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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_119/2020  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2019 (IV.2019.00650). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1971 geborene A.________, zuletzt bis Februar 2017 als Reinigungsmitarbeiterin tätig, meldete sich erstmals im September 2005 wegen verschiedener Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 20. Januar 2006) sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 14. Februar 2006). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Einspracheentscheid vom 7. September 2006 ab. 
Im April 2008 meldete sich A.________erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle veranlasste wiederum verschiedene Abklärungen, insbesondere erneut eine solche der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 2. Juli 2009). Mit Verfügungen vom 12. Mai 2011 sprach sie der Versicherten eine Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2007 (Invaliditätsgrad 66 %) sowie eine Viertelsrente ab dem 1. April 2009 (Invaliditätsgrad 43 %) zu. Nachdem die IV-Stelle diesen Rentenanspruch im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens bestätigt hatte (Mitteilung vom 23. Oktober 2012), veranlasste sie im November 2015 eine erneute Rentenüberprüfung. Sie holte ein polydisziplinäres (neurologisches, psychiatrisches, internistisches, chirurgisches) Gutachten bei der Medizinische Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern; Expertise vom 24. April 2017 und ergänzende Stellungnahme vom 4. Oktober 2018) ein. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine ganze Rente vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. August 2016 und (wiederum) eine Viertelsrente ab dem 1. September 2016 zu; ab Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hob sie die Rente auf (Verfügung vom 29. Juli 2019). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. Dezember 2019). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen gibt der angefochtene Entscheid zutreffend wieder. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten stellte das kantonale Gericht fest, ausgehend von der - auch mit Blick auf das strukturierte Beweisverfahren - beweiskräftigen Expertise der MEDAS Bern vom 24. April 2017 habe sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im September 2015 erheblich verschlechtert, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde. Ab diesem Zeitpunkt sei sie für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV mit Wirkung ab Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Ab Juni 2016 liege gestützt auf das Gutachten der MEDAS Bern eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente bis zum 31. August 2016 zu befristen und die bisherige (mit Verfügung vom 12. Mai 2011 zugesprochene) Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einzustellen sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. In Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verwaltung habe den Gehörsanspruch verletzt, weil sie beim Gutachter Ergänzungsfragen gestellt habe, ohne ihr ebenfalls Gelegenheit zu solchen zu geben. Mit den diesbezüglich massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (dortige E. 4.3), auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander (zur Rüge- und Begründungspflicht der Parteien vgl. E. 1.1 hievor). Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
3.2.2. Gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. C.________ bringt die Beschwerdeführerin vor, im Gegensatz zu Dr. med. D.________ (Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik E.________ vom 6. August 2018) habe der MEDAS-Gutachter kein SKID-II-Interview geführt. Dies allein spricht indessen nicht gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, unterliegt die Durchführung psychiatrischer Tests doch grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen das Gutachten vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Behauptung, Dr. med. C.________ habe sich "in Total-Opposition zu sämtlichen bisherigen Medizinern" begeben. Mit Ausnahme eines pauschalen Hinweises auf den erwähnten Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik E.________ vom 6. August 2018 bzw. auf die darin abweichend gestellten Diagnosen zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht ansatzweise auf, zu welchen medizinischen Berichten sich Dr. med. C.________ in Widerspruch gesetzt haben soll und inwiefern darin wichtige Aspekte benannt werden, welche ein Abweichen vom Administrativgutachten rechtfertigten (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.3). Es fehlt in der Beschwerde auch an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglich massgebenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (dortige E. 4.2), auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG). Dasselbe gilt in Bezug auf den vorinstanzlichen Schluss, es sei nicht zu bemängeln, dass die Gutachter in der zusätzlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 der Suizidalität keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen hätten. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
3.2.3. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, ist ein Administrativgutachten nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148; 9C_338/2015 E. 5.5). Inwiefern solche Aspekte aus den medizinischen Akten hervorgingen, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde rechtsgenüglich dargetan. Der stattdessen vorgebrachte Einwand, das kantonale Gericht habe die eben zitierte Rechtsprechung falsch angewendet, weil mit Dr. med. B.________ bereits 2006 eine externe Gutachterin von der IV-Stelle beauftragt worden sei, zielt ins Leere. Dies bereits deshalb, weil sich die Vorinstanz ausdrücklich nur auf die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte bezog. Darüber hinaus geht es, wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführerin seinerzeit zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen worden war, sondern einzig, ob sich ihr Gesundheitszustand seither relevant verändert hat. Die Vorinstanz bejahte eine solche - im Übrigen von Dr. med. B.________ damals als realistisch prognostizierte - Veränderung, womit kein Widerspruch zwischen den Gutachten besteht.  
 
3.2.4. Anders als in der Beschwerde suggeriert, hat die Vorinstanz auch nicht erwogen, ein Krankheitsbild könne nur eine Invalidität bewirken, wenn dieses völlig unabhängig von soziokulturellen und psychosozialen Faktoren bestehe. Vielmehr lag dem angefochtenen Entscheid die unter Hinweis auf das Gutachten der MEDAS Bern gewonnene Erkenntnis zugrunde, dass - bei offensichtlich vorhandenen psychosozialen Faktoren - sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht nur leichte Befunde vorgelegen hätten.  
 
3.2.5. Bei der gegebenen Aktenlage verletzte das kantonale Gericht auch kein Bundesrecht, wenn es in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtete.  
 
4.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
Damit erübrigen sich Weiterungen zum beantragten zweiten Schriftenwechsel (vgl. dazu Urteil 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21). 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner