Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_514/2017
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Urteil vom 18. Mai 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. März 2017.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 15. April 2016 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Regierungspräsidenten des Kantons Bern wegen Unterschlagung von Beweismitteln. Die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm das Verfahren am 9. Dezember 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 23. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit "Einsprache" vom 29. März 2017 an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).
3.
In Bern haftet der Kanton für den Schaden, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993). Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (BSG 153.01) haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen (Art. 102 Abs. 1).
4.
Der vom Beschwerdeführer gegen den Regierungspräsidenten des Kantons Bern erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich damit allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Insofern ist der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Schon deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich daraus auch nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit der Begründung des Obergerichts auseinanderzusetzen. Seinen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Art. 42 und Art. 106 BGG ). Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen genügen nicht. Auf die Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill