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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_147/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung, Sachverständigengutachten, Gefährlichkeitsprognose; Willkür, Recht auf faires Verfahren etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________, türkischer Staatsangehöriger, geb. 1975, beging im Rahmen psychotischer Schübe und unter Drogeneinfluss in den Jahren 1998 und 1999 verschiedene Delikte. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn deswegen am 5. Oktober 2000 wegen Raubes, einfacher und fahrlässiger schwerer Körperverletzung, versuchter Nötigung und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30 Monaten Gefängnis. Gleichzeitig ordnete es an Stelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe die Verwahrung gemäss aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte mit Urteil vom 23. Mai 2001 die Gefängnisstrafe auf 27 Monate herab, hob die Verwahrung auf und ordnete eine ambulante Behandlung gemäss aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie aArt. 44 Ziff. 1 Abs.1 und Ziff. 6 Abs. 1 StGB ohne Aufschub des Strafvollzuges an. Eine hiegegen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich geführte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 ab (Verfahren 6S.649/2001).  
 
A.b. Nachdem bis zur vollständigen Strafverbüssung am 6. Oktober 2001 keine Therapie durchgeführt worden war, ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 7. Juni 2002 eine ambulante Massnahme im Sinne von aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB letzter Satz an. Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 stellte es die Massnahme wegen Undurchführbarkeit wieder ein. Gleichzeitig stellte es Antrag, es sei auf die erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten, und die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu prüfen.  
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sah mit Beschluss vom 2. Juni 2003 von der Anordnung sowohl einer erneuten ambulanten als auch einer stationären Massnahme ab. Eine hiegegen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich geführte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 21. November 2003 ab (Verfahren 6S.265/2003). 
 
A.c. Zwischen Herbst 1998 und Ende April 2003 beging X.________ verschiedene Sexualdelikte. Das Bezirksgericht Zürich erklärte ihn aufgrunddessen mit Urteil vom 6. Februar 2006 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Freiheitsberaubung, der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren Zuchthaus. Es ordnete wiederum die Verwahrung an. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 6. September 2007 das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch, setzte die Strafe auf 5 3/4 Jahre Zuchthaus herab und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe an.  
 
Das Bundesgericht hiess mit Entscheid vom 26. Februar 2008 eine vom Beurteilten geführte Beschwerde in Strafsachen teilweise - in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten - gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es sie ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_684/2007). Am 30. April 2008 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich sein Urteil in der Sache. 
 
A.d. Die stationäre Massnahme wurde am 23. Januar 2008 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Vollzug gesetzt. Am 31. Dezember 2012 hob das Amt für Justizvollzug die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 19. Juli 2013, welchen das Obergericht am 17. Januar 2014 bestätigte, wurde X.________ gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt.  
 
B.   
Am 5. Januar 2016 lehnte das Amt für Justizvollzug ein Gesuch von X.________ um bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab. Einen vom Gesuchsteller hiegegen geführten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 25. April 2016 ab. Am 14. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, eine gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde ab. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose und der Behandelbarkeit seiner Störung, gegebenenfalls zur Anhörung durch die Fachkommission und zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, eventualiter das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt er Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung unter Anhörung seiner Person. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht unter persönlicher Anhörung. Die vorliegenden Akten stellten weder seinen tatsächlichen gesundheitlichen Zustand noch seine positive Veränderung im Vollzug über die vergangenen Jahre richtig dar. Da die Vorinstanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, stelle er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht (Beschwerde S. 21 f.).  
 
1.2. Gemäss Art. 57 BGG kann der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Die Parteiverhandlung ist nach Art. 59 Abs. 1 BGG öffentlich. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine öffentliche Parteiverhandlung findet nur unter ausserordentlichen prozessualen Umständen statt. Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf (Urteile 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 4; 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 1.4). Das Begehren muss, wie alle Anträge, begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5, in: Pra 2012 Nr. 91 S. 606).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner Rechtsschrift einlässlich dargelegt. Inwiefern im zu beurteilenden Fall besondere Umstände vorliegen sollen, welche die Durchführung einer Verhandlung gebieten würden, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen können ohne weiteres aufgrund der Akten entschieden werden. Selbst der Umstand, dass die kantonalen Instanzen allenfalls zu Unrecht von der Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung abgesehen haben, würde hiefür nicht genügen. In einem solchen Fall hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in der Sache auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (BGE 136 I 279 E. 5; vgl. auch Urteil 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1 [nicht publ. in BGE 139 II 185]). Der Verfahrensantrag ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die für die bedingte Entlassung prognoserelevanten Umstände nicht oder falsch beurteilt und damit eine unvollständige Gesamtwürdigung vorgenommen. Sie habe namentlich die Rechtmässigkeit der Verwahrung ohne aktuelle medizinische Grundlage überprüft. Die beiden jüngsten psychiatrischen Gutachten datierten vom 27. Juni 2012 (Hauptgutachten) und vom 29. Mai 2013 (Ergänzungsgutachten). Keines der beiden Gutachten sei zudem mit Blick auf eine Entlassungsprognose erstellt worden, so dass für die Beurteilung der Legalprognose auch nicht auf diese abgestellt werden könne. Die Gutachten könnten wegen des Zeitablaufs zudem nichts über seine Entwicklung seit Ende Mai 2013 aussagen. Es müsse heute davon ausgegangen werden, dass sich die vom Gutachter in seinem Hauptgutachten vom 27. Juni 2012 diagnostizierte paranoide Schizophrenie in Remission weiter zurückgebildet habe. Auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung könne sich im Laufe der Zeit zurückbilden. Die vom Gutachter früher festgestellte längerfristige Unbehandelbarkeit werde sodann heute dadurch widerlegt, dass er seit geraumer Zeit bekräftige, therapiewillig zu sein. Vor diesem Hintergrund könne ihm eine Veränderungs- und Therapiemotivation nicht abgesprochen werden. Angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Begutachtung sei zudem eine neue Abklärung der Gemeingefährlichkeit angezeigt. Diese lasse sich allein gestützt auf die Akten nicht einschätzen. Auf jeden Fall hätte hiezu die Fachkommission angehört werden müssen. Die Verweigerung eines neuen Gutachtens verunmögliche es ihm darzutun, dass sich in Bezug auf die dissoziale Persönlichkeitsstruktur Veränderungen ergeben hätten und dass die festgestellte Gefährlichkeit heute nicht mehr bestehe (Beschwerde S. 9 ff.). Zudem sei seine Gemeingefährlichkeit ohnehin zu relativieren. Nachdem das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. April 2016 seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt habe, werde er nach seiner Entlassung unmittelbar in seine Heimat zurückkehren. Dort verfüge er über ein stabiles soziales Netz und werde mit Hilfe von Familie, Verwandten und Freunden bestens integriert werden (Beschwerde S. 12 ff., 16 f.).  
 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz verfalle auch in Willkür, soweit sie annehme, es könne aufgrund der zunehmend schwerer wiegenden Verfehlungen im Vollzug nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Bei den von der Vorinstanz aufgezeigten Vorfällen handle es sich überwiegend um Bagatellen, die keinen Rückschluss auf die Entlassungsprognose erlaubten. Die Vorinstanz übersehe zudem, dass die letzte Verfehlung vom 14. April 2016 derart gering gewesen sei, dass sie lediglich mit einer Busse geahndet worden sei. Im Übrigen seien die verschiedenen Verfehlungen, die am 4. Januar 2016 zu einem sechstägigen Arrest geführt hätten, keineswegs so schwer wie die Vorfälle aus dem Jahre 2014 oder aus dem Jahre 2012. Sein Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal habe sich insgesamt gebessert. Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass disziplinarische Schwierigkeiten im Vollzug bei Betroffenen mit Persönlichkeitsstörungen zur akuten Problematik gehörten und daher keine Besonderheit darstellten. Damit sei jedenfalls widerlegt, dass die Verstösse gegen die Anstaltsordnung mit zunehmender Aufenthaltsdauer in der Vollzugsanstalt schwerwiegender geworden seien. Schliesslich stünden die Verfehlungen auch in keinem Zusammenhang zu den Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (Beschwerde S. 14 ff.). 
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Haupt- und Ergänzungsgutachten von A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seien drei bzw. vier Jahre alt. Das Alter der Gutachten stehe für sich allein einer Berücksichtigung für die Beurteilung der bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Gutachter habe eine umfassende Abklärung des Beschwerdeführers vorgenommen. Als massgebend für dessen Zustand erscheine gestützt hierauf die unverändert vorhandene dissoziale Persönlichkeitsstörung, welche als mindestens längerfristig unbehandelbar eingeschätzt worden sei. Dies habe sich im Rahmen der therapeutischen Anstrengungen auf der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (FPA) verstärkt gezeigt, wo der Beschwerdeführer durch ein ausgeprägt negatives Frauenbild aufgefallen sei und die Anwendung von Gewalt für die Durchsetzung eigener Interessen in vielen Lebenslagen als zulässiges Mittel erachtet habe. Dass sich daran etwas geändert habe, sei nicht ersichtlich. Das blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers, nunmehr zu einer Therapie bereit zu sein, ohne dass er in dieser Richtung irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, genüge für die Annahme einer Veränderung nicht. Es könne daher nach wie vor auf das Haupt- und Ergänzungsgutachten von A.________ abgestellt werden (angefochtenes Urteil S. 6 f. 13 f.).  
 
In Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose nimmt die Vorinstanz an, massgebend sei im zu beurteilenden Fall die unverändert bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers, aufgrund welcher ein hohes Rückfallrisiko bestehe und die einer Behandlung kaum oder zumindest längerfristig nicht zugänglich sei. In dieser Einschätzung stimmten die Gutachten sowie der Abschlussbericht der FPA vom 10. August 2011 überein. Entsprechende Ausführungen fänden sich auch in den Entscheiden von Bezirks- und Obergericht im Rahmen der Anordnung der Verwahrung. Die Gefährlichkeitsprognose sei daher nach wie vor aktuell. Dies gelte umso mehr, als aufgrund der fortbestehenden ausgeprägten Grundproblematik des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Krankheitseinsicht auch in legalprognostischer Hinsicht von unveränderten Verhältnissen auszugehen sei. Nachdem der Wechsel des Beschwerdeführers in die FPA aus eher vollzugstaktischen Gründen erfolgt sei und nicht im Bestreben, ernsthaft eine Therapie anzugehen, sei es nicht zu beanstanden, dass der Justizvollzug darauf verzichtet habe, die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung zu prüfen. Das Gutachten A.________ habe denn auch keine Weiterführung der abgebrochenen stationären Behandlung empfohlen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei nicht untherapierbar, lasse er ausser Acht, dass er die ihm gebotene Gelegenheit, ernsthaft in eine Therapie einzusteigen, nicht genutzt habe. Von der Verweigerung einer Therapie könne daher keine Rede sein. Ausser einem blossen Bekenntnis, sich therapieren zu lassen, habe der Beschwerdeführer keine irgendwelchen erkennbaren Veränderungen substantiiert geltend gemacht (angefochtenes Urteil S. 15 f.). 
 
In Bezug auf das Vollzugsverhalten nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe mehrfach diszipliniert werden müssen, wobei auffalle, dass die Verstösse mit zunehmender Aufenthaltsdauer in der Anstalt schwerwiegender geworden seien und oftmals mit Zelleneinschluss oder Arrest hätten geahndet werden müssen. Es könne daher nicht von einem äusserst positiven oder sehr guten Vollzugsverhalten gesprochen werden. Dabei sei ohne Bedeutung, dass die den Disziplinierungen zugrunde liegenden Verhaltensweisen nicht mit den Katalogstraftaten von Art. 64 Abs. 1 StGB in Zusammenhang stünden (angefochtenes Urteil S. 12 f.). 
 
Insgesamt werde dem Beschwerdeführer ein hohes Rückfallrisiko für Gewalttaten mit Einschluss von Sexualdelikten attestiert. Dies bedeute, dass seine Entlassung aus der Verwahrung eine unmittelbare Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter bedeuten würde. Die bedingte Entlassung gemäss Art. 64a Abs. 1 setze indes voraus, dass die Gefahr der Begehung weiterer Delikte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit unterbleibe. Davon könne bei einem deutlichen Rückfallrisiko und den infrage stehenden hochwertigen Rechtsgütern keine Rede sein (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit habe für die Vollzugsbehörde keine Unsicherheit bestanden, so dass die Fachkommission nicht habe angehört werden müssen (angefochtenes Urteil S. 5). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Es muss mithin die ernsthafte Gefahr bestehen, dass der Verwahrte in Freiheit weitere schwere Gewalt- und Sexualstraftaten begehen könnte, welche geeignet sind, die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer schwer zu beeinträchtigen. Dass sich der Verwahrte in Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (vgl. BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; 135 IV 49 E. 1.1.2.2; Urteil 6B_1050/2013 vom 8. September 2014 E. 3).  
 
Die bedingte Entlassung setzt eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten voraus. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird (BGE 142 IV 56 E. 2.4; 136 IV 165 E. 2.1.1; 135 IV 49 E. 1.1.2.2; 134 IV 121 E. 3.4.3; s.a Urteil 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Dabei sind neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen. Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 13 ff., 15 ff. zu Art. 64a). Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 64a Abs. 1 Satz 2 StGB). Für deren Dauer kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden (Art. 64a Abs. 1 Satz 3 StGB). 
 
3.2. Nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Die zuständige Behörde trifft ihren Entscheid gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung (lit. a), eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (lit. b), die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (lit. c) und die Anhörung des Täters (lit. d). Der Sachverständige hat im (Prognose-) Gutachten namentlich zum Gesundheitszustand des Exploranden, zu Fragen der Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit sowie zur Legalprognose Stellung zu nehmen.  
 
3.3. Gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB beschliesst die zuständige Behörde, wenn der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug. Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB die Gemeingefährlichkeit des Insassen unter der kumulativen Voraussetzung, dass dieser eine Katalogtat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (lit. a) und dass die Vollzugsbehörde die Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (lit. b).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei per 30. September 2008 bis zum 9. Dezember 2008 in die Sicherheitsstation des Psychiatrischen Zentrums Rheinau zur Behandlung seiner Schizophrenie versetzt worden. Eine Deliktsarbeit sei nicht möglich gewesen. Nach der Rückversetzung in die Strafanstalt Pöschwies habe er die Einnahme der Medikamente verweigert. Am 3. Dezember 2010 sei er auf die FPA der Justizvollzugsanstalt Pöschwies verlegt worden. Da eine therapeutische Arbeit nicht einmal ansatzweise möglich gewesen sei, sei er wieder in den Normalvollzug versetzt worden. Gemäss Vollzugsbericht vom 9. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer im Therapieangebot keinen Sinn gesehen und dieses abgelehnt. Anlässlich der Anhörung vom 5. Januar 2016 zur bedingten Entlassung aus der in der Zwischenzeit angeordneten Verwahrung habe der Beschwerdeführer ein neues Gutachten verlangt und geltend gemacht, er sei jederzeit bereit, sich einer Therapie zu unterziehen (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).  
 
4.2. Das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten des Psychiatriezentrums Rheinau vom 26. September 2005 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und emotional instabilen Merkmalen, eine chronisch-paranoide Schizophrenie und eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit Abhängigkeitssyndrom. Der Beschwerdeführer arbeite mit einer "Täter-Opfer-Umkehr", indem er eigenes Fehlverhalten leugne und die Opfer für seine Taten verantwortlich mache. Die Gutachter stellten ein hohes bis sehr hohes strukturelles Rückfallrisiko für Gewaltdelikte fest (angefochtenes Urteil S. 7 f,; Vollzugakten act. 5 S. 77 ff., 82 ff., 92 ff.). In ihrem im Berufungsverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten vom 31. Mai 2007 bestätigten die Gutachter ihre Diagnose und das hohe strukturelle Rückfallrisiko (angefochtenes Urteil S. 8; Vollzugakten act. 29 S. 36 ff., 44).  
 
Der Behandlungs- und Abschlussbericht der FPA vom 10. August 2011, auf welche der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 verlegt worden war, hielt fest, eine therapeutische Arbeit sei nicht einmal ansatzweise möglich, da der Beschwerdeführer keine Kooperationsbereitschaft und kein Engagement hinsichtlich milieu- und psychotherapeutischer Problemstellungen und -bearbeitungen und kein Interesse an delikts- und persönlichkeitsorientierter Arbeit zeige. Der Beschwerdeführer wurde als langfristig unbehandelbar eingeschätzt (angefochtenes Urteil S. 9 f.; Vollzugakten act. 93 S. 7 ff., 13 ff.). 
 
Das Gutachten von A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 27. Juni 2012 gelangte zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer bestehe eine nur rudimentäre bis gar keine Problemeinsicht, eine hohe Rückfallgefahr und eine längerfristige Unbehandelbarkeit. Der Gutachter diagnostizierte eine (nicht kombinierte) dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und eine paranoide Schizophrenie in unvollständiger Remission. Der Beschwerdeführer lasse nunmehr zwar ein Teilgeständnis anklingen, doch sei dieses durch die im Raum stehende Verwahrung gefördert worden. Veränderungen in der dissozialen Persönlichkeitsstruktur seien kaum auszumachen. Diese habe sich über die Jahre nicht geändert, sondern belaste vielmehr die Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie. Es bestehe nach wie vor ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte, einschliesslich sexueller Gewalt (angefochtenes Urteil S. 10 f.; Vollzugakten act. 120 S. 49 f., 52 ff.). In der Präzisierung des Gutachtens vom 29. Mai 2013 führte der Gutachter aus, der vermeintliche Wille des Beschwerdeführers, sich in ein milieutherapeutisches Setting zu begeben, habe nicht bestätigt werden können. Dieser zeige nach wie vor keine Problemeinsicht und verneine sogar eher die Persönlichkeitsstörungspoblematik (angefochtenes Urteil S. 11; Vollzugsakten act. 152 S., 3 f.). 
 
5.  
 
5.1. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Haupt- und Ergänzungsgutachten von A.________ abstellt. Die Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, entscheidet sich nach der Rechtsprechung nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind lediglich unabdingbar, soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 128 IV 241 E. 3.4). Dass sich die Verhältnisse hier wesentlich verändert hätten, wird von der Vorinstanz zu Recht verneint und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Kontext lediglich vor, dass sich die diagnostizierte Schizophrenie weiter zurückgebildet habe und dass er mittlerweile zu einer Therapie bereit sei. Ob sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne grössere Folgen seine Medikamente nicht mehr eingenommen hat, ableiten lässt, die Schizophrenie habe sich im Laufe der letzten Jahre gebessert, muss hier nicht weiter geprüft werden, zumal dieser Erkrankung neben der zusätzlich diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen wird. Es ist im Kontext der bedingten Entlassung aus der Verwahrung auch von untergeordneter Bedeutung, ob die Gutachten die schwere psychische Störung des Beschwerdeführers bzw. deren Verlauf diagnostisch unterschiedlich interpretieren, solange weiterhin eine relevante Rückfallgefahr bejaht wird (Urteil 6B_1050/2013 vom 8. September 2014 E. 4.3). Letzteres ist hier der Fall. Zudem bestehen in Bezug auf die festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung keinerlei Anhaltspunkte für eine positive Veränderung. Der Beschwerdeführer bringt insofern auch nichts vor, was Anlass für eine andere Beurteilung gäbe. Es mag zutreffen, dass sich auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Laufe der Zeit zurückbilden kann (Beschwerde S. 8; vgl. Urteil 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 5.7), doch ist nicht ersichtlich, welche Umstände im vorliegenden Fall den Schluss aufdrängen sollten, die Erkenntnisse der psychiatrischen Gutachten hätten durch eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers ihre Gültigkeit verloren. Ein allfälliger Wandel in der ablehnenden Haltung gegenüber einer Therapie rechtfertigt jedenfalls für sich allein keine neue fachärztliche Begutachtung. Es besteht daher kein Anlass für die Annahme, die bestehenden Gutachten stellten keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Rückfallgefahr dar. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie von der Einholung eines neuen Gutachtens absieht.  
 
5.2. Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit die Vorinstanz eine ungünstige Legalprognose annimmt und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung verneint. Die nach wie vor gültigen psychiatrischen Gutachten gehen allesamt von einer erheblichen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte, einschliesslich sexueller Gewalt, sowie von einer langfristigen Unbehandelbarkeit des Beschwerdeführers aus. Dass sich hieran seit den letzten Gutachten etwas geändert hätte, hat die Vorinstanz mit zureichenden Gründen verneint. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend macht, nunmehr für eine Therapie motiviert zu sein. Aus den Vollzugsberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft um eine Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz und um eine Therapie bemüht hätte (vgl. Vollzugsbericht vom 23. November 2015; Vollzugsakten act. 169 S. 3 f.; [vgl. auch Vollzugsbericht vom 16. November 2016, Vollzugsakten act. 181 S. 3 f.]). Zudem lässt sich aus der blossen Manifestierung einer Therapiemotivation für sich allein nichts in Bezug auf eine Verminderung der Rückfallgefahr ableiten, zumal eine Therapie noch gar nicht durchgeführt wurde und damit auch über allfällige Entwicklungen der Persönlichkeitsstörung Ungewissheit besteht. Dies gilt umsomehr, als der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte stets geleugnet, die Opfer der Falschaussage bezichtigt und Frauen generell als für ihn frei verfügbare Sexualobjekte bezeichnet hat (angefochtenes Urteil S. 8 ff.) und damit jegliche Einsicht in seine schwere psychische Störung hat vermissen lassen. Aus diesem Grund erlaubt die blosse Bekundung eines Therapiewillens auch keine Rückschlüsse darauf, dass sich an der von den Gutachtern festgestellten Unbehandelbarkeit etwas geändert hat (Beschwerde S. 8 f.). Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich nicht mit den Zukunftsplänen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage den angeblich neu vorhandenen Therapiewillen als blosse Behauptung würdigt, ist daher nicht zu beanstanden.  
 
5.3. Bei dieser Sachlage verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund der unveränderten Verhältnisse in Bezug auf die Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualdelikte zum Schluss gelangt, die Legalprognose sei weiterhin schwer belastet und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien nicht erfüllt. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Veränderung seiner Gefährlichkeit vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die blosse Aussicht, nach seiner Entlassung und Wegweisung aus der Schweiz in der Türkei von Familienangehörigen aufgenommen zu werden, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und seiner Gemeingefährlichkeit (Beschwerde S. 10). Zudem ist nach der Rechtsprechung das Bedürfnis der Bevölkerung nach Rechtsgüterschutz nicht an Ländergrenzen gebunden (Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7, mit Hinweisen). Nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt sich sodann aus der angeblich zunehmenden Geringfügigkeit der Disziplinarverstösse seit dem Jahr 2011. Inwiefern dem Beschwerdeführer die "üblichen kleineren Vollzugsverfehlungen" bei der Legalprognose zu Gute zu halten sein sollen (Beschwerde S. 15 unten), leuchtet nicht ein. Jedenfalls hat die Vorinstanz die Verfehlungen des Beschwerdeführers im Vollzug zutreffend gewürdigt. Dass sie insofern in Willkür verfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Inwiefern diese Würdigung der Vorinstanz mit der Erwägung, aus einem guten Verhalten im Vollzugsalltag allein liessen sich keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefährdung ableiten (Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3), in Widerspruch stehen soll (Beschwerde S. 16), muss hier nicht geprüft werden, da ein positives Vollzugsverhalten nicht vorliegt.  
 
Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er sei nicht von der Fachkommission angehört worden. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, ist die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB nur beizuziehen, wenn die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB; angefochtenes Urteil S. 5). Dies war hier, wie sich aus den obstehenden Erwägungen ergibt, nicht der Fall. 
 
Insgesamt nimmt die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der bedingten Entlassung eine Gesamtwürdigung der relevanten Faktoren vor. Dass sie dabei ihr Ermessen missbraucht oder verletzt haben sollte und die Verweigerung der bedingten Entlassung bundesrechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf den Eventualantrag auf eine stationäre Behandlung vor, soweit eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht möglich sei, könne von der Vollzugsbehörde beim Gericht die Durchführung einer stationären therapeutischen Behandlung beantragt werden. Die Vorinstanz habe den Eventualantrag nicht behandelt und nicht begründet, aus welchen Gründen sie die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen habe. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 18).  
 
 
6.2. Gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1 StGB).  
 
6.3. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, aufgrund der längerfristigen Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt. Dies schliesst im zu beurteilenden Fall mit ein, dass es in gleichem Masse auch an den Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme fehlt, was denn auch der Grund dafür war, dass das Amt für Justizvollzug keinen entsprechenden Antrag an das Gericht gestellt hatte (vgl. Verfügung der Justizdirektion vom 25. April 2016, Beschwerdebeilage 2, S. 6). Denn eine derartige Massnahme kann nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich beim Täter der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB), was wiederum voraussetzt, dass der Betroffene einer Therapie überhaupt zugänglich ist. Das angefochtene Urteil ist daher, auch wenn die Vorinstanz nicht explizit auf den Eventualantrag eingeht, nicht zu beanstanden. Doch ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Fortführung der Verwahrung die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers zu fördern ist und Behandlungsversuche durchzuführen sind, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Legalprognose massgeblich verbessern (Urteile 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 3.4; 6B_497/2013 vom 13. März 2014 E. 4.4).  
 
7.  
 
7.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Damit habe sie seinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 5 Ziff. 4 und 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (Beschwerde S. 19 f.).  
 
7.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe eine persönliche Anhörung verlangt, seinen Antrag indes nicht begründet. Weder auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch auf eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 59 Abs. 1 VRG/ZH bestehe indes ein Anspruch. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, dass ein persönlicher Eindruck des Gerichts für die zu behandelnden Fragen vonnöten wäre und dass seine Anhörung vor Verwaltungsgericht für die Frage der bedingten Entlassung entscheidwesentlich sein könnte. Dies sei angesichts des reichlich dokumentierten Verlaufs des Straf- und Verwahrungsvollzugs auch nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 4).  
 
7.3. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, der ihre Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen worden ist, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und im Fall der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird (vgl. auch Art. 31 Abs. 4 BV). Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV; BGE 128 I 288 E. 2.6).  
 
Gemäss § 59 Abs. 1 VRG/ZH kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. 
 
7.4. Der Beschwerdeführer ist durch das Amt für Justizvollzug am 5. Januar 2016 angehört worden (Vollzugsakten act. 173). Damit ist ihm im Sinne von Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB von der zuständigen Behörde das rechtliche Gehör gewährt worden (angefochtenes Urteil S. 11; Beschwerde S. 7, 19).  
 
Die Anwendung von Art. 6 EMRK setzt unter anderem voraus, dass die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage in Frage steht. Das Verfahren muss mithin darauf gerichtet sein, Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person festzustellen und/oder die Strafe festzusetzen. Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, diese Merkmale aber nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht (ROBERT ESSER, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 11: EMRK und IPBPR, 26. Aufl. 2012, N 101 zu Art. 6 EMRK). Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um die bedingte Entlassung aus der Verwahrung, mithin einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs (Urteile 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3; 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; 1P.65/2004 vom 17. Mai 2004 E. 4.2; vgl. auch Urteil des EGMR vom 10. Mai 2016 Derungs c. Schweiz, Nr. 52089/09, Rz. 69 ff.; anders bei der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB, vgl. 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.2). Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer beruft sich auch zu Unrecht auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Die Bestimmung gewährt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] keinen zwingenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den Haftrichter (vgl. Urteil des EGMR Derungs gegen Schweiz vom 10. Mai 2016, Nr. 52089/09, §§ 72 ff.). Der Beschwerdeführer wurde bei der Prüfung der bedingten Entlassung persönlich angehört, so dass keine Verletzung der Garantie von Art. 5 Ziff. 4 EMRK erkennbar ist. Eine Anhörung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nach dieser Bestimmung muss nicht öffentlich erfolgen (vgl. Urteil 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5; ESSER, a.a.O., N 321/330 zu Art. 5 EMRK). 
 
Dass die Vorinstanz einen Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 VRG/ZH verneint, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5; vgl. auch ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 5 zu § 59). Dass die Vorinstanz bei der Anwendung des kantonalen Rechts in Willkür verfallen wäre (BGE 141 I 105 E. 3.3.1), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
8.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog