Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_117/2017
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Urteil vom 18. Mai 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
gegen
Andreas Sidler, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen A.________ und andere eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. Einzelne Verfahrenshandlungen richteten sich auch gegen die X.________ AG, bei welcher A.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen ist.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 verlangte A.________ den Ausstand des leitenden Staatsanwalts Dr. Andreas Sidler. Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das Ausstandsgesuch ab.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug. Der leitende Staatsanwalt habe für das gesamte Verfahren in den Ausstand zu treten.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat Stellung genommen und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ). Das Obergericht des Kantons Zug hat als einzige und letzte kantonale Instanz endgültig entschieden (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2.
1.2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insoweit ist es unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).
1.2.2. Verfahrens- und Rechtsfehler können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen gleichkommen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb vorliegend keine besonders krasse oder schwere Irrtümer erkennbar sind. Soweit der Beschwerdeführer lediglich behauptet, die Beschlagnahme seines Leasing-Fahrzeugs durch die Staatsanwaltschaft sei rechtsfehlerhaft und im Übrigen schikanös erfolgt, übt er appellatorische Kritik und legt mithin nicht dar, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.
1.2.3. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorwurf, die Gesamtsiegelung bei der Hausdurchsuchung der X.________ AG sei "wohl rechtswidrig" erfolgt, kann nach dem soeben Ausgeführten nicht ausstandsbegründend sein. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass der Beschwerdegegner der X.________ AG obstruktives Verhalten vorgeworfen habe für den Fall, dass sie ihrer Obliegenheit nicht nachkommen sollte, das Zwangsmassnahmengericht bei der Triage der gesiegelten Unterlagen zu unterstützen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229), sei nicht unsachlich gewesen und begründe jedenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Der Beschwerdeführer kann es nicht dabei belassen, die Aussage des Beschwerdegegners bloss als "klar deplatziert" und die vorinstanzlichen Ausführungen als willkürlich zu bezeichnen (vgl. auch nachfolgend E. 1.3). Darauf ist nicht einzutreten.
1.3. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130).
Die Vorinstanz hat ausgeführt, "Drücker" seien Personen, die unaufgefordert an der Haustüre oder am Telefon Geschäfte abzuschliessen versuchten. Der Begriff sei nicht positiv konnotiert und enthalte im allgemeinen Sprachverständnis eine gewisse negative moralische Wertung, weil gewisse Personen mit häufig impertinenter Hartnäckigkeit auf einen Geschäftsabschluss drängen und dabei gelegentlich die Grenze des gesetzlich Zulässigen überschreiten würden. Weshalb die Vorinstanz mit diesen Ausführungen, die sich auf den Duden und einen Wikipedia-Eintrag abstützen, in Willkür verfallen sein soll, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Dass der vom Gericht gezogene Schluss, dass sich "Drücker" nicht per se und immer krimineller Methoden bedienen würden, nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, belegt jedenfalls noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat ausgeführt (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3), weshalb vorliegend keine Umstände vorliegen, welche auf eine Befangenheit des Beschwerdegegners schliessen lassen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz Bezug auf sein Schreiben vom 8. März 2016. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Die Vorinstanz hat zudem festgehalten, dass dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Siegelung von Dokumenten der X.________ AG keine Nötigung vorgeworfen werden könne, weil dieser in Aussicht stellte, bei fehlender Mitwirkung bei der Triage der gesiegelten Unterlagen (vgl. E. 1.2.3 hiervor) würden die Geschädigten über das obstruktive Verhalten des Beschwerdeführers informiert. Dass die Vorinstanz der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, wonach sich der Beschwerdegegner "zumindest tatbestandsnah zur Nötigung verhalten" haben soll, stellt keine Gehörsverletzung dar.
3.
3.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).
3.2. Amtet der Staatsanwalt als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f.). Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. mit Hinweisen). Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180). Hier hat die Staatsanwaltschaft eine gewisse Unparteilichkeit und Zurückhaltung zu wahren. Sie muss die belastenden und entlastenden Umstände untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO) und darf keine der Parteien bevorzugen.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe ihn (bzw. das von ihm beherrschte Unternehmen) seit Verfahrensbeginn wiederholt als "Telefondrücker" bezeichnet. Damit habe er ihm unterstellt, sich unmoralischer oder krimineller Methoden zu bedienen. Dies sei nach Auffassung des Beschwerdeführers ausstandsbegründend. Die Vorinstanz sei den Schutzbehauptungen des Beschwerdegegners "blind" gefolgt.
3.4. Aus den Akten geht hervor, dass die X.________ AG bzw. die bei ihr Beschäftigten unaufgefordert eine Vielzahl von Personen angerufen haben, um ihnen vor allem den Verkauf von Aktien beliebt zu machen. Der Beschwerdegegner hat diese Personen als "Drücker" bzw. "Telefondrücker" oder "Drückerkolonnen" bezeichnet. Gemäss der Begriffsdefinition des Duden handelt es sich bei einem "Drücker" um einen umgangssprachlichen Ausdruck für eine Person, die an der Haustüre oder per Telefon etwas zu verkaufen versucht, insbesondere um Abonnenten für Zeitschriften zu gewinnen. Eine "Drückerkolonne" ist umgangssprachlich eine gemeinsam arbeitende, oft straff organisierte buch, 7. Auflage 2014 [Nachdruck], S. 447; der vom Beschwerdeführer zitierte Wikipedia-Eintrag bezieht sich ausschliesslich auf Deutschland und lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage nicht unbesehen auf die schweizerischen Verhältnisse übertragen). Auch wenn, wie bereits ausgeführt, der Begriff nicht unbedingt positiv konnotiert ist, unterstellt die Bezeichnung als "Drücker" nicht per se eine kriminelle Tätigkeit (vgl. vorn E. 1.3). Das Geschäft lässt sich in der Schweiz auch unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreiben (anders als in Deutschland, wo sog. "cold calls", insbesondere Aktienverkäufe via Callcenters, verboten sind). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt deshalb in der Verwendung des Begriffs weder eine unzulässige Vorverurteilung noch eine unnötige Schikane oder ein unangemessener Ausdruck der Missbilligung des Verhaltens des Beschwerdeführers. Von einer planmässigen Verunglimpfung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner kann jedenfalls nicht die Rede sein. Die Zurückhaltung, die der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin im Vorverfahren zu wahren haben, bedeutet nicht, dass sie auf jede wertende Aussage zu verzichten haben. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem Beschwerdegegner die nötige Distanz zur Sache fehlt oder dass er sich von sachfremden Elementen leiten lässt. Dass er den Beschwerdeführer absichtlich habe kränken oder beleidigen wollen ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man von einer ungeschickten Formulierung ausginge, erreicht der vom Beschwerdeführer beanstandete Ausdruck nicht die von der Rechtsprechung geforderte Intensität (vgl. Urteil 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4), um daraus eine ausstandsbegründende Antipathie des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer abzuleiten. Damit hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Andreas Sidler und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Misic