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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_349/2009 
 
Urteil vom 18. Mai 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. März 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Schwyz nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 das Gesuch der 1970 geborenen R.________ um Zusprechung einer Invalidenrente u. a. gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. A.________ vom 2. Juli 2008 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % ablehnte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung hatte beantragen lassen, mit Entscheid vom 5. März 2009 abwies, 
dass R.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern lässt, 
dass der Anspruch auf eine Invalidenrente einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraussetzt (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), 
dass die Vorinstanz in Würdigung der konkreten Umstände, namentlich des von der Versicherten vor dem Unfall vom 19. Januar 2004 mit Schnittverletzung am linken Daumen erfüllten Arbeitspensums, für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006 und I 693/06 vom 20. Dezember 2006) dargelegt hat, der Invaliditätsgrad sei im vorliegenden Fall nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln, 
dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, bei der Invaliditätsschätzung sei auch die Hausarbeit zu berücksichtigen, bei der sie verletzungsbedingt erheblich behindert sei, jedoch nicht darlegt, die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts sei in diesem Punkt offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), 
dass das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) richtig wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird, 
dass die Vorinstanz namentlich gestützt auf das umfassende, auf psychiatrischen und testpsychologischen Untersuchungsbefunden beruhende Gutachten des Dr. med. A.________ vom 2. Juli 2008 festgestellt hat, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mit Rücksicht auf die somatischen Unfallfolgen und das psychische Leiden insgesamt um 25 % eingeschränkt, 
dass in der Beschwerde nicht vorgebracht wird, diese Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), 
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in weiten Teilen vielmehr in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen, appellatorischen Kritik an der einlässlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz erschöpfen, was insbesondere auch für die Frage gilt, inwieweit nebst den somatischen Unfallfolgen zusätzlich auch das psychische Leiden der Versicherten die Leistungsfähigkeit in einem für die Invalidenversicherung erheblichen Ausmass beeinträchtigt, 
dass das kantonale Gericht aufgrund eines Einkommensvergleichs, bei welchem es berücksichtigte, dass die Versicherte an ihrer letzten Arbeitsstelle einen um 20 % unter dem Durchschnitt liegenden Verdienst erzielt hatte, weshalb es das Invalideneinkommen im gleichen Umfang reduzierte, und des Weiteren einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % vornahm, einen Invaliditätsgrad von 36 % ermittelte, 
 
dass bei Versicherten, die im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wären, kein Raum für eine Berücksichtigung der Haushaltarbeit bleibt (Art. 28a Abs. 1 und 3 [e contrario] IVG), 
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der leidensbedingte Abzug sei auf 20 % festzusetzen, 
dass es sich bei der Höhe des leidensbedingten Abzugs um eine typische Ermessensfrage handelt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), wovon hier nicht die Rede sein kann, zumal diejenigen Aspekte, die bereits zur Annahme eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens geführt haben, nicht zugleich beim Leidensabzug nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2), 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. Mai 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer