der Familie dar, weil das Haus rege von der ganzen Familie benutzt worden sei und die Räumlichkeiten sogar als Büro für den Käsereibetrieb im Tessin unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Unter "Liegenschaftsunterhalt" (S. 12) hat die Beschwerdegegnerin erklärt, auch hier gelte das bereits oben Gesagte. Zinsdienst und Unterhalt seien zusammen einhergegangen. Bezüglich der "Investitionen" hat die Beschwerdegegnerin behauptet, sie seien als Geschenk zu betrachten und hätten zudem auch den Interessen des Beschwerdeführers gedient, da der Käsereibetrieb seine unentgeltlichen Büros dort gehabt habe und der Beschwerdeführer selbst die meiste Zeit in diesem Haus verbracht habe und an dessen Instandhaltung sehr interessiert gewesen sei (S. 13 lit. c der Berufungsantwort). Ihre Sachdarstellung hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Anschlussberufung (act. 14) "aufgrund der separaten Stellungnahmemöglichkeit" (S. 3) nochmals wiederholt. Unter den Titeln "Zinsdienst", "Liegenschaftsunterhalt" und "Investitionen" (ab S. 17 ff.) hat sie ihre Sachdarstellung praktisch wörtlich erneuert, bei den Leistungen des Beschwerdeführers aus seiner Errungenschaft handle es sich um eine Schenkung, widrigenfalls sei davon auszugehen, dass das Haus rege von der ganzen Familie, insbesondere vom Beschwerdeführer selbst benutzt worden sei und die Räumlichkeiten sogar als Büro für den Käsereibetrieb im Tessin unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen seien deshalb rechtlich als Beitrag an den Familienunterhalt und als Teil der ehelichen Unterstützungs- und Unterhaltspflicht zu qualifizieren.
2.3.3 Die Gegenüberstellung der Berufungsbegründung des Beschwerdeführers einerseits und der Berufungsantwort und der Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin andererseits entzieht der Willkürrüge des Beschwerdeführers die Grundlage. Die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin umfasst alle drei Positionen, die der Beschwerdeführer auch nur als eine Ersatzforderung geltend gemacht hat. Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime liegt nicht vor.
2.4 Zur Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin (E. 2.3.2) hat der Beschwerdeführer auf einer halben Seite der sechsundzwanzigseitigen Anschlussberufungsantwort (act. 20) Stellung genommen. Danach würden alle von der eigenen Sachdarstellung abweichenden Behauptungen als bestritten gelten. Insbesondere werde bestritten, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin die Hypothekarschulden, deren Verzinsung, die Investitionen ins Objekt und deren Unterhalt geschenkt. Im hier entscheidenden Punkt heisst es: "Auch ist es unzutreffend und unbelastet [recte: unbewiesen], dass die Leistungen des Beklagten ins Haus Y.________ (Tessin) auf einer Verpflichtung für den familiären Unterhalt beruhten" (S. 22).
2.4.1 Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts (E. 2.1) und auf Grund seiner Vorbringen in der Berufungsbegründung (E. 2.3.1) hat sich der Beschwerdeführer zur Nutzung des Hauses im Tessin nicht geäussert. Diesbezüglich konnte die Beschwerdegegnerin somit keine abweichenden und deshalb als allgemein bestritten geltenden Behauptungen aufstellen. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer heute nicht geltend. Seine Verfassungsrügen stützt er nicht auf seine General- bzw. Pauschalbestreitung, sondern auf den Einwand, seine Leistungen für die Eigengutsliegenschaft der Beschwerdegegnerin beruhten nicht auf einer Verpflichtung für den familiären Unterhalt.
2.4.2 Vom Wortlaut der Bestreitung her erscheint die Annahme des Kantonsgerichts nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer bestreite nicht die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin, sondern die von ihr behauptete Rechtsfolge, wonach seine Leistungen auf einer Verpflichtung zu Unterhalt beruhten. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf erwartet werden, dass sie zwischen Bestreitung des Sachverhalts und Bestreitung der Rechtsfolge unterscheidet. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Verteidigungsmittel, die eine Beklagtenpartei je für sich oder gleichzeitig einsetzen kann (vgl. nur Guldener, a.a.O., S. 196 Ziff. IV/2 lit. a und d). Die Bestreitung der Rechtsfolge kann sich zwar implizit auch auf die sie begründende Sachdarstellung beziehen, wie das der Beschwerdeführer offenbar geltend machen will. Zwingend ist das jedoch nicht. Die Rechtsfolge selber kann nämlich - unbesehen der Bestrittenheit des sie auslösenden Sachverhalts - umstritten und unklar sein, zumal dann, wenn im konkreten Fall die Lehrmeinungen darüber auseinander gehen, wie die Bezahlung der Hypothekarzinsen aus Errungenschaft für eine von der Familie benutzte Eigengutsliegenschaft güterrechtlich behandelt werden soll (vgl. Steck, a.a.O., N. 43 zu Art. 196 ZGB mit Hinweisen), und in Frage gestellt werden kann, inwiefern die Leistungen an die Liegenschaftskosten in quantitativer und zeitlicher Hinsicht von der Mehrwertbeteiligung ausgeschlossen werden dürfen (vgl. Steck, a.a.O., N. 12 zu Art. 206 ZGB mit Hinweisen). Kann hier aber nicht nur der Sachverhalt, sondern auch die Rechtsfolge selbst umstritten sein, erscheint es nicht als willkürlich, dass das Kantonsgericht eine formell eindeutige Unterscheidung zwischen Rechtserörterung und Bestreitung von Tatsachenvorbringen verlangt hat und davon ausgegangen ist, die Prozesserklärung des Beschwerdeführers beziehe sich auf die von der Beschwerdegegnerin behauptete Rechtsfolge, nicht hingegen auf ihre Sachdarstellung.
2.4.3 Unter Willkürgesichtspunkten durfte das Kantonsgericht aus den dargelegten Gründen annehmen, der Beschwerdeführer habe weder ausdrücklich noch implizit oder stillschweigend die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin bestritten, sondern deren Rechtsauffassung. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet (S. 7 f. lit. c der Beschwerdeschrift).
2.5 Dass das Kantonsgericht seine Prozesserklärungen wohl zutreffend, sicher aber nicht willkürlich gewürdigt hat, belegt der Beschwerdeführer heute an sich selber, behauptet er doch, die Räumlichkeiten im Haus der Beschwerdegegnerin seien nicht unentgeltlich für den Käsereibetrieb genutzt worden. Dafür sei ein Entgelt bezahlt worden (S. 9 lit. d der Beschwerdeschrift). Vor Bundesgericht anerkennt der Beschwerdeführer nun offenbar einen Teil der Sachdarstellung, die er in kantonaler Instanz klar und eindeutig bestritten haben will. Bestritten sein soll heute nur die Unentgeltlichkeit, nicht hingegen die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass ihr Haus als Büro für den Käsereibetrieb zur Verfügung gestellt worden sei. Mit diesem Vorbringen widerspricht der Beschwerdeführer seinem eigenen Standpunkt, er habe die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin vollumfänglich bestritten. Er belegt zudem nicht mit Aktenhinweisen, welche Beweismittel zur behaupteten Zahlung eines Entgelts das Kantonsgericht willkürlich übersehen haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit er sich auf die Präzisierung im angefochtenen Urteil gegenüber dem ersten Entscheid des Kantonsgerichts bezieht (E. 2.2b S. 13), ist klarzustellen, dass es dabei um die Entlöhnung der Beschwerdegegnerin für ihre Arbeit in der Käserei geht und nicht um ein Entgelt dafür, dass Räumlichkeiten als Büro für den Käsereibetrieb im Tessin unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.
2.6 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin habe es sich um deren Eventualstandpunkt neben dem Hauptstandpunkt "Schenkung" gehandelt. Die Verhandlungsmaxime verbiete es, aus einer lediglich für den Eventualfall unterstellten Annahme auf eine verbindliche Anerkennung dieser Tatsche zu schliessen (S. 9 lit. e der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf ZR 2005 Nr. 80). Die Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Substantiierungspflicht gilt auch für einen Eventualstandpunkt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 5 zu § 113 ZPO/ZH, der mit § 102 ZPO/SZ übereinstimmt). Tatsachenbehauptungen können für den Fall aufgestellt werden, dass sich die prinzipielle Sachdarstellung als unzutreffend erweist oder nicht beweisen lässt. Der Beklagte, der aus Vertrag eingeklagt wird, kann in erster Linie den Vertragsabschluss und in zweiter Linie die Vertragserfüllung bestreiten. Dabei muss klar zum Ausdruck gebracht werden, welches der Hauptstandpunkt (z.B. Vertragsabschluss) und welches der Eventualstandpunkt (z.B. Vertragserfüllung) ist, um zu vermeiden, dass aus einer Behauptung, die nur hilfsweise aufgestellt wird, auf ein Zugeständnis geschlossen wird, also z.B. aus der Eventualbehauptung der Nichterfüllung des Vertrags auf das Zugeständnis des Vertragsabschlusses (Guldener, a.a.O., S. 262 Ziff. VII). Darauf nimmt offenbar das verwiesene kantonale Urteil Bezug, das sich insoweit zur hier unbegründet in Frage gestellten Bestreitung des Eventualstandpunkts nicht äussert.
2.7 Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit sie die Ersatzforderung für Leistungen betrifft, die der Beschwerdeführer für die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin erbracht haben will. Die kantonsgerichtliche Annahme erscheint nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer habe die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, die Liegenschaft sei von der ganzen Familie benutzt und als Büro für den Käsereibetrieb unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden (Art. 9 BV; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17). Inwiefern das Kantonsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt haben könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan (S. 7 lit. b der Beschwerdeschrift). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Pflicht, eine Partei vorgängig auf den für das Urteil wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen. Ein Beteiligter, der den entscheidenden Punkt des Tatbestandes übersehen - hier: nicht bestritten - hat, ist in seinem Äusserungsrecht nicht beschränkt, sofern diese wesentliche Tatsache in den Akten enthalten ist (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Bei diesem Ergebnis kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Ersatzforderung in allen Teilen nachgewiesen bzw. sich mit der gegenteiligen Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat (E. 2.1 Abs. 2 soeben). Auf seine Verfassungsrügen gegen diese Zusatzbegründung ist nicht einzutreten (S. 5 f. lit. a der Beschwerdeschrift).
3.
Im Neubeurteilungsverfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe seinen eigenen und den Unterhalt der Beschwerdegegnerin während des Scheidungsprozesses aus seinem Vermögen finanzieren müssen. Die für ihren Unterhalt verbrauchten Vermögenswerte seien seiner Errungenschaft zu belasten. Das Kantonsgericht hat festgehalten, der Einwand des Beschwerdeführers sei einerseits nicht rechtzeitig erhoben worden (E. 2.3c S. 16) und andererseits unbegründet (E. 2.3d S. 16 ff. des angefochtenen Urteils). Die Ablehnung des Einwands beruht somit auf einer doppelten - einer prozessualen und einer materiell-rechtlichen - Begründung, die beide angefochten werden müssen. Denn sollte sich die eine Begründung als frei von Willkür erweisen, so wäre es der angefochtene Entscheid als solcher (BGE 87 I 374 Nr. 62; 132 I 13 E. 3 S. 17 und E. 6 S. 20). Der Beschwerdeführer richtet seine Willkürrügen ausschliesslich gegen die materiell-rechtliche Abweisung seines Einwandes (S. 9 ff. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift) und setzt sich mit dessen Unzulässigkeit in prozessualer Hinsicht nicht erkennbar auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit seine Rüge, Art. 207 Abs. 1 ZGB sei von Amtes wegen anzuwenden (S. 12 lit. c der Beschwerdeschrift), darauf zu beziehen wäre, müsste dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen die Prozessparteien unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime nicht davon entbindet, ihre Behauptungen prozesskonform - hier: rechtzeitig - vorzubringen (vgl. BGE 115 II 464 E. 1 S. 465). Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt auch in diesem Punkt erfolglos.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt, hinsichtlich der Feststellung des für den Unterhalt massgebenden Vermögens sei auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzustellen (S. 14 Ziff. 8 der Beschwerdeschrift). Ist nach dem Gesagten daran nichts zu ändern, muss die staatsrechtliche Beschwerde auch erfolglos bleiben, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vermögensverhältnisse richtet. Verweise auf kantonale Rechtsschriften (S. 14 Ziff. 9) genügen den formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift im Übrigen ohnehin nicht (BGE 130 I 258 E. 2.2 S. 263 und 290 E. 4.10 S. 302).
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: