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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_272/2021  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, 
Fachbereich Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 30. April 2021 (RR.2021.36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 23. Oktober 2020 ersuchte das Justizministerium des deutschen Bundeslandes Rheinland-Pfalz die Schweizer Behörden um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung von einem Jahr und zwei Monaten sowie von drei Monaten (abzüglich 15 Tage) Freiheitsstrafe gemäss den rechtskräftigen Strafurteilen des Amtsgerichtes Daun vom 6. März 2017 bzw. 22. August 2018. Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Verfolgten. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 30. April 2021 ab. 
 
B.   
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 30. April 2021 gelangte der Verfolgte mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Auslieferungsersuchens. 
Es wurden keine Stellungnahmen der mitbeteiligten Behörden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127). 
Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des besonders bedeutenden Falles betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei  offensichtlich  fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die  allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).  
 
2.  
 
2.1. Auch gegen Auslieferungsentscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall gegeben ist (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 S. 104 mit Hinweisen).  
 
2.2. Artikel 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 mit Hinweisen). Auch bei Auslieferungsentscheiden kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 142 IV 250 E. 1.3 S. 254; 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).  
 
2.3. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren einen besonders bedeutenden Fall begründen. Diesbezüglich sind die Gesetzeswortlaute von Artikel 84 Abs. 2 BGG auf Deutsch und Italienisch massgeblich (BGE 145 IV 99 E. 1.3 S. 105 f. mit Hinweisen). Das blosse pauschale Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall indessen noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4 S. 106 f.; 133 IV 125 E. 1.4 S. 129; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage des besonders bedeutenden Falles wie folgt:  
Am 4. Februar 2021 habe er mit einer Vertreterin der Staatsanwaltschaft Trier telefoniert. Es sei ihm gesagt worden, bei der Staatsanwaltschaft Trier sei kein Auslieferungsverfahren gegen ihn vermerkt. Man habe ihm zudem geraten, ein Gnadengesuch einzureichen. Gleichentags habe er, der Beschwerdeführer, bei der Staatsanwaltschaft Rheinland-Pfalz ein Begnadigungsgesuch eingereicht, das er auch seiner Beschwerde an das Bundesstrafgericht beigelegt habe. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Da das Auslieferungsinteresse der ersuchenden Behörde aber fraglich und von grundlegender Bedeutung erscheine, sei von der Verletzung eines elementaren Verfahrensgrundsatzes (im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG) durch das Bundesstrafgericht auszugehen. Ausserdem habe er sich, entgegen den deutschen Strafurteilen, gar nicht strafbar gemacht. Daraus ergebe sich auch ein schwerer Mangel der deutschen Strafverfahren. 
 
2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keinen besonders bedeutenden Auslieferungsfall im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung erkennen:  
Er legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sein Vorbringen, er habe bei einer deutschen Strafbehörde ein Gesuch um Begnadigung gestellt, zur Verletzung von elementaren Verfahrensrechten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geführt haben könnte. Ein Gnadengesuch des Verfolgten bei einer Strafbehörde des ersuchenden Staates zieht weder ein Auslieferungshindernis nach sich, noch führt es - per se - zum Dahinfallen des "Auslieferungsinteresses" des ersuchenden Staates. Dies gilt umso weniger im vorliegenden Fall, zumal der Beschwerdeführer weder behauptet, sein Begnadigungsgesuch sei von den zuständigen deutschen Behörden bewilligt worden, noch, die ersuchende Behörde habe ihr Auslieferungsgesuch zurückgezogen. 
Dass die Auslieferungsvoraussetzungen nach dem hier anwendbaren EAÜ (SR 0.353.1) erfüllt sind, wird von der Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausführlich dargelegt. Da ein Begnadigungsgesuch kein Auslieferungshindernis nach dem EAÜ bildet, hatte sich die Vorinstanz mit diesem Vorbringen nicht vertieft auseinander zu setzen. Im Übrigen ist das Bundesstrafgericht ausdrücklich darauf eingegangen, indem es Folgendes erwog: Es sei nicht die Aufgabe des Rechtshilferichters, allfällige nach Eingang des Auslieferungsersuchens "im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren". Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden sei, müsse dieses von den ersuchten Behörden erledigt werden. Insofern bestehe auch kein Anlass, das Verfahren an das Bundesamt für Justiz zurückzuweisen, zur Überprüfung eines (angesichts des Begnadigungsgesuches) noch bestehenden "Auslieferungsinteresses" der ersuchenden Behörde (angefochtener Entscheid, E. 6.1-6.2, S. 6 f.). 
Anhaltspunkte für eine Verletzung von elementaren Verfahrensrechten im vorinstanzlichen Verfahren bestehen nicht. Auch sonst liegt kein besonders bedeutender Rechtshilfefall vor. Zwar stellt sich der Beschwerdeführer auch noch auf den Standpunkt, entgegen den rechtskräftigen deutschen Strafurteilen habe er sich gar nicht strafbar gemacht, woraus er einen "schweren Mangel des ausländischen Verfahrens" ableiten möchte. Er setzt sich mit den zutreffenden abschlägigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides (vgl. E. 4.1-4.4, S. 5) jedoch inhaltlich nicht auseinander. Insofern ist seine Beschwerde auch nicht ausreichend substanziiert (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Im vorliegenden Fall kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster