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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_476/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. März 2017. 
 
 
Der präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin erstattete am 11. Mai 2016 Strafanzeige wegen Körperverletzung. A.________ habe am 4. April 2016 ihren Anruf auf dem Festnetz entgegengenommen, jedoch nicht geantwortet, sondern stattdessen mit einer Trillerpfeife ins Telefon gepfiffen. Seither höre sie, die Beschwerdeführerin, Tinitusgeräusche im linken Ohr. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Strafuntersuchung am 10. August 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. September 2016 ab. Das Bundesgericht trat am 21. Dezember 2016 auf eine Beschwerde nicht ein (Verfahren 6B_1139/2016). 
Die Beschwerdeführerin verlangte am 7. Februar 2017 die "Revision der Strafanzeige vom 11. Mai 2016". Die Staatsanwaltschaft nahm die Eingabe als Gesuch um Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO entgegen und wies dieses am 13. Februar 2017 ab. Eine dagegen geführte Beschwerde wies das Obergericht am 16. März 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, nicht die Nichtbeweisbarkeit des Anrufs an sich habe zur Nichtanhandnahme geführt, sondern die Nichtbeweisbarkeit der Täterschaft. Der eingereichte Telefonrechnungsauszug möge zwar neu sein. Er hätte aber auch dann nichts an der Nichtanhandnahme geändert, wenn er der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz schon im letzten Jahr zur Verfügung gestanden hätte. In diesem Sinne fehle es an der nach Art. 323 Abs. 1 lit. a StPO vorausgesetzten Beweiserheblichkeit. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich am 18. April 2017 an das Bundesgericht. Sie verlangt, das Verfahren sei wieder aufzunehmen. 
 
2.   
Das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist gegenstandslos, da dieser am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dieser Anforderung genügt die vorliegende Beschwerdeeingabe nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Begründung nicht auseinander und legt insbesondere nicht hinreichend dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill