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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_176/2021  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Glarus, 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. Januar 2021 (VG.2020.00091). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1964, arbeitete seit Wohnsitznahme in der Schweiz (1992) als angelernter Gipser, seit Juli 2008 gleichzeitig als Inhaber eines entsprechenden Geschäfts und seit Juli 2011 zusätzlich in der Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH. Wegen seit 27. Juni 2017 anhaltender (Teil-) Arbeitsunfähigkeit nach einem Bandscheibenvorfall meldete er sich am 29. Dezember 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 46 % sprach ihm die IV-Stelle Glarus ab 1. Juni 2018 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 28. August 2020). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Urteil vom 21. Januar 2021). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ab 1. Juni 2018 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG, BGE 145 I 239 E. 2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2; Urteil 2C_186/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.2).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
1.3. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 28. August 2020 verfügte Zusprache einer Viertelsrente bestätigte. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Funktion und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Vorweg rügt der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es ohne Veranlassung einer neuen polydisziplinären Begutachtung auf das im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte orthopädische Gutachten der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center) in St. Gallen vom 5. April 2018 (nachfolgend: SMAB-Gutachten) abgestellt habe.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Im Sozialversicherungsverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (SVR 2020 UV Nr. 22 S. 85, 8C_538/2019 E. 2.5). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise - ohne Bindung an förmliche Regeln - umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Das kantonale Gericht stellte nach bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage gestützt auf das SMAB-Gutachten und den Bericht des med. pract. C.________, Arbeitsmediziner des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 8. August 2019 mit der Beschwerdegegnerin fest, hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Gipser bleibe der Beschwerdeführer infolge der im Wesentlichen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie ohne Überkopfarbeiten (z.B. Tätigkeiten im Büro; Anleitung, Einteilung und Kontrolle der Mitarbeiter; Planung von neuen Projekten; Erstellung von Kostenvoranschlägen etc.) seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer die Verwendung des nicht von der IV-Stelle selbst, sondern vom Taggeldversicherer veranlassten SMAB-Gutachtens in grundsätzlicher Hinsicht beanstandet, ohne dabei mit konkreten Einwänden aufzuwarten, dringt er nicht durch. Darüber hinaus legt er nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzte (vgl. hievor E. 1.2 f.), indem das kantonale Gericht bei gegebener Beweislage auf eine polydisziplinäre Oberbegutachtung verzichtete. Die Vorinstanz begründete vielmehr nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sie in Bezug auf die trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibende Leistungsfähigkeit nicht auf den Austrittsbericht des Rehazentrums D.________ vom 3. Mai 2019, sondern auf das SMAB-Gutachten abstellte. Weder die Beweiswürdigung noch die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts verletzt das Willkürverbot.  
 
5.  
 
5.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs basierend auf einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 126'032.10 verletze Bundesrecht. Als Geschäftsinhaber sei er kein typischer Arbeitnehmer. Er habe vorwiegend handwerklich gearbeitet und sich als angestellter Unternehmer nur unregelmässig Dividenden ausbezahlt. Der Invaliditätsgrad sei unter den gegebenen Umständen nach der gewichteten Betätigungsvergleichsmethode zu bestimmen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Frage, welche Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3.4; Urteil 8C_640/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2).  
 
5.2.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).  
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 mit Hinweisen; SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.2 mit Hinweis). Zum ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsverfahren wird - häuptsächlich bei Selbständigerwerbenden - gegriffen, wenn weder ein ordentlicher Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG noch eine zuverlässige Schätzung der Vergleichseinkommen möglich ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 104 zu Art. 16 ATSG). 
 
5.2.3. Bei der Ermittlung des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.2; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2; Urteile 8C_150/2019 19. August 2019 E. 6.1.1 und 8C_727/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 8 mit Hinweis).  
 
5.3. Ungeachtet der Qualifikation des Beschwerdeführers als Selbstständig- oder Unselbstständigerwerbender stellte die Vorinstanz bundesrechtskonform auf das von der Beschwerdegegnerin für den Einkommensvergleich auf Fr. 126'032.10 festgesetzte Valideneinkommen ab. Es beruht auf dem vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Gipser seiner Firma B.________ GmbH im Jahre 2016 erzielten AHV-beitragspflichtigen Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 26. März 2018 unter Mitberücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2017. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht würdigten dabei auch die betrieblichen Buchhaltungsunterlagen. Inwiefern der laut IK-Auszug berücksichtigte Lohn nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprach, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die ausschliesslich in den Jahren 2016 und 2017 ausbezahlten Dividenden waren nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als alljährlich wiederkehrende Lohnbestandteile zu qualifizieren und daher beim Valideneinkommen nicht aufzurechnen. Folglich ist die vorinstanzliche Bestätigung des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens von Fr. 126'032.10 im Jahre 2017 nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.  
 
6.  
 
6.1. Für den Fall der Anwendbarkeit der Einkommensvergleichsmethode macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, diesfalls sei zwar gegen die monetäre Bewertung des noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögens in erwerblicher Hinsicht anhand des Tabellenlohnes nichts einzuwenden. Doch hätten die IV-Stelle und das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Festsetzung des Invalideneinkommens basierend auf den Tabellenlöhnen einen leidensbedingten Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 verweigerten. Unter Berücksichtigung seines Alters und seiner fehlenden Berufsausbildung sei es ihm nicht möglich, mit einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit einen Medianlohn von rund Fr. 67'070 zu erzielen. Bereits bei einem leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 4 % würde ein Invalideneinkommen resultieren, welches verglichen mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und somit einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zur Folge hätte.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb; SVR 2019 UV Nr. 43 S. 164, 8C_560/2018 E. 5.3.1 i.f.).  
 
6.2.2. Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, wie die Vorinstanz richtig erkannte. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung ist er in einer leidensangepassten Tätigkeit weder durch einen erhöh-ten Pausenbedarf noch durch ein vermindertes Arbeitstempo eingeschränkt. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt sein Alter keinen Grund dar, der einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2).  
 
6.2.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen bundesrechtskonform die Berücksichtigung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 abgelehnt.  
 
7.   
Ist das angefochtene Urteil nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit (E. 4) sowie des Validenlohnes (E. 5), sondern auch betreffend Festsetzung des Invalideneinkommens (E. 6) nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen. 
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli